[GESETZ] Reichsfeuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz (RFeuKatG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Reichsfeuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz (RFeuKatG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA

Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno






Reichsfeuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz

(RFeuKatG)

Vom 16. August 2026



Eingangsformel:
Zur Sicherung des abwehrenden Brandschutzes, zur flächendeckenden Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen, Explosionen und Naturkatastrophen, zur Regelung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehren sowie zur Gewährleistung einer lückenlosen Zusammenarbeit zwischen den Hilfsorganisationen des Reiches hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1, 10 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND TRÄGERSCHAFT

§ 1 [Aufgaben und Zweck]
(1) Der abwehrende Brandschutz und die technische Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen obliegen den Gemeinden, Landkreisen, Reichsländern und dem Reich nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhalten die Gemeinden öffentliche Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen.

§ 2 [Arten der Feuerwehren]
(1) Öffentliche Feuerwehren sind:
1. Freiwillige Feuerwehren,
2. Berufsfeuerwehren.
(2) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie die Reichshauptstadt Kargno sind gesetzlich verpflichtet, neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine ständig besetzte Berufsfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten.
(3) Betriebe und Industrieanlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr können durch das Reichsamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (RBK) verpflichtet werden, eine staatlich anerkannte Werkfeuerwehr auf eigene Kosten aufzustellen.

ABSCHNITT 2: DER FEUERWEHRDIENST

§ 3 [Dienstpflicht und Ehrenamt]
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr kann jeder Einwohner werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die geistige und körperliche Eignung besitzt und ein einwandfreies Führungszeugnis vorweist.
(2) Kann eine Gemeinde den Brandschutz durch freiwillige Kräfte nicht sicherstellen, kann der Bürgermeister alle geeigneten männlichen Einwohner zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr heranziehen.

§ 4 [Freistellung und Entgeltfortzahlung]
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren dürfen aus ihrem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen (§ 11 Absatz 3 RArG).
(2) Für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Brandwachen und behördlich angeordneten Ausbildungslehrgängen sind Feuerwehrangehörige von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für diese Zeit fortzuzahlen; er hat Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Betrages durch die zuständige Gemeinde.

§ 5 [Befugnisse an der Einsatzstelle]
(1) Der Einsatzleiter der Feuerwehr ist befugt, zur Gefahrenabwehr:
1. das Betreten von Grundstücken und Gebäuden durch jedermann zu untersagen und die Räumung anzuordnen,
2. Grundstücke, Gebäude und Schiffe zu betreten und Notmaßnahmen (unter anderem Aufbrechen von Türen, Legen von Schlauchleitungen) vorzunehmen,
3. anwesende Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung heranzuziehen,
4. den Einsatzfahrzeugen im Straßenverkehr Sonder- und Wegerechte nach § 6 GHHW und der StVO einzuräumen.
(2) Den Anordnungen des Einsatzleiters ist unverzüglich Folge zu leisten (§ 24 StGB).

ABSCHNITT 3: KATASTROPHENSCHUTZ UND REICHSZUSAMMENARBEIT

§ 6 [Katastrophenalarm und Einsatzleitung]
(1) Ein Katastrophenfall liegt vor, wenn Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder bedeutende Sachwerte durch Brand, Hochwasser, Sturm, Explosion, Seuchen oder Industriehavarien in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet sind.
(2) Die Feststellung des Katastrophenfalles obliegt dem Landrat, dem Oberbürgermeister oder im Reichsdistrikt Kargno dem Reichsminister des Innern.
(3) Mit Ausrufung des Katastrophenfalles unterstehen alle im Einsatzgebiet befindlichen Einheiten der Feuerwehren, des Humanitären Hilfswerks (HHW), des Roten Kreuzes, der Rettungsdienste und der Polizei der einheitlichen Einsatzleitung des Katastrophenschutzstabes.

§ 7 [Reichsaufsicht und Großschadenslagen]
(1) Das Reichsamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (RBK) koordiniert die überregionale Bereitstellung von Löschzügen, Rettungszügen der Reichsbahn, Hubschrauberstaffeln und Sonderlöschmitteln.
(2) Bei länderübergreifenden Notständen kann der Reichskanzler die Gesamtleitung der Hilfsmaßnahmen an sich ziehen (Art. 48, 50 MRV).

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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