Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verfassungsgerichtsbarkeit (Verfassungsgerichtsbarkeitserlaß - VerGErl)

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verfassungsgerichtsbarkeit (Verfassungsgerichtsbarkeitserlaß - VerGErl)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verfassungsgerichtsbarkeit
(Verfassungsgerichtsbarkeitserlaß - VerGErl)


vom 05. Januar 2017

Wir Arstokar I., von Götters Gnaden erwählter Merogner Kaiser und König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Reichs, was folgt:


Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1
Die aufgrund des Artikels 11 Abs. 1 der Reichsverfassung Mir zustehende Gerichtsbarkeit über die Auslegung der Verfassung, soweit sie nicht dem Bundesrate vorbehalten ist, übertrage Ich an das Reichsgericht.

§ 2
Das Reichsgericht entscheidet:
  • 1. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
    2. über die Auslegung der Reichsverfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Reichsverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
    3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner durch Verfassungsrecht garantierten Rechte verletzt zu sein.

Abschnitt 2 - Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1

§ 3
Den Antrag können stellen:
1. Das Oberhaupt oder die Regierung eines Reichslandes
2. Ein Drittel der Mitglieder des Reichstags
3. Die Reichsregierung

§ 4
(1) Ist die Partei verfassungswidrig, so stellt das Reichsgericht dies fest. Ferner hat es die Auflösung der Partei anzuordnen und die Reichskasse anzuweisen, das Vermögen der Partei einzuziehen.
(2) Das Reichsgericht spricht das Verbot aus, Nachfolgekorporationen der verfassungswidrigen Partei zu gründen.

§ 5
Die Mitglieder einer verfassungswidrigen Partei verlieren alle Ämter und Mandate, welche sie durch die Mitgliedschaft in der verfassungswidrigen Partei errungen haben.


Abschnitt 3 - Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 2

§ 6
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur die in der Reichsverfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe oder Organteile des Reichs sein.
(2) Die Entscheidung, ob Abs. 1 auf eine Einrichtung des Reichs Anwendung findet, trifft einzig das Reichsgericht.

§ 7
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

§ 8
Das Reichsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 9
(1) Das Reichsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
(2) Nötigenfalls kann das Reichsgericht eine Maßnahme des Antragsgegeners aufheben.

Abschnitt 4 - Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 3

§ 10
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner durch Verfassungsrecht garantierten Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Reichsgerichte erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn letzte erkennende Instanz bereits das Reichsgericht war.
(3) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Wochen nach der verletzenden Handlung zu erheben.

§ 11
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Reichsgericht die Entscheidung auf.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären.

§ 12
Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Gegeben zu Kargno.

Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kaiserlichem Insiegel.
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Unterschrift des Kaisers
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Arstokar von Eichendorff
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Re: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verfassungsgerichtsbarkeit (Verfassungsgerichtsbarkeitserlaß - VerGErl)

#2 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verfassungsgerichtsbarkeit
(Verfassungsgerichtsbarkeitserlaß - VerGErl)

vom 07. Februar 2017
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Februar 2017

Wir Arstokar von Eichendorff, von Götters Gnaden erwählter Meroger Kaiser und König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Reichs, was folgt:


Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1
Die aufgrund des Artikels 11 Abs. 1 der Reichsverfassung Mir zustehende Gerichtsbarkeit über die Auslegung der Verfassung, soweit sie nicht dem Bundesrate vorbehalten ist, übertrage Ich an das Reichsgericht und den Bundesrat.
(2) Das Reichsgericht übt die Gerichtsbarkeit in Meinem Namen aus, der Bundesrat in eigenem Namen.

§ 2
Das Reichsgericht entscheidet:
1. weggefallen
2. über die Auslegung der Reichsverfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Reichsverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner durch Verfassungsrecht garantierten Rechte verletzt zu sein.

§ 2a
Alleine der Bundesrat entscheidet über die Verfassungswidrigkeit von Parteien.


Abschnitt 2 - Verfahren in den Fällen des § 2a

§ 3
Den Antrag können stellen:
1. Das Oberhaupt oder die Regierung eines Reichslandes
2. Ein Drittel der Mitglieder des Reichstags
3. Die Reichsregierung

§ 4
(1) Ist die Partei verfassungswidrig, so stellt der Bundesrat dies fest. Ferner hat er die Auflösung der Partei anzuordnen und die Reichskasse anzuweisen, das Vermögen der Partei einzuziehen.
(2) Der Bundesrat spricht das Verbot aus, Nachfolgekorporationen der verfassungswidrigen Partei zu gründen.

§ 5
Die Mitglieder einer verfassungswidrigen Partei verlieren alle Ämter und Mandate, welche sie durch die Mitgliedschaft in der verfassungswidrigen Partei errungen haben.


Abschnitt 3 - Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 2

§ 6
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur die in der Reichsverfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe oder Organteile des Reichs sein.
(2) Die Entscheidung, ob Abs. 1 auf eine Einrichtung des Reichs Anwendung findet, trifft einzig das Reichsgericht.

§ 7
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

§ 8
Das Reichsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 9
(1) Das Reichsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
(2) Nötigenfalls kann das Reichsgericht eine Maßnahme des Antragsgegeners aufheben.


Abschnitt 4 - Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 3

§ 10
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner durch Verfassungsrecht oder sonstigem Reichsrecht garantierten Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Reichsgerichte erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn letzte erkenende Instanz bereits das Reichsgericht war.
(3) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Wochen nach der verletzenden Handlung zu erheben.

§ 11
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Reichsgericht die Entscheidung auf.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären.

§ 12
Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Gegeben zu Kargno.

Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kaiserlichem Insiegel.

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Unterschrift des Kaisers
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