Organisationsstatut des Reichsministeriums des Auswärtigen

kaiserliche Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
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Arstokar von Eichendorff
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Organisationsstatut des Reichsministeriums des Auswärtigen

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Organisationsstatut des Reichsministeriums für auswärtige Angelegenheiten



I. Grundsätzliches
Die Unterstützung des Ministers bei der Wahrnehmung seiner politischen Aufgaben:
Die Aufsicht über nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen, mit denen es zusammen den Geschäftsbereich des Ministers bildet.

Die eigenständige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
Das Ministerium steht an der Schnittstelle von politischer Leitung (Gubernative) und als unpolitisch gedachter Verwaltung (Exekutive im engeren Sinne). Die Tätigkeit der Ministerialverwaltung unterscheidet sich daher von nachgeordneten Verwaltungen.

II. Innere Struktur
An der Spitze des Reichsministerium des auswärtigen Amtes steht der Reichsminister des Äußeren. Er führt im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Reichskanzlers sowie der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bestimmungen die Amtsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Außenpolitik, vertritt das Reichsministerium nach innen und außen und hält Kontakt zu den exekutiven und legislativen Organen der Reichsebene und der Länder.
Das Reichsministerium des Äußeren gliedert sich in insgesamt sechs Abteilungen:
  • 01.) die Zentralabteilung (Ministerium): sie ist die zentrale Koordinierungsstelle und ist zudem für Personalfragen und Kommunikation zuständig;

    02.) die Abteilung I: zuständig für den diplomatischen Dienst;

    03.) Abteilung II: zuständig für die Sicherheit;

    04.) Abteilung III: zuständig für Koordination und Staatsbesuche;

    05.) Abteilung IV: zuständig für die föderalen, bilateralen und internationalen Beziehungen;

    06.) Abteilung V: zuständig für die Finanz und Haushaltsplanung (Lohn,- und Buchhaltung);
Die Abteilung I wird von einem Generalbotschafter geleitet. Er fungiert gleichzeitig als Stellvertreter des Reichsministers des Äußeren und koordiniert die Arbeit der Abteilungen I, III und IV. Der Generalbotschafter ersetzt freie Botschaftsstellen in den Ländern, mit denen das Kaiserreich diplomatische Beziehungen führt, und es keinen akkreditierten Botschafter gibt. Er kontrolliert die Arbeiten der bestehenden Botschafter, fungiert als Ansprechpartner für die bestehenden und künftigen Botschafter. Der Generalbotschafter schreibt in Absprache mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten freie Botschafterposten aus, ist für den Erhalt der Botschaftsgebäude zuständig, und legt wöchentliche Berichte dem Minister für auswärtige Angelegenheiten vor.

Die Abteilungen II und V werden von einem Staatssekretär geleitet.

III. Inkrafttreten
Dieses Organisationsstatut tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft.


gez. der Kaiser, 24. Februar 2017
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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