Reichsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (RGsBG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (RGsBG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Legaldefinition
Glücksspiele oder Lotterien sind Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. Ein Glücksspiel oder eine Lotterie liegt insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen.

§ 2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis des Reichsministerium des Innern bedarf wer reichsweit gewerblich Glücksspiele betreiben möchte. Dieser Erlaubnis bedarf nicht wer gemeinnützige Spiele anbietet, die entweder vom Kaiserreich Merognia selbst betrieben werden oder die nachweislich keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben.
    2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt oder vor Beginn der Ausspielung ein nachvollziehbarer Spielplan fehlt.
    3. Wenn erlaubnisverhindernde Tatsachen bekannt sind oder Hinweise auf Geldwäsche oder ähnliches vorliegen.
  • § 3 Warnhinweispflicht
Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, außerdem sind Hilfsangebote vorab zu benennen.
  • § 4 Altersbeschränkung
Die Teilnahme an Glücksspiel sowie die Veranstaltung hiervon darf nicht von Personen unter 21 Jahren erfolgen.
  • § 5 Suchtprävention und Hilfeleistungen
10% der Einnahmen sind an einen Verein zur Bekämpfung der Spielsucht abzuführen. Dies muss halbjährlich ohne Aufforderung dem Ministerium des Innern nachgewiesen werden.

§ 6 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017


Kargno, 24. Februar 2017
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Unterschrift des Kaisers
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