§ 1 Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu abzuwehren, sowie die notwendigen Anstalten zu treffen um zukünftigen Gefahren vorzubeugen.
(2) Die Polizei schützt private Rechte, sofern andernfalls ihre Geltendmachung erschwert oder unmöglich würde und rechtzeitiger gerichtlicher Schutz nicht erreichbar ist.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden, auf Ersuchen, Amts- und Vollzugshilfe.
(4) Die Polizei hat ferner jene Aufgaben zu erfüllen, welche ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen werden.
(5) Üben andere Behörden polizeiliche Tätigkeiten aus, so unterliegen sie dieser Verordnung nur insoweit als sie polizeiliche Tätigkeiten ausüben.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf dem Gebiet der Reichsstadt Kargnos einschließlich seiner Wasserläufe.
(2) Es findet auf die Anlagen und Betriebsstätten der Reichsbahn, der internationalen und nationalen Passagierflughäfen, nur insoweit Anwendung, als eine reichsweite Regelung nicht vorhanden ist.
(3) Diese Verordnung findet nur Anwendung, sofern die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig wird.
§ 3 Begriffsbestimmung
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- a.) Gefahr: Eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem absehbaren Zeitraum besteht.
b.) abstrakte Gefahr: Eine Sachlage, die bei ihrem Eintritt, nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen eine Gefahr darstellt.
c.) Gefahr im Verzug: Eine gegenwärtige Gefahr, welche ein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordert.
(3) Polizei: Alle Behörden, welche mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut sind.
§ 4 Verhältnismäßigkeit
(1) Von allen zur Verfügung stehenden gleich geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu wählen, welche den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belasten wird.
(2) Die Polizei darf keine Maßnahme vornehmen, welche im Verhältnis zum bezweckten Ziel erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die Polizei wählt ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen aus.
§ 5 Störereigenschaft
(1) Polizeiliche Maßnahmen sind nur gegen Personen zu richten, welche aufgrund ihres Verhaltens (Verhaltensstörer) oder ihrer Herrschaft über eine Sache (Zustandsstörer) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
(2) Geht von einer herrenlosen Sache eine Gefahr aus, so kann die Maßnahme gegen den letzten Eigentümer der Sache gerichtet werden.
(3) Ist die Inanspruchnahme eines Störers nicht oder nicht rechtzeitig möglich und ist eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwenden, so können auch unbeteiligte Personen (Nichtstörer) zur Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abzuwehren ist.
Kapitel 2 – Befugnisse der Polizei
§ 6 Generalklausel
Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften dieses Kapitels oder besondere Rechtsvorschriften die Befugnisse gesondert regeln.
§ 7 Befragung
(1) Die Polizei darf jede Person befragen von der Angaben erwartet werden können, welche der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienlich sind.
(2) Jede Person ist zur Angabe von Vor- und Zuname, Tag und Ort der Geburt, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit verpflichtet.
(3) Jede Person ist zur Auskunft zur Sache verpflichtet, sofern die Abwehr einer Gefahr dies erforderlich macht.
Steht der Person hinsichtlich der getätigten Angaben ein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht zu, so dürfen die getätigten Angaben nur zu Zwecken Gefahrenabwehr verwendet dürfen.
§ 8 Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, welcher als Schlupfwinkel des illegalen Glücksspiels, der Prostitution oder als Ort bekannt ist, von dem typischerweise Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen oder wenn die Person in einer öffentlichen Einrichtung, einem Amtsgebäude oder einem sonstigen besonders gefährdeten Objekt oder seiner unmittelbaren Umgebung angetroffen wird.
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die Herausgabe von Identitätsdokumente verlangen und diese überprüfen. Die Person kann zur Identitätsfeststellung kurzzeitig festgehalten werden.
(3) Die Polizei kann die Aushändigung eines Berechtigungsscheins verlangen, wenn die Person verpflichtet ist einen solchen mit sich zu führen.
§ 9 Kontrollstellen
(1) Zur Abwehr einer Gefahr kann die Polizei Kontrollstellen an öffentlichen Plätzen und Straßen einrichten.
(2) Die Einrichtung von Kontrollstellen kann nur von Beamten des höheren Dienstes oder des
Dienststellenleiters angeordnet werden. Die Anordnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
§ 10 Platzverweis
(1) Zur Abwehr einer Gefahr kann die Polizei jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagen. Die Anordnung kann auch gegen eine Person ergehen,
welche den Einsatz der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes behindert.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann sich auf das gesamte Stadtgebiet oder eines Bezirkes beziehen, wenn die Person nicht in Kargno oder im bezeichneten Bezirk wohnhaft ist.
§ 11 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben dieser Person erforderlich ist oder um eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder deren Fortsetzung zu
verhindern oder um einen Platzverweis gemäß § 10 durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, welche aus einer Strafvollzugsanstalt entwichen ist.
(3) Die Polizei kann eine minderjährige Person, welche sich der Obhut der erziehungsberechtigten Person entzogen hat in Gewahrsam nehmen, um diese der erziehungsberechtigten Person wieder zuzuführen.
(4) Die Polizei hat in den Fällen des Absatzes 1 bis 4 unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die Polizei darf eine Person aus eigener
Machtvollkommenheit höchstens 48 Stunden in Gewahrsam halten.
§ 12 Durchsuchung und Untersuchung von Personen und Sachen
Die Polizei darf Personen und die von ihr mitgeführten Sachen durch- und untersuchen,
- a.) wenn sie sich in polizeilichen Gewahrsam befindet,
b.) wenn die Person Sachen mit sich führt, welche sichergestellt werden können,
c.) wenn die Person sich in einer hilflosen Lage befindet,
d.) wenn sie an einem in § 8 Abs. 1 genannten Ort angetroffen wird, oder
e.) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr oder von ihr mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
(1) Die Polizei kann Wohnungen, Geschäftsräume oder anderes befriedetes Besitztum durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden kann, sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden können, oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, oder in der Wohnung Straftaten verabredet, geplant oder begangen werden.
(2) Eine Durchsuchung ist schriftlich anzuordnen und zu begründen, es sei denn die Dringlichkeit der Situation erfordert ein sofortiges Eingreifen. Die Durchsuchung soll Gegenwart des Wohnungseigentümers oder Mieters
erfolgen. Es ist ein Zeuge hinzuziehen. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Eine Durchsuchung während der Nachtzeit ist nur zulässig, wenn eine dringende Gefahr für das Leben, Leib oder die Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist oder zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen oder
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliiche Sicherheit und Ordnung.
§ 14 Sicherstellung
(1) Die Polizei kann eine Sache von welcher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht sicherstellen und an einem sicheren Ort verbringen.
(2) Sichergestellte Sachen sind gegen Beschädigung und Verschlechterung zu schützen.
(3) Die Sicherstellung ist zu quittieren und dem Eigentümer mitzuteilen, wo er die Sache in Empfang nehmen kann.
(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben und die Sache an ihrem Eigentümer herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen sind.
§ 15 Datenerhebung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind die Polizeibehörden befugt personenbezogenen Daten zu erheben, an andere Behörden zu übermitteln oder zu empfangen, zu verarbeiten und auszuwerten.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 16 Polizeiverordnungen
(1) Zur Abwehr einer abstrakten Gefahr sind die Polizeibehörden befugt Verordnungen zu erlassen.
(2) Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich sowie der Inhalt der Verordnung muss genau bestimmt sein.
(3) Die Verordnung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Wer einer solchen Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zu Wider handelt kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Reichsmark belegt werden.
(5) Die Verordnung tritt mit Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft oder wenn sie von der erlassenden Behörde aufgehoben wird oder von der übergeordneten Behörde aufgehoben wird.
Kapitel 3 – Vollstreckung
§ 17 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Polizei kann die auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsakte zwangsweise durchsetzen, wenn dieser unanfechtbar geworden ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende
Wirkung hat. Unaufschiebbare Verwaltungsakte von Polizeivollzugsbeamte haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zwangsmittel können ohne vorhergehenden Verwaltungsakt auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder der Durchsetzung einer gerichtlichen Anordnung angewandt werden.
(3) Zulässige Zwangsmittel sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang.
(4) Zwangsmittel sind vor ihrem Gebrauch nach Möglichkeit anzudrohen.
(5) Nach Androhung, sowie nach Festsetzung des Zwangsmittels ist der pflichtigen Person ein angemessener Zeitraum zur Vornahme der Handlung zu belassen. Nimmt die Person in diesem Zeitraum die Handlung vor, unterbleibt die Anwendung des Zwangsmittels.
§ 18 Ersatzvornahme
Eine Handlung, die auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann (vertretbare Handlung), kann von der Polizei auf Kosten der verpflichteten Person vorgenommen werden, wenn die zum Handeln verpflichtete
Person die Handlung nicht vornimmt.
§ 19 Zwangsgeld
(1) Nimmt eine Person eine Handlung zu der sie verpflichtet ist nicht vor und kann diese Handlung auch nicht von einer anderen Person vorgenommen werden (unvertretbare Handlung), so kann die pflichtige Person durch
die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der Handlung angehalten werden.
(2) Das Zwangsgeld wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person festgesetzt.
(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 Reichsmark und höchstens 100.000 Reichsmark.
(4) Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt.
§ 20 Zwangshaft
(1) Ist die pflichtige Person wirtschaftlich nicht in der Lage das Zwangsgeld zu zahlen oder ist das Zwangsgeld aus anderen Gründen uneinbringlich, kann auf Antrag der Polizei das Kammergericht anstelle des Zwangsgeldes Zwangshaft gegen die pflichtige Person anordnen.
(2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens einen Monat.
§ 21 Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Waffen oder durch sonstige Hilfsmittel.
(2) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
§ 22 Ausübung unmittelbaren Zwangs
(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang ausüben, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder aussichtslos sind.
(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn andere Mittel unmittelbaren Zwangs erfolglos geblieben sind oder von vorneherein aussichtslos sind. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden um angriffs oder
fluchtunfähig zu schießen. Der Schusswaffengebrauch, welcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zur Rettung einer Person aus gegenwärtiger Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zulässig.
(3) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig
- a.) um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
b.) eine unmittelbar bevorstehende Straftat unter Mitführung von Waffen oder Sprengstoffen zu verhindern oder aufzuhalten,
c.) die Flucht einer Person, welche einer Straftat unter Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen dringend verdächtig ist zu verhindern,
d.) oder die Befreiung einer Person aus amtlichen Gewahrsam zu verhindern.
Menschenmenge nach dreimaliger Aufforderung nicht entfernt, ist nicht als Unbeteiligter anzusehen.
Kapitel 4 – Organisation der Polizeibehörden
§ 23 Polizeibehörden
(1) Polizeibehörden sind das Polizeipräsidium, die Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt und die Verwaltungsbehörden der Stadt Kargno, soweitihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr obliegen.
(2) Oberste Polizeibehörde ist der Stadtrat für Inneres.
(3) Das Nähere wird durch einen Organisationserlass des Stadtrates für Inneres geregelt.
§ 25 Aufsicht
Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem Stadtrat für Inneres.
§ 26 Verordnungsermächtigung
Der Stadtrat für Inneres wird ermächtigt durch Verordnung die Zuständigkeiten der Polizeibehörden näher zu
regeln.
Kapitel 5 – Schadensersatz, Kosten
§ 26 Nichtstörer
(1) Wer als Nichtstörer (§ 5 Abs. III) rechtmäßig in Anspruch genommen wird, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Dies gilt auch, wenn die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war. Der gleiche Anspruch steht Personen zu, welche die Polizei freiwillig unterstützt haben und dabei einen Schaden erlitten haben.
(2) Wurde die Erwerbsfähigkeit durch die Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, so ist hierfür eine angemessene Rente zu gewähren.
(3) Stehen der Person Ansprüche gegen Dritte zu, so ist der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(4) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zumindest auch den Schutz der geschädigten Person oder ihrer Rechtsgüter bezweckt hat. Das Mitverschulden der geschädigten Person ist in angemessenen Abzug
zu bringen.
(5) Für entgangenen Gewinn oder Nachteile, die nicht unmittelbar mit der Maßnahme zusammenhängen wird kein Ausgleich gewährt, es sei denn dies würde zu einer unbilligen Härte führen.
(6) Der Ausgleich ist nach umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls durch Leistungsbescheid festzusetzen.
(7) Der Rückgriff gegen den Störer (§ 5 I, II) bleibt vorbehalten.
(8) Ausgleichspflichtig ist die Reichsstadt Kargno.
Kapitel 6 - Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016
Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016

