Königlich-garkonische Verfassungspatent

Aufgehobene Gesetze, Verordnungen und Verträge
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Merognia
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Königlich-garkonische Verfassungspatent

#1 Beitrag von Merognia »

Königlich-garkonische Verfassungspatent
Über eine Verfassung




Eid in der Kapelle des königlichen Palastes

Wir, Madequi II., durch Gnade der Neun eingesetzter König von Garkon, schwören demütig und feierlich diesen Heiligen Eid zu den Göttern die Allmächtigen, Herrscher der Himmel und auf Erden, dass Wir die Einheit und Freiheit Unseres Vaterlandes in gottgegebener Ordnung gewährleisten und schützen werden.

Unter Betrachtung der fortschreitenden Entwicklung des Menschengeschlechts und des Voranschreitens der Zivilisation, erachten Wir es als zweckmäßig, den Uns vererbten Weisungen Unserer königlichen Ahnen Klarheit und Deutlichkeit zu verleihen, indem Wir Grundgesetze in Form ausdrücklicher Rechtsvorschriften errichten, sodass zum einen Unsere königliche Nachkommenschaft im Besitz ausdrücklicher Anleitungen für den von ihnen zu beschreitenden Weg ist, und dass es zum anderen Unseren Untertanen ermöglicht werde Unsere Herrschaft durch weitreichendere Handlungsfreiheiten zu unterstützen, und dass die Befolgung Unserer Gesetze bis zum Ende der Zeiten und dem Jüngsten Gericht Gültigkeit erfahre. Wir werden hierdurch der Beständigkeit Unseres Landes größere Festigkeit verleihen und die Wohlfahrt des gesamten Volkes innerhalb der Grenzen Unserer Herrschaft mehren. Und wir erlassen hiermit das königliche Hausgesetz und die Verfassung. Diese Gesetze stellen eine bloße Darstellung der großen Grundsätze für das Verhalten Unserer Regierung dar, welche Uns hinterlassen wurden durch Unsere königlichen Ahnen. Dass Wir so glücklich in Unserer Herrschaft waren, den Tendenzen Unserer Zeiten folgend, dieses Werk zu vollenden, schulden Wir der glorreichen jenseitigen Majestät Gottes und Unseren königlichen Ahnen, die ins Himmelreich auferstanden sind zu seiner höheren Ehre. Wir werden nun ehrfürchtig bei den Heiligen Fürbitte halten, sodass Sie die Hilfe der jenseitigen Majestät erbeten mögen, und machen Ihnen gegenüber folgenden feierlichen Schwur, niemals, jetzt oder in Zukunft, darin zu versagen, Unseren Untertanen ein Beispiel in der Befolgung der hiermit erlassenen Gesetze zu sein.
Mögen die Heiligen Zeugen Unseres feierlichen Eides sein.




Präambel



Wir, Madequi II., durch Gnade der Neun eingesetzter König von Garkon, an alle Untertanen, die das vorliegende sehen und hören mögen, fügen zu wissen, dass es Unser Wille sei, die alten Rechte und Freiheiten dieses Unseres Königreichs zu ordnen und in Einklang mit den gegenwärtigen Notwendigkeiten des Vaterlandes zu bringen, indem Wir nachfolgendes Patent erlassen und bestätigen.


Kapitel I


Der König



Artikel 1
Das Königreich Garkon sei beherrscht und regiert von einem der Neun Göttlichen eingesetzten Königs, ungebrochen, von jetzt auf Ewigkeit.

Artikel 2
Die Nachfolge auf den königlichen Thron sei durch die männlichen oder weiblichen Nachkommen königlichen Geblüts, folgend den Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes.

Artikel 3
Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich.

Artikel 4
Der König ist Oberhaupt des Königreichs. Er bündelt in seiner Person die Souveränitätsrechte und übt sie nach den Vorschriften des Verfassungspatents aus.

Artikel 5
Der König übt die gesetzgebende Gewalt in Übereinstimmung mit den Generalständen aus.

Artikel 6
Der König genehmigt Gesetze und befiehlt ihre Verkündung und Ausführung.

Artikel 7
Der König beruft die Generalstände ein, eröffnet, schließt und vertagt diese und löst die Deputiertenkammer auf.

Artikel 8
(1) Der König erlässt im Falle der dringenden Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zur Abwehr öffentlichen Unheils, Königliche Patente, so die Generalstände nicht sitzen sollten.
(2) Solche Königlichen Patente sind den Generalständen in ihrer nächsten Sitzung vorzulegen. Sollten die Generalstände besagte Patente nicht bestätigten, so seien sie durch die Regierung in Zukunft für ungültig erklärt.

Artikel 9
Der König erlässt oder veranlasst die Erlassung der Patente notwendig zur Ausführung der Gesetze, zur Erhaltung des öffentlichen Friedens und der Ordnung und zur Förderung der Wohlfahrt der Untertanen. Kein Patent soll keines der existierenden Gesetze verändern.

Artikel 10
Der König bestimmt die Organisation der verschiedenen Glieder der Verwaltung und die Löhne aller Beamten und Militärs, und ernennt und entlässt selbige.

Artikel 11
Der König hat die oberste Befehlsgewalt über die Streitkräfte zu Land, zu See und zu Luft.

Artikel 12
Der König bestimmt Organisation und Friedenszustand der Land-, See- und Luftstreitkräfte.

Artikel 13
Der König erklärt Krieg, macht Frieden und schließt Verträge.

Artikel 14
(1) Der König erklärt den Notstand.
(2) Die Umstände und Auswirkungen des Notstandes seien durch ein Gesetz bestimmt.

Artikel 15
Der König vergibt Adels-, Rang- und Ordenstitel und andere Ehrenauszeichnungen.

Artikel 16
Der König amnestiert, begnadigt, setzt Bestrafungen aus und rehabilitiert.

Artikel 17
Eine Regentschaft sei in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes einzusetzen.


Kapitel II


Die Rechte und Pflichten der Untertanen



Artikel 18
Die Umstände unter denen die garkonische Untertanenschaft erworben werden kann, werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 19
Garkonische Untertanen können, nach Bestimmung ihrer Befähigung durch Gesetz und Patent, in zivile, militärische oder andere öffentliche Ämter berufen werden.

Artikel 20
Garkonische Untertanen sind nach Maßgabe des Gesetzes zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet.

Artikel 21
Garkonische Untertanen sind nach Maßgabe des Gesetzes zum Zahlen von Steuern verpflichtet.

Artikel 22
Garkonische Untertanen sollen das Recht auf Freizügigkeit genießen.

Artikel 23
Kein garkonischer Untertan soll arretiert, in Haft genommen, verurteilt oder bestraft werden, so es nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist.

Artikel 24
Kein garkonischer Untertan soll von seinem Recht auf ein Verfahren durch Richter, bestimmt durch Gesetz, ausgeschlossen werden.

Artikel 25
Außer im Falle der gesonderten Regelung durch Gesetz soll kein Haus eines garkonischen Untertanen ohne dessen Einwilligung betreten oder durchsucht werden.

Artikel 26
Außer im Falle der gesonderten Regelung durch das Gesetz soll das Briefgeheimnis jedes garkonischen Untertanen unverletzlich sein.

Artikel 27
(1) Das Recht auf Eigentum jedes garkonischen Untertanen sei unverletzlich.
(2) Notwendige Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt seien durch das Gesetz zu regeln.

Artikel 28
Außer im Falle der gesonderten Regelung durch das Gesetz sei jedem garkonischen Untertanen die Glaubensfreiheit garantiert, so sie nicht im Widerspruch zu Frieden und Ordnung und zu ihren Pflichten als Untertanen steht.

Artikel 29
Garkonische Untertanen sollen, in den Grenzen der Gesetze, die Freiheiten der Rede, der Presse, der öffentlichen Versammlung und des öffentlichen Zusammenschlusses genießen.

Artikel 30
Garkonische Untertanen können Petitionen einreichen, so sie die angemessenen Formen des Respekts und der Ehre und die Vorschriften für diese einhalten.

Artikel 31
Die in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften schränken die Ausübung der Herrschaftsgewalt durch den König in Zeiten des Krieges oder des Notstandes nicht ein.

Artikel 32
Jede einzelne der in den Artikeln dieses Kapitels vorliegenden Vorschriften soll auf das Personal der Streitkräfte angewendet werden, so diese Vorschriften nicht in Widerspruch zu den Gesetzen und Disziplinarvorschriften der Streitkräfte stehen.


Kapitel III

Die Generalstände



Artikel 33
Die Generalstände sollen aus drei Kammern bestehen, der Kammer der Standesadligen, der Kammer der Geistlichkeiten und der Kammer der Deputierten.

Artikel 34
Die Kammer der Standesadligen soll, in Übereinstimmung mit den durch den König hierzu erlassenen Patenten, aus den Mitgliedern der Königlichen Familie, dem Hochadel und jenen Personen bestehen, die zu einem Sitz in der Kammer durch den König berufen wurden.

Artikel 35
Die Kammer der Geistlichkeiten soll, in Übereinstimmung mit den durch den König hierzu erlassenen Patenten, aus den Mitgliedern des nirnischen Klerus bestehen.

Artikel 36
Die Kammer der Deputierten soll, in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz, aus Mitgliedern bestehen, die durch die Untertanen gewählt wurden.

Artikel 37
Niemand kann gleichzeitig Mitglied aller drei Kammern sein.

Artikel 38
Jedes Gesetz benötigt die Zustimmung der drei Kammern.

Artikel 39
Alle Kammern sollen über Gesetzesvorschläge, eingereicht durch die Regierung oder mindestens drei Mitglieder einer Kammer, abstimmen.

Artikel 40
Ein Gesetzesentwurf, welcher von einer der Kammern abgelehnt wurde, soll nicht in derselben Sitzung erneut eingebracht werden.

Artikel 41
Alle Kammern können in Bezug auf Gesetze oder andere Vorhaben vor der Regierung Stellung nehmen. Sollten diese Stellungnahmen abgelehnt werden, können diese innerhalb derselben Sitzung nicht erneut eingebracht werden.

Artikel 42
Die Generalstände sollen jedes Jahr erneut einberufen werden.

Artikel 43
Eine Sitzung der Generalstände dauere drei Monate. Ihre Dauer kann im Falle der Notwendigkeit durch königliches Patent verlängert werden.

Artikel 44
(1) Im Falle dringender Notwendigkeit können zusätzlich außerordentliche Sitzungen einberufen werden.
(2) Die Dauer einer außerordentlichen Sitzung sei durch königliches Patent zu bestimmen.

Artikel 45
(1) Das Öffnen, Schließen, Sitzungsverlängern und Vertagen der Generalstände sei für alle Kammern gleichzeitig durchzuführen.
(2) Im Falle der Auflösung der Kammer der Deputierten sei die Kammer der Standesadligen und der Geistlichkeiten vertagt.

Artikel 46
Wurde die Auflösung der Kammer der Deputierten befohlen, so sollen deren Mitglieder auf königlichen Befehl neu gewählt werden.

Artikel 47
Für alle Kammern gelte, dass keine Debatte eröffnet und keine Abstimmung abgehalten werden kann, solange nicht ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Artikel 48
Abstimmungen sollen in allen Kammern durch absolute Mehrheit entschieden werden. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet der König.

Artikel 49
Die Kammern tagen öffentlich. Sitzungen können auf Verlangen der Regierung oder Resolution der jeweiligen Kammer geheim geführt werden.

Artikel 50
Alle Kammern der Generalstände können jeweils Ansprachen vor dem König halten.

Artikel 51
Alle Kammern können Petitionen der Untertanen empfangen.

Artikel 52
Zur Regelung ihrer internen Angelegenheiten geben sich die Kammern Geschäftsordnungen.

Artikel 53
Kein Mitglied der Kammern sei zur Verantwortung zu ziehen für eine Meinung, die es innerhalb seiner jeweiligen Kammer geäußert hat. Im dem Falle aber, das ein Mitglied in öffentlicher Rede, in Druck oder Schrift, oder in ähnlicher Weise seine Meinung veröffentlicht, sei es verantwortlich vor dem Gesetz.

Artikel 54
Mitglieder der Kammern sollen während der Sitzung frei von Arretierung sein, so diese nicht auf ausdrücklichen Willen der jeweiligen Kammer geschieht. Ausgenommen hiervon seien Fälle flagranter Delikte oder Vergehen in Verbindung mit inneren oder äußeren Unruhen.

Artikel 55
Die Staatsminister und die Delegierten der Regierung können zu jedem Zeitpunkt in den Kammern Platz nehmen und sprechen.


Kapitel IV

Die Staatsminister und das Privatkabinett



Artikel 56
Die zuständigen Staatsminister werden vom König ernannt, geben diesem ihren Rat und sind verantwortlich für diesen.
(2) Alle Gesetze, Königliche Patente und Königliche Bescheide jedweder Art, die die Staatsaffären tangieren, benötigen die Gegenzeichnung eines Staatsministers.

Artikel 57
(1) Die Geheimkabinettsräte sollen, in Übereinstimmung den Vorschriften zur Organisation des Geheimkabinetts, über wichtige Staatsbelange beraten, so sie vom König dazu aufgefordert wurden.
(2) Sie werden durch den König ernannt.


Kapitel V

Die Rechtsprechung



Artikel 58
(1) Recht soll gemäß den Gesetzen im Namen des Königs von Gerichtshöfen gesprochen werden.
(2) Die Organisation der Gerichtshöfe soll durch Gesetz bestimmt werden.

Artikel 59
(1) Zu Richtern sollen jene ernannt werden, die nach Gesetz dazu die richtigen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Kein Richter soll seines Amtes enthoben werden, außer durch Strafurteil oder Disziplinarstrafe.
(3) Regeln der Disziplinarbestrafung sind durch das Gesetz festzulegen.

Artikel 60
(1) Verfahren und Urteile eines Gerichtshofs sind öffentlich auszuführen. Sollte die Gefahr bestehen, dass solche Öffentlichkeit schädlich für Frieden und Ordnung oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral ist, so kann das öffentliche Verfahren durch Gesetzesvorschriften oder Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden.

Artikel 61
(1) Alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines gesonderten Gerichtshofs fallen, sollen durch gesonderte Gesetze geregelt werden.


Kapitel VI

Die Finanzen



Artikel 62
(1) Die Einführung neuer Steuern oder die Veränderung der Raten existierender Steuern soll durch Gesetz bestimmt werden.
(2) Alle solchen Verwaltungsgebühren oder Einkünfte entschädigender Natur sollen nicht unter die obige Bestimmung fallen.
(3) Die Aufnahme nationaler Darlehen oder anderer Verantwortlichkeiten auf Kosten des Schatzamtes (ausgenommen jene, die auf Grundlage des Budgets erfolgen) soll der Zustimmung der Generalstände bedürfen.

Artikel 63
(1) Steuern, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhoben werden, sollen, so sie nicht durch ein neues Gesetz geregelt werden, nach dem alten System weiter eingenommen werden.

Artikel 64
(1) Die Ausgaben und Einnahmen des Staates benötigen die Zustimmung der Generalstände in Form des jährlichen Budgets.
(2) Alle Ausgaben, die die Vorgaben des jährlichen Budgets überschreiten oder in diesem nicht vorgesehen sind, sollen die Billigung der Generalstände.

Artikel 65
(1) Das Budget soll zuerst der Kammer der Geistlichkeiten vorgelegt werden.

Artikel 66
(1) Die Ausgaben des Königlichen Hauses sollen, in Übereinstimmung mit dem bisher durch Patent festgelegten Wert, mit dem Geld des Schatzamtes bezahlt werden. Diese Ausgaben benötigen nicht die Zustimmung der Generalstände, außer im Falle der Erhöhung.

Artikel 67
(1) Die bisher festgelegten Ausgaben, welche durch Machtausübung des Königs oder Gesetze entstehen oder die rechtlichen Verpflichtungen der Regierung betreffen, sollen von den Generalständen ohne Zustimmung der Regierung weder abgelehnt noch reduziert werden.

Artikel 68
(1) Um besondere Anforderungen zu erfüllen, kann die Regierung die Zustimmung der Generalstände zur Einrichtung eines zeitlich durch Kammerbeschluss zu beschränkenden Sonderausgabenfonds erbitten.

Artikel 69
(1) Um unvermeidliche Defizite im Budget auszugleichen und für Ausgaben Rechnung zu tragen, die im Budget nicht vorgesehen sind, soll ein Rücklagenfonds im Budget vorgesehen sein.

Artikel 70
(1) Sollten die Generalstände aufgrund innerer oder äußerer Vorkommnisse nicht zusammengerufen werden können, so übernimmt die Regierung alle notwendigen finanziellen Maßnahmen durch ein Königliches Patent.

Artikel 71
(1) Im Falle, dass die Generalstände kein Budget beschlossen haben oder kein Budget umgesetzt wurde, verwendet die Regierung das Budget des letzten Jahres.

Artikel 72
(1) Die Schlussabrechnung der Staatsausgaben und –einkünfte soll vom Rechnungshof überprüft und bestätigt werden und anschließend von der Regierung den Generalständen zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungshofes vorgelegt werden.


Kapitel VII

Schlussbestimmungen



Artikel 73
(1) Die Verfassung ist ein königlicher Gnadenakt. Damit obliegt es allein dem König, sie per Patent zu ändern oder abzuschaffen.

Artikel 74
(1) Das Königliche Hausgesetz ist von den Verfassungsbestimmungen ausgenommen und wird durch den König erlassen, verkündet oder geändert. Es ist den Generalständen nicht vorzulegen.
(2) Keine Vorschrift der vorliegenden Verfassung kann durch das Königliche Hausgesetz verändert werden.

Artikel 75
(1) Keine Veränderung der Verfassung oder des Hausgesetzes sei zulässig in Zeiten einer Regentschaft.

Artikel 76
(1) Bestehende Gesetze und Patente und andere Verordnungen rechtlicher Natur, unter welchem Namen sie auch firmieren mögen, behalten ihre Gültigkeit, so sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verfassung stehen.
(2) Alle bestehenden Verträge oder Verordnungen, welche der Regierung Verpflichtungen auferlegen und mit Ausgaben verbunden sind, seien im Rahmen von Artikel 67 zu regeln.


gez. der Kaiser, 18. März 2017

i.A. des amtierenden Königs von Garkon
Verschoben von Königreich Garkon nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 21:56 durch Arstokar von Eichendorff

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