§ 1 - Anwendungsbereich
Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Reichskolonien und Schutzgebiete sowie darüber hinaus jede Handlung oder Unterlassung, die mit Wirkung auf ebendiese im Reichsgebiet oder im Auslande vorgenommen wird.
§ 2 - Definition
(1) Privatarmeen im Sinne dieses Gesetzes sind Sicherheitsdienste oder sonstige Schutzkräfte, die militärisch uniformiert, militärisch ausgerüstet oder im Bezug auf Befehlskette oder Status der Mitarbeiter militärisch aufgebaut sind.
(2) Davon ausgenommen sind solche Einheiten, die durch Rechtsvorschrift des Reiches mandatiert oder im Rahmen ihrer Aufgaben von den Ländern oder Kolonien unterhalten werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Einheiten von anerkannten privaten Rettungs- oder Zivilschutzdiensten.
§ 3 - Vorbehalt des Reichskolonialamtes
(1) Darüber hinaus gilt als Unterhaltung einer Privatarmee
- a) die Aufbietung einer solchen Anzahl von Sicherheitsbediensteten, die einen vom festgelegten Höchstwert überschreitet,
b) ihr Einsatz für untersagte Zwecke oder
c) die Verletzung besonderer Auflagen für Sicherheitsdienste,
(2) Auf Antrag kann das Reichskolonialamt Ausnahmen und Befreiungen von Verboten nach diesem Gesetz gewähren, wenn dies auch den Interessen der Kolonie oder zumindest des Reiches dient. Eine Ausnahmegenehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Im Falle des Widerrufs sind von den regelmäßigen Vorgaben abweichende Zustände unverzüglich abzustellen.
§ 4 - Verbot
(1) Die Unterhaltung von Privatarmeen oder die Beteiligung daran unabhängig von einer entgeltlichen oder anderweitigen Belohnung oder einer anderen Vorteilsgewährung sind verboten.
(2) Verboten sind darüber hinaus die Unterhaltung von gleichwertigen Ersatzorganisationen oder eine andere Umgehung dieses Verbots.
(3) Zuwiderhandlungen werden mit nicht unter 6 Monaten Gefängnishaft bestraft, soweit nicht der Tatbestand des § 26 StGR verwirklicht ist.
§ 5 - Kontrollrechte
(1) Das Reichskolonialamt ist befugt zu jeder Zeit Überprüfungen zur Einhaltung dieser Gesetzesregelungen durchzuführen und sich dabei der Hilfe jedes Organs des Reiches, der Länder, Kolonien und Schutzgebiete zu bedienen.
(2) Privatarmeen oder Ersatzorganisationen werden durch das Reichskolonialamt aufgelöst, soweit nicht zuvor ein anderweitiges Verbot ausgesprochen wurde.
(3) Das Reichskolonialamt kann Anzeigepflichten für bestimmte Tätigkeiten, Organisationen oder Personen bestimmen, soweit dies zur Überwachung dieses Gesetzes nützlich ist.
§ 6 - Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt als Reichsgesetz in Kraft.
(2) Bestehende Privatarmeen und sonstige relevante Organisationen oder Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, sind dem Reichskolonialamt binnen einer durch dieses gesetzten Frist in angeordneter Weise anzuzeigen. Zuwiederhandlungen erfüllen den Tatbestand des § 4, Abs. 3, die Strafe kann auf Geldstrafe gemildert werden, soweit keine Interessen des Reiches oder der Kolonien und Schutzgebiete beeinträchtigt wurden oder die Zuwiderhandlung lediglich fahrlässig erfolgte.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

