zur Befugnis diplomatischer Organe
Hiermit verordnen Wir, Arstokar I., von Gnaden der Neun Merogner Kaiser und König von Kargonien,
dass folgende Personen und Organe die im Diplomatiegesetz festgelegen Bestimmungen ausführen dürfen:
• Reichsminister des Auswärtigen Amtes
• Reichsministerium des Auswärtigen Amtes
• Reichszentrale für ausländische Geschäfte
gez. der Kaiser, 24. Februar 2017

