Bundesgesetz über die Regierung des Volksbundes
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§1 - Grund
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Organisation der Bundesregierung und ihrer Arbeitsweise.
§2 - Bundesministerien
(1) Die Bundesministerien gelten als oberste Bundesbehörden. Sie sind in ihren Ressorts allen weiteren Bundesbehörden vorgesetzt.
(2a) Sie werden durch einen Bundesminister geleitet, dem andere Amtsträger auf Leitungsebene zur Seite gestellt werden können.
(2b) Bundesminister können durch den Volksminister zu sogenannten "Leitenden Bundesministern" ernannt werden die in dieser Funktion mit der Vertretung desselben betraut sind.
(3) Bundesministerien können auch in eine nachgeordnete sogenannete "Oberste Bundesbehörde" umgewandelt und einem Bundesministerium nachgeordnet werden.
§3 - Oberste Bundesbehörden
(1) Oberste Bundesbehörden nehmen die ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben unter Weisung, Aufsicht und Kontrolle der ihnen übergeordneten Stellen wahr.
(2) Oberste Bundesbehörden können errichtet werden als
a) reguläre Verwaltungsbehörden (Behörde/ Amt/ Agentur/ Aufsicht/ Verwaltung/ Dienst/ Institut) unter der Leitung eines Direktors oder Präsidenten,
b) Verwaltungsbehörden unter der Leitung eines Mehrpersonengremiums (Kommission/ (Aufsichts-)Rat/ Ausschuss) mit einem Vorsitzenden.
(3) Oberste Bundesbehörden können selbstständig oder als Teil eines Bundesministeriums errichtet werden. Ihnen können andere Bundeseinrichtungen nachgeordnet werden. Sind sie nicht Teil einer anderen Behörde, sind sie einem Bundesministerium oder einem Verfassungsorgan nachzuordnen.
§4 - Zuordnung der Obersten Bundesbehörden
(1) Oberste Bundesbehörden werden im Zweifelsfall dem Volksminister des Bundes nachgeordnet.
(2) Der Zweifelsfall ist schnellstmöglich durch rechtlich fundierte Zuordnung abzustellen.
§5 - Befugnis zur Strukturierung von Bundesbehörden
(1) Die Errichtung von Bundesbehörden kann durch Gesetz oder Verordnung gemäß der Verfassung erfolgen.
(2) Die innere Organisation einer Behörde, soweit sie nicht durch die Errichtungsvorschrift reguliert wird, unterliegt der Gestaltung durch Organisationsanordnung.
(2) Zum Erlass von Organisationsanordnungen unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten des Bundes sind berechtigt
a) ein Bundesminister für sein Bundesministerium und die demselben nachgeordneten Bundesbehörden,
b) der Leiter einer obersten Bundesbehörde für seinen Zuständigkeitsbereich und die nachgeordneten Behörden,
c) der Leiter einer anderen Bundeseinrichtung, soweit nur der Bereich seiner Bundesbehörde einschließlich der ihr nachgeordneten Behörden betroffen ist.
§6 - Besondere Formen von Bundesbehörden
Durch Gesetz können Einrichtungen und Behörden des Bundes mit besonderer Struktur geschaffen werden, die eine besondere Struktur aufweisen und nicht der Regierung des Volksbundes, in jedem Fall aber zumindest dem Präsidenten des Volksbundes nachgeordnet sind.
§7 - Behörden der Legislative und der Judikative
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht das Bundesparlament und seine Organe und die Bundesgerichte.
(2) Zur Unterstützung der Arbeit der Legislative und Judikative können ebenfalls Bundesbehörden errichtet werden, die nicht Teil der Exekutive, sondern der Gewalt sind, innerhalb der sie errichtet werden.
(3) Behörden außerhalb der Exekutive unterliegen nicht der Weisung, Aufsicht und Kontrolle der Bundesregierung.
(4) Die Errichtung und Aufhebung von Bundesbehörden und die Regelung ihrer inneren Struktur erfolgt durch Beschluss mindestens einer Kammer des Bundesparlamentes für Legislativbehörden oder Beschluss der Richter der einzelnen, betroffenen Gerichte für Judikativbehörden.
II. Abschnitt - Behördenleitung
§8 - Leiter einer Bundeseinrichtung
(1) Der Leiter einer Bundeseinrichtung ist für deren Organisation und Führung sowie die Erledigung ihrer Aufgaben verantwortlich. Er besitzt Weisungsrecht gegenüber allen nachgeordneten Bediensteten und Stellen.
Er unterliegt der Weisung, Aufsicht und Kontrolle der übergeordneten Stellen, letztinstanzlich der Bundesregierung, und ist ihnen verantwortlich.
(2) Ein Amtsträger auf Leitungsebene, nach §9, soll zum ständigen Vertreter des Leiters bestimmt werden, die übrigen Mitglieder der Leitungsebene nach ihrem Rang, unter gleichen Rängen nach Amtszeit die Stellvertretung im Bedarfsfall übernehmen. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.
§9 - Besondere Leitungspositionen
(1) In jeder Bundeseinrichtung sollen auf Leitungsebene neben dem Leiter und seinem Stellvertreter zumindest Verantwortlichkeiten für
a) das Personalwesen
b) das Budget- und Beschaffungswesen sowie die Verwaltung von Eigentum und Liegenschaften
c) die rechtlichen Angelegenheiten und den behördlichen Datenschutz
an Bedienstete zugewiesen werden, die damit für diese Bereiche Weisungsrecht besitzen.
(2) Die Mitglieder der Leitungsebene werden durch dazu bestellte Mitarbeiter aus ihrem Aufgabenbereich vertreten. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.
§10 - Delegierung von Aufgaben und Rechten
(1) Jeder Leiter einer Bundeseinrichtung kann die ihm in seiner Funktion übertragenen Aufgaben und Rechte an ihm unterstellte Bedienstete delegieren, ohne das Recht der eigenen Entscheidung zu verlieren. Er kann auch die Aufsicht über ihm unterstellte Bedienstete anderen Bediensteten übertragen.
(2) Delegationen sind nur ausgeschlossen, soweit die geltenden Bestimmungen dies ausdrücklich bestimmen.
§11 - Befugnis der Leitung zu Regeln und zu Regulieren
(1) Der Leiter jeder Bundeseinrichtung kann für die der ihm jeweils nachgeordneten Stellen nach innen oder außen wirksame Bestimmungen (Regeln und Regularien), insbesondere im Bezug auf
a) das Verfahren der Aufgabenerfüllung, die Geschäftsverteilung
b) Tätigkeit der Bediensteten sowie
c) die Beschaffung, Verwaltung und Nutzung der Archive, Unterlagen und des Eigentums.
(2) Regeln und Regularien nach Absatz 1 dürfen der Verfassung, den Gesetzen, Verordnungen oder höherrangigen Regeln and Regularien nicht zuwiderlaufen. Anordnungen, die Satz 1 widersprechen, vorhergehende Anordnungen oder Anordnungen untergeordneter Stellen verlieren ihre Wirkung, insoweit neue oder übergeordnete Anordnungen erlassen werden oder sie im Widerspruch stehen.
§12 - Generalinspektor
(1) In jeder Bundeseinrichtung kann ein Amtsträger (Generalinspektor) bestellt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt.
(2) Der Amtsträger regelt seine Angelegenheiten selbstständig nach den Maßgaben der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Weisung der übergeordneten Stelle und kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete und Ermittlungsbeamte mit Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Einrichtung berufen.
(3) Er berichtet auf Anfrage der übergeordneten Stelle und dem Bundesparlament und macht diese auf Verstöße gegen Vorschriften aufmerksam.
§13 - Bundesinspektor
(1) Für den Bereich eines Bundesministeriums oder der gesamten Bundesregierung kann ein Amtsträger (Bundesinspektor) durch das Bundesparlament bestellt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt.
(2) Die Absätze 2 und 3 des §12 gelten entsprechend.
Bundesgesetz über die Regierung des Volksbundes
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- Arstokar von Eichendorff
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