Gesetz über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (Kooperationsgesetz)

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (Kooperationsgesetz)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten

Kooperationsgesetz
§1 Vorraussetzungen

1. Vorraussetzung für eine Zusammenarbeit mit dem Kaiserreich Merognia ist das Bekenntnis anderer Nationen zur Rechtsstaatlichkeit.
2. Regierungen müssen von einer Mehrheit der Bevölkerung gewählt sein.
3. Eingesetzte Regime oder Minderheitenregierungen erfüllen nicht die Vorraussetzungen unter §1/1.

§2 Bereiche der Zusammenarbeit

1. Bereiche in denen eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten stattfinden können sind politische, kulturelle und soziale Sektoren.
2. Militärische Zusammenarbeit ist von diesem Gesetz ausgenommen. Sie findet Anwendung in Gesetzen die sich mit dem Bündnisfall beschäftigen.


gegeben zu Kargno, 16.10.2017
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