§1 - Zweck
(1) Das Reichsministerium der Verteidigung ist für die Kommunikation zwischen der Reichsregierung und dem Reichsführungsstab zuständig.
(2) Der Leiter des Reichsministeriums der Verteidigung ist der Reichsminister der Verteidigung.
§2 - Der Reichsminister der Verteidigung
(1) Der Reichsminister der Verteidigung muss ein aktiver Offizier oder ein Reserveoffizier der kaiserlichen Streitkräfte sein.
(2) Der Reichsminister der Verteidigungmuss mindestens den Rang eines Majors oder Korvettenkapitäns innehaben.
(3) Die Benennung des Reichsministers der Verteidigung obliegt dem Reichskanzler und dem Kaiser.
(4) Bei der Benennung des Reichsministers der Verteidigung steht dem Reichsführungsstab ein beratendes Vorschlagsrecht für die Besetzung des Posten zu.
§ 3 - Besondere Befugnisse im Kriegsfall
(1) Im Kriegsfall wird das Reichsministerium der Verteidigung zusätzlich mit der Überwachung und Erweiterung der Rüstung und Kriegswirtschaft beauftragt.
(2) Im Kriegsfall kann das Reichsministerium der Verteidigung diejenigen Maßnahmen ohne Rücksicht auf andere Zuständigkeiten treffen, die zur Aufrechterhaltung der Wehrhaftigkeit des Reiches erforderlich oder förderlich sind. Seine Entscheidungen sind vom Reichsmarschall oder Kaiser gegenzuzeichnen.
§ 4 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung sofort in Kraft.
(2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
Reichsverteidigungsministeriumsgesetz (ReVermGe)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Reichsverteidigungsministeriumsgesetz (ReVermGe)
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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