Datenschutzgesetz
Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.
§1 Definition
(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des Merognen Kaiserreichs.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.
§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten nach §1 (1) dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden. Bei einer Verweigerung können Leistungen verweigert werden. Weiteres regeln entsprechende private Verträge.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Die erhobenen Daten dürfen von der entsprechenden Stelle gemäß (1) bis auf Widerruf genutzt werden. Zugriffe und Nutzung von Datensätzen nach (1) müssen für sieben Tage dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann. unmöglich gemacht wird. Kann der Stelle keine Fahrlässigkeit bei Datenverlust vorgworfen werden, bleibt sie straffrei.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und
Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden
(8 ) Daten dürfen nach richterlichem Beschluss, bei einer Gefährdung der Sicherheit weitergegeben werden.
(9) Öffentlichen Stellen ist es erlaubt private Stellen mit der Speicherung und Verwaltung von Daten zu beauftragen, die Daten unterliegen weiterhin den Regelungen für öffentliche Stellen.
§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (1) und (3) verweigern.
(5) Einer öffentlichen Stelle ist es erlaubt Daten zu ethnischer Herkunft und Religion von Staatsbürgern zu erheben und zu speichern.
§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über alle Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritte untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.
§5 Anwendung
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für meroge Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.
§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Datenschutzgesetz (DsG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
- { Kaiser(in) }

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Datenschutzgesetz (DsG)
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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