Landesverkehrsgesetz für die Reichshauptstadt Kargno

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Arstokar von Eichendorff
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Landesverkehrsgesetz für die Reichshauptstadt Kargno

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Straßenverkehrs in der Reichshauptstadt Kargno, sofern diese Regelungen vom Straßenverkehrsgesetz des Reiches abweichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Verkehrsteilnehmer, ausgenommen davon sind Schienenfahrzeugen mit baulich von Straßen getrennten Gleisanlagen.

§ 2 Verkehrswege
(1) In der Reichshauptstadt bestehen neben den Reichsstraßen und Autobahnen, die durch das Reich unterhalten werden, Schnell-, Land-, Orts- und Stadtstraßen.
(2) Als Schnellstraßen bezeichnet man eine Straße mit mehreren Fahrstreifen pro Richtung und baulich getrennten Fahrspuren, die von der Reichshauptstadt Kargno unterhalten wird. Es gelten die sonstigen Bestimmungen analog zu denen der Autobahnen nach dem Straßenverkehrsgesetz.
(3) Landstraßen sind Land- und Bezirksstraßen gemäß Straßenverkehrsgesetz, die der Reichshauptstadt gebaut und unterhalten werden.
(4) Orts- und Stadtstraßen sind innerstädtische Straßen gemäß Straßenverkehrsgesetz, die von der Reichshauptstadt Kargno gebaut und unterhalten werden.

§ 3 Straßenwacht
(1) Die Reichshauptstadt unterhält auf allen von der Reichshauptstadt Kargno unterhaltenen Straßen eine Straßenwacht, welche die allgemeine Verkehrssicherheit sicher stellt.
(2) Die Bereitstellung des Winterdienstes in der Reichshauptstadt wird von der Straßenwacht durchgeführt und kann vom städtischen Bauhof unterstützt werden.

§ 4 Fahrverbote
(1) An Sonn- und Feiertagen ist der Transport nicht-verderblicher Güter durch Lastkraftwagen verboten.
(2) Lastkraftwagen, die verderbliche Güter transportieren benötigen eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes der Reichshauptstadt.
(3) Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Streitkräfte und Stadtverwaltung.

§ 5 Verkehrsberuhigte Bereiche
(1) Als verkehrsberuhigter Bereich wird ein ausgeschilderter Bereich innerhalb einer geschlossenen Bereiches bezeichnet, der vor allem als Lebensraum für die Anwohner dient.
(2) Verkehrsberuhigte Bereiche werden von den zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.
(3) In einem verkehrsberuhigten Bereich haben Fußgänger grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern, müssen auf diese allerdings Rücksicht nehmen.
(4) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sich maximal mit 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) fortbewegen.
(5) Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich haben Fahrzeuge, die sich nicht in einem solchen befinden, Vorrang.

§ 6 Zulassungsbehörde
(1) Die Reichshauptstadt Kargno richtet eine Zulassungsbehörde, welche sich im Zentralen Bürgerbüro befindet, für Kraftfahrzeuge ein.
(2) Die Zulassungsbehörde ist dem für Verkehrsangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung zugeordnet.

§ 7 Amtliche Kennzeichen
(1) Das amtliche Länderkennzeichen die Reichshauptstadt Kargno ist "RK".
(2) Fahrzeuge der Verwaltungsbehörden erhalten das Landeskennzeichen "RKV" und eine bis zu sechsstellige Ziffernfolge.
(4) Die Kennzeichen für Kraftfahrzeuge folgen im Weiteren den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Reichshauptstadt Kargno so lange, bis die Kompetenz über Straßenverkehrsfragen an das Reich übertragen wird oder aber das Straßenverkehrsgesetz als ganzes aufgehoben wird.
(3) Sollten einzelne Definitionen, die zur Erklärung dieses Gesetzes nötig sein sollten aus dem Straßenverkehrsgesetz gestrichen werden, so werden diese Definitionen als Teil dieses Gesetzes übernommen und behalten Ihre Gültigkeit in der Reichshauptstadt Kargno.
(4) Verändern sich Definitionen auf die hier Bezug genommen wird, bleiben die zuletzt gültigen Definitionen drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Definitionen Teil des Gesetzes und behalten in diesem Zeitrahmen Ihre Gültigkeit in der Reichshauptstadt.


gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016

Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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