§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Wahlen zum Merognischen Reichstag.
(2) Der Reichstag wird auf eine Legislatur von 12 Wochen gewählt.
(3) Die Wahlen zum Reichstag sind frei, gleich, geheim, unmittelbar und allgemein.
(4) Die Wahlen zum Reichstag erfolgen nach Listenwahlrecht.
§2 Reichswahlleiter
(1) Die Oberaufsicht über die Wahlen hat der Reichswahlleiter inne.
(2) Dieser wird von Seiner Majestät dem Kaiser bestimmt.
§3 Dauer und Datum der Wahl
(1) Die Dauer und das Datum der Wahlen legt der Reichswahlleiter fest.
(2) Das Datum darf nicht mehr als zwei Wochen vor, aber keinesfalls nach dem Ende der Legislatur des vorherigen Reichstages liegen.
(3) Mit Zustimmungen des Reichstages, des Reichswahlleiters und des Kaisers können die Wahlen im Kriegsfall einmalig um maximal 12 Wochen verschoben werden.
(4) Zumindest für eine Frist von Sieben Tagen vor der Wahl ist den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Wahllisten einzuräumen.
§4 Ergebnisse
(1) Das Ergebnis der Reichstagswahlen ist öffentlich frei zugänglich für jeden bekanntzugeben.
(2) Die Größe des Reichstages wird vom Reichswahlamt bestimmt, bedarf aber bei einer Veränderung von mehr als 25 von 100 in der Anzahl der Sitze die Bestätigung des Bundesrates.
(3) Gegen das Ergebnis der Reichstagswahlen kann binnen sieben Tagen beim Reichsgericht Beschwerde aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelungen des Reichswahlgesetzes eingelegt werden.
§5 Aktives Wahlrecht
(1) Der Reichstag wird in allgemeinen, geheimen und gleichen Wahlen vom gesamten Volke Merognias gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist jeder mündige Bürger, der das 17. Lebensjahr erreicht hat.
(3) Einem Bürger kann das Wahlrecht nur aufgrund staats- oder gesellschaftsfeindlicher Aktivitäten entzogen werden. Näheres regelt das Strafgesetz.
§6 Passives Wahlrecht
(1) Jeder mündige Reichsbürger besitzt das passive Wahlrecht zum Reichstag.
(2) Das passive Wahlrecht kann aufgrund einer Entscheidung durch ein Gericht aberkannt werden. Näheres regelt das Strafgesetz des Reiches.
(3) < außer-kraft gesetzt >
§ 6a Parteien
(1) Kandidaturen zum Reichstag können von registrierten Parteien in Form von Listen abgegeben werden. Die Partei muss vor einer festzusetzenden Frist ihre Liste zur Kandidatur öffentlich bekanntgeben.
(2) Für jeden Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson benannt werden, die von der Partei mit der Einreichung und Änderung der Wahlvorschläge beauftragt wird.
(3) Für registrierte Parteien, die seit der letzten Wahl keinerlei interne Aktivität nachweisen können gelten die Regeln für parteilose Listen.
§ 6a Parteilose Listen und Listenverbindungen
(1) Parteilose Kandidaten können als parteilose Listen zur Reichstagswahl antreten.
(2) Parteilose Listen müssen eine Absichtserklärung abgeben, die ihre Ziele und ihre Treue zur Monarchie, der Verfassung und den Bundesfürsten
(3) Für jede Parteilose Liste muss eine Vertrauensperson benannt werden, die von der Liste mit der Einreichung und Änderung des Wahlvorschlags beauftragt wird.
(4) Der Reichsmarschall sowie der Reichswahlleiter können eine parteilose Liste zurückweisen, sofern der begründete Verdacht auf Fortführung einer verbotenen Partei oder fehlender Treue zu Kaiser und Reichsverfassung besteht.
(5) Eine Liste kann gemäß der Regelungen für Parteien verboten werden und wird nach dem Verbot wie eine illegale Partei behandelt.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Reichswahlgesetz (RWG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Reichswahlgesetz (RWG)
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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