(1) Das Reich verwaltet unter dem Namen "Merognische Reichsbahn" das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Das Reichseisenbahnvermögen setzt sich aus dem Vermögen des Reichs, das dem Betrieb der Reichseisenbahnen gewidmet und in ihm erworben ist zusammen.
(3) Das Reichseisenbahnvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Reichs, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbindlichkeiten der Merognischen Reichsbahn haftet das Reich nur mit dem Reichseisenbahnvermögen; dieses haftet nicht für die anderen Verbindlichkeiten des Reichs.
§ 2 Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr handelt die Merognische Reichsbahn unter ihrem Namen; im besonderen kann sie Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Merognischen Reichsbahn wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen ist, die Merognische Reichsbahn im Rechtsstreit zu vertreten.
§ 3 Leitung und Aufgaben der Merognischen Reichsbahn
(1) Der Merognischen Reichsbahn steht ein Generaldirektorium vor, welches vom Generaldirektor geleitet wird. Weitere Mitglieder des Generaldirektoriums sind die stellvertretenden Direktoren.
(2) Der Generaldirektor ist zugleich Staatssekretär im für die Reichsbahn zuständigen Reichsministerium und wird auf Vorschlag des Ministers durch den Kaiser ernannt. Die stellvertretenden Direktoren sind zugleich Ministrialdirektoren im für Reichsbahn zuständigen Reichsministerium und werden durch den Minister ernannt.
(3) Die Merognische Reichsbahn ist zum Nutzen des merognischen Volkes und der merognischen Wirtschaft zu verwalten; dabei sind die Belange der Landesverteidigung zu wahren. Die Erfüllung der Aufgaben der Merognischen Reichsbahn ist öffentlicher Dienst.
§ 4 Verwaltungsvorschriften
Der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Merognische Reichsbahn. Die Grundzüge der Organisation regelt er durch die "Verwaltungsordnung der Merognischen Reichsbahn".
§ 5 Betriebsvorschriften
Die Generaldirektion der Reichsbahn erlässt die für die Durchführung des Betriebes notwendigen Vorschriften in eigener Verantwortung und nach den anerkannten Regeln der Technik.
§ 6 Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Merognische Reichsbahn wird nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Dabei ist den Anforderungen des Verkehrs Rechnung zu tragen und der Betrieb sicher zu führen; die Anlagen der Merognischen Reichsbahn nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör sind nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stand der Technik gut zu unterhalten, zu erneuern und weiter zu entwickeln. Den Anforderungen für Zwecke der Landesverteidigung ist Folge zu leisten.
(2) Die Merognische Reichsbahn hat ihre Wirtschaft so zu führen, dass sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben selbst bestreiten kann.
(3) Aus der Rechnung muss die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden können.
(4) Die Reichshaushaltsordnung und die Finanz- und Rechnungsbestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften der Reichs über die Wirtschaftsführung finden auf die Merognische Reichsbahn keine Anwendung.
§ 7 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr der Merognischen Reichsbahn ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor seinem Beginn als Programm für die gesamte Geschäfts- und Wirtschaftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen, in dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind.
(3) Der Wirtschaftsplan wird von dem Reichsministerium für Verkehr, Infrastruktur und Bau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festgesetzt. Zu Änderungen des Wirtschaftsplans im Laufe des Geschäftsjahrs ist das Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erforderlich, wenn durch sie das ursprünglich erwartete Wirtschaftsergebnis voraussichtlich wesentlich beeinflusst werden wird.
§ 8 Kreditaufnahme
(1) Die Merognische Reichsbahn ist berechtigt, selbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme von Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(2) Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ausgegeben werden.
(3) Die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Merognischen Reichsbahn stehen den Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs gleich.
(4) Die Verwaltung der Schulden der Merognischen Reichsbahn kann im Einvernehmen zwischen dem Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau und dem Reichsminister der Finanzen der Reichsschuldenverwaltung übertragen werden.
(5) Die allgemeinen Grundsätze über die Anlegung der flüssigen Mittel bestimmt der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
§ 9 Wirtschafts- und Rechnungsprüfung
(1) Die Wirtschafts- und Rechnungsprüfung der Merognischen Reichsbahn wird durch ein Hauptprüfungsamt und durch örtliche Prüfungsämter der Merognischen Reichsbahn geprüft.
(2) Der Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig und insoweit nicht an Weisungen des Reichsministers für Verkehr, Infrastruktur und Bau gebunden. Der Leiter des Prüfungsdienstes wird vom Reichsminister der Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Kaiserreichs Merognia bestellt. Das gleiche gilt für seine Zurückziehung aus dem Prüfungsdienst.
(3) Der Reichsminister der Finanzen und der Präsident des Rechnungshofs des Kaiserreichs Merognia können von dem Leiter des Prüfungsdienstes jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prüfung geben und Wünsche äußern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen oder dem Präsidenten des Rechnungshofs des Kaiserreichs Merognia und dem Leiter des Prüfungsdienstes der Merognischen Reichsbahn entscheidet der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
(4) Die Einzelheiten der Ausführung des Prüfungsdienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prüfungsämter regelt eine Rechnungsprüfungsordnung, die vom Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Kaiserreichs Merognia erlassen wird.
§ 10 Jahresabschluss
(1) Über jedes Geschäftsjahr stellt die Merognische Reichsbahn eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf. Dieser Jahresabschluss ist so zu gliedern, dass er einen klaren Einblick in die Lage der Merognischen Reichsbahn gewährt. Dabei ist die Rechnung des Betriebs in der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Ausgaben für die Betriebsführung sowie für die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge besonders darzustellen.
(2) Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Merognischen Reichsbahn.
(3) Das Hauptprüfungsamt der Merognischen Reichsbahn prüft den Jahresabschluss und legt seinen Prüfungsbericht dem Reichsminister für Verkehr vor. Dieser übermittelt dem Reichsminister der Finanzen den Jahresabschluss, den Bericht des Hauptprüfungsamts und eine Begutachtung des Jahresabschlusses durch den Präsidenten des Rechnungshofs des Kaiserreichs Merognia.
(4) Der Jahresabschluss wird von der Reichsregierung festgesetzt.
(5) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind zu veröffentlichen. Dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres geschehen.
§ 11 Ablieferungen an die allgemeine Reichskasse
(1) Die Merognische Reichsbahn leistet an die allgemeine Reichskasse für jedes Geschäftsjahr eine Abgabe, die sich nach der Höhe des Bilanzgewinns richtet. Diese Abgabe wird auf Vorschlag des Generaldirektoriums der Reichsbahn durch die Reichsregierung festgesetzt und beträgt höchstens Fünfundzwanzig von Hundert des Jahresbilanzgewinns.
§ 12 Aufsicht über das Eisenbahnwesen
(1) Der Dienstaufsicht der Merognischen Reichsbahn unterliegen alle auf Reichsgebiet betriebenen Eisenbahnen.
(2) Die Reichsbahn hat dabei insbesondere die Aufgabe,
- a) den Bau, die Inbetriebnahme und die Stilllegung von Eisenbahnen und Teilkomponenten von Eisenbahnen zu genehmigen, festzustellen und zu überwachen,
b) die Durchführung des Betriebes auf Sicherheit und Vereinbarkeit mit den anerkannten Regeln der Technik hin zu überprüfen,
c) Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
d) gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen.
§ 13 Gewerberecht
(1) Die Merognische Reichsbahn ist kein Gewerbebetrieb.
(2) Für den Reichsbahnbetrieb einschließlich der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen von Betrieb und Verkehr der Merognischen Reichsbahn zu dienen bestimmt sind, gelten nicht die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz.
§ 14 Reichsbehörden
Die Dienststellen der Merognischen Reichsbahn sind Reichsbehörden; die Verwaltungsordnung kann Ausnahmen festsetzen.
§ 15 Reichsbahnbeamte
(1) Die Reichsbahnbeamten sind unmittelbare Reichsbeamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
(2) Oberste Dienstbehörde der aktiven und ehemaligen Beamten der Merognischen Reichsbahn ist der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau.
§ 16 Verwendung auf andere Dienstposten
Der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau kann einen Reichsbahnbeamten vorübergehend auf einen anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seines Diensteinkommens verwenden, wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
§ 17 Dienstbezüge
(1) Spätestens vom 1. Juni 2016 ab gelten für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten das Reichsbesoldungsgesetz und die Reichsbesoldungsvorschriften. Der Besoldungsplan für die Reichsbahnbeamten wird als besondere Besoldungsordnung eine Anlage des Reichsbesoldungsgesetzes. Die hierzu erforderlichen Übergangsbestimmungen und Änderungen der Besoldungsvorschriften erlässt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau. Bis dahin sind die Vorschriften der Merognischen Reichsbahn auf dem Gebiet des Besoldungsrechts maßgebend.
(2) Über Reise- und Umzugskosten erlässt der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen besondere Vorschriften.
§ 18 Dienstzeit
In den Fällen, in denen für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und für sonstige Regelungen die Dienstzeit im Beamtenverhältnis maßgebend ist, gilt der Dienst bei den früheren Staatsbahnen als Dienst bei einer obersten Reichsbehörde.
§ 19 Bauten, Betriebsmittel
Die Merognische Reichsbahn hat dafür einzustehen, dass die Reichsbahnanlagen einschließlich der Bauten und die Betriebsmittel allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Abnahmen durch andere Behörden finden nicht statt.
§ 20 Widmung von Flächen für den Eisenbahnbetrieb
(1) Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden unterliegen der Planungshoheit der Reichsbahn. Die Planungshoheit anderer Körperschaften ist aufgehoben.
(2) Auf Antrag der betriebsführenden Eisenbahn, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, kann die Reichsbahn auf Grundlage des § 12 die Entwidmung von den Bahnbetriebszwecken feststellen, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Grundstücke im Rahmen des Bahnbetriebs nicht mehr zu erwarten ist.
§ 21 Enteignung
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 12 Absatz 2 Abschnitt a festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Fürderhin gelten die Normen des Reiches und der Länder im Rahmen der Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens.
§ 22 Zwangsverfahren gegen die Reichsbahn
Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Eigentums an Teilen des
Reichseisenbahnvermögens und die Zwangsvollstreckung gegen die Merognische Reichsbahn sind nur nach vorheriger Genehmigung des Reichsministers für Verkehr, Infrastruktur und Bau zulässig.
§ 23 Inkrafttreten, Ausführungsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Reichsminister für Verkehr, Infrastruktur und Bau erlässt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

