(1) Bundesfürsten können in ihren Hoheitsgebieten Adelstitel verleihen und entziehen.
(2) Eine Verleihung von Adelstiteln durch andere Personen als die Bundesfürsten ist unzulässig, außer diese wurde durch den Bundesfürsten genehmigt.
§ 2 Adel eines Reichslandes
(1) Der Adel eines Reichslandes besteht aus allen Reichsbürgern von adeligem Stand, die einen Adelstitel führen, der in diesem Reichsland situiert ist.
(2) Die Erhebung eines Bürgers eines anderen Reichslandes in den Adelsstand ist nicht zulässig. Ebenso ist die Verleihung eines Adelstitels an einen Adligen aus einem anderen Reichsland nicht zulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Bundesfürsten Titel durch andere Bundesfürsten erhalten. Historische Ansprüche auf Adelstitel aus anderen Reichsländern bleiben von Absatz 1 unberührt.
§ 3 Verzug
(1) Verlegt ein Bürger von nicht adeligem Stand seinen Wohnsitz dauerhaft in ein anderes Reichsland, so steht es dem neu zuständigen Landesherrn frei, diese Person in den Adelsstand zu erheben.
(2) Verzieht ein Adliger in ein Reichsland, in dem sein Adelstitel nicht situiert ist, so kann er vom Landesherrn des neuen Reichslandes nur dann mit einem Adelstitel belehnt werden wenn
- a) der ursprüngliche Lehnsherr dem zustimmt
b) der in dem Herkunftsland situierte Adelstitel auf- oder mit Zustimmung des Lehnsherren weitergegeben wird.
Von den Regelungen dieser Verordnung bleibt der reichsunmittelbare Adel unberührt. Seiner Majestät, dem Kaiser, steht es jederzeit frei reichsunmittelbare Titel zu verleihen. Auf den Wohnsitz oder den Status des Empfängers kommt es hierbei nicht an.
gez. der Kaiser, 3. Dezember 2016

