zum weiteren Verfahren der legislativen Gewalt
Hiermit verordnen Wir, Arstokar I., von Gnaden der Neun Merogner Kaiser und König von Kargonien,
dass aus mangelnden Interesse an der Parteienbildung, Bildung eines Reichstages und andere Organe der Gesetzgebung fortan alle legislative Gewalt nach Artikel 21a und Artikel 16 Abs. 3 auf Reichs-, Landes- und Kommunalebene vom Bundesrate ausgeht. Diese Verordnung gilt bis zur Bildung des I. Reichstages bzw. der jeweiligen Landes- und Kommunalparlamente.
gez. der Kaiser, 3. Januar 2017

