Gesetz über die Reichsverwaltung
Vortitel
§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.
§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Reichskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Reiches. Er steht der Reichskanzlei vor.
(2) Die Reichsministerien sind Unterbehörden. Sie sind der Reichskanzlei unterstellt.
(3) Auf Grundlage eines Reichsgesetzes können Stellen, die nicht der Reichsverwaltung angehören, mit Reichsaufgaben betraut werden.
1. Titel: Der Reichskanzler
§3 [Organisation der Reichsverwaltung]
Der Reichskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Reichsverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Reichsbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Reiches zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.
§4 [Aufsicht]
(1) Der Reichskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Reichsministerien aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Reiches, die nicht der Reichsverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.
2. Titel: Die Reichsministerien
§5 [Selbstverwaltung]
(1) Reichsministerien verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Reichsministeriums kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Reichskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Reichsministerien nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.
§6 [Auftragsverwaltung]
(1) Reichsministerien können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Reichsministerien sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Reichskanzler angeordnet ist.
§7 [Leitung eines Reichsministeriums]
(1) Jedes Reichsministerium besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Reichsminister.
(2) Reichsminister werden durch den Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Reichsministeriums verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Reichskanzler zu.
Schlusstitel
§8 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Gesetz über die Reichsverwaltung (RVerwG)
Gesetzesblatt
Nachricht
Autor
- Arstokar von Eichendorff
- { Kaiser(in) }

- --- Bewohner Ughklirns ---
- Beiträge: 405
- Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
- Wohnort: Schloß Knogry
- Alter: 27
- Kontaktdaten:
-
Merognia: Adel
Gesetz über die Reichsverwaltung (RVerwG)
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

________________________________
Unterschrift des Kaisers
Gehe zu
- Werbung
- ↳ Kein Bock mehr auf hohe Miete? Minecraft Server jetzt kaufen!
- Für Server und Forum
- ↳ Server
- ↳ Allgemeines
- ↳ Allgemeines
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Kabinett
- ↳ Serverrat
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Justizbereich
- ↳ Gerichtshof
- ↳ Anträge
- ↳ Entbannungsanträge
- ↳ Gerichtsprozesse
- ↳ Serverpolizei
- ↳ Forum
- ↳ Verwaltungsbereich
- ↳ Kabinett
- ↳ Forumrat
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Umfragen
- Staaten
- ↳ Kaiserreich Merognia
- ↳ Allgemeines
- ↳ Hierarchie der Gesellschaft
- ↳ Diplomatie
- ↳ Presse
- ↳ Kultur
- ↳ Neubürger
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Reichsregierung
- ↳ Presseabteilung
- ↳ Reichskanzleramt
- ↳ Reichsministerien
- ↳ Verkehr, Infrastruktur und Bauwesen
- ↳ Verteidigung
- ↳ Inneres
- ↳ Auswärtiges Amt
- ↳ Bildung und Forschung
- ↳ Finanzen
- ↳ Justiz und Verbraucherschutz
- ↳ Arbeit und Soziales
- ↳ Familie, Senioren, Jugend, Frauen
- ↳ Gesundheit und Ernährung
- ↳ Landwirtsschaft, Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz
- ↳ Wirtschaft und Energie
- ↳ Zusammenarbeit und Entwicklung
- ↳ Digitales und Staatsmodernisierung
- ↳ besondere Angelegenheiten / Reichskanzleramt
- ↳ Zentralarchiv der Reichsregierung
- ↳ Bundesrat
- ↳ Interne Angelegenheiten
- ↳ Tagung
- ↳ Reichstag
- ↳ Internes
- ↳ Wahlen
- ↳ Reichsgesetzblatt
- ↳ Verordnungen
- ↳ Notverordnungen
- ↳ Verträge
- ↳ Archivsammlung
- ↳ Amts- & Verkündungsblatt
- ↳ Kaiserlicher Hof
- ↳ Schloß Knogry
- ↳ Bekanntmachungen und Weisungen
- ↳ Hofamt
- ↳ Eichendorffer Palais
- ↳ Reichsbibliothek
- ↳ Reichsbehörden
- ↳ Reichsämter
- ↳ Auswärtiges Amt
- ↳ Reichskolonialamt
- ↳ Andere
- ↳ Vorstand der Reichswahlleiter
- ↳ Rechnungshof des Merognen Reichs
- ↳ Justizwesen
- ↳ Gerichtswesen
- ↳ Reichsgericht
- ↳ Kammergericht
- ↳ Reichsanwaltschaft
- ↳ Urteile und Beschlüsse
- ↳ Gerichtsarchiv
- ↳ Tribunal
- ↳ Sicherheits- & Hilfsorgane
- ↳ Sicherheitsorgane
- ↳ Oberkommando der Reichspolizei (OKR)
- ↳ Reichsdienst für Innere Sicherheit (RDIS)
- ↳ Hilfsorgane
- ↳ Bildung & Forschung
- ↳ Merogne Akademie der Wissenschaften
- ↳ Juristische Fakultät
- ↳ Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
- ↳ Fakultät für Physik
- ↳ Medizinische Fakultät
- ↳ Philosophische Fakultät
- ↳ Staatswissenschaftliche Fakultät
- ↳ Theologische Fakultät
- ↳ Gruppierungen
- ↳ Parteien
- ↳ Kaiserliche Gruppierungen
- ↳ Die Klingen
- ↳ Kaiserliche Legion
- ↳ Gewerkschaften
- ↳ Allgemeine Merogne Einheitsgewerkschaft
- ↳ Vereine
- ↳ SchwuLesbische Interessensgemeinschaft
- ↳ Glaubensgemeinschaften
- ↳ Nirnentum
- ↳ Reichsländer
- ↳ Reichshauptstadt Kargno
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Senat
- ↳ Abgeordnetenhaus
- ↳ Stadtgesetzblatt
- ↳ Dekrete, Verordnungen und Erlasse
- ↳ Königreich Kargonien
- ↳ Allgemeines
- ↳ Adel & Ämter
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Landesregierung
- ↳ Ständerat
- ↳ Landestag
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Verordnungen, Dekrete & Erlasse
- ↳ Amts- & Verkündungsblatt
- ↳ Staatsbereich
- ↳ Staatsbehörden
- ↳ Königreich Belitrigh
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Landesregierung
- ↳ Landtag
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Dekrete
- ↳ Verträge
- ↳ Königreich Garkon
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Privatkabinett | Cabinet Privé
- ↳ Generalstände
- ↳ Kammer des Klerus'
- ↳ Kammer der Standesadligen
- ↳ Kammer der Deputierten
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Dekrete
- ↳ Verträge
- ↳ Archiv
- ↳ Erzherzogtum Elygtra
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Staatsministerium
- ↳ Ständerat
- ↳ Landtag
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Dekrete
- ↳ Verträge
- ↳ Großherzogtum Freudburg
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Dekrete
- ↳ Verträge
- ↳ Großfürstentum Gonko
- ↳ Regierungsbereich
- ↳ Staatsregierung
- ↳ Ständerat
- ↳ Nationalrat
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Dekrete
- ↳ Verträge
- ↳ Am großfürstlichen Hofe
- ↳ Fürstentum Punma
- ↳ Grafschaft Mesopot
- ↳ Kolonien & Überseegebiete
- ↳ Kolonie Orsima
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Verordnung
- ↳ Verträge
- ↳ Avgarden Inseln
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Verordnung
- ↳ Verträge
- ↳ Kolonie Merogsch-Lousseau
- ↳ Gesetzesblatt
- ↳ Verordnung
- ↳ Verträge
- Religionsgemeinschaften
- ↳ Nirnentum
- ↳ Primusiat
- ↳ Daedrischer Kult
- ↳ Lichtgeborene
- ↳ Deine erste Kategorie
- ↳ Dein erstes Forum
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast