Gesetz zur Gründung und Finanzierung einer Reichssozialanstalt (GGFRsa)

Gesetzesblatt
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Gesetz zur Gründung und Finanzierung einer Reichssozialanstalt (GGFRsa)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Allgemeines
Dieses Gesetz behandelt die Gründung und Finanzierung einer Reichssozialanstalt.

§2 Gründung
(1) Auf Initiative der Reichsregierung wird die Reichssozialanstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes begründet.
(2) Die Reichssozialanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Zuständiges Ministerium ist das Ministerium für Familie und Soziales oder ein Ministerium, in welchem Familie und Soziales untergebracht sind.
(4) Sollten Familie und Soziales in getrennten Ministerien vertreten sein, obliegt dem Ministerium mit der Hoheit über „Soziales“ die Zuständigkeit für die Reichssozialanstalt.

§3 Leitung
(1) Die Reichssozialanstalt wird von einem Präsidenten im Beamtenstatus geleitet.
(2) Der Präsident der Anstalt wird von dem zuständigen Minister vorgeschlagen und von Seiner Majestät, dem Kaiser ernannt.
(3) Dem Präsidenten der Anstalt obliegt es, interne Richtlinien vorzugeben.
(4) Bei der Leitung der Anstalt ist dem Gedanken des sparsamen Mitteleinsatzes und der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen.
(5) Der Präsident ist gegenüber Thron und Reichsregierung zur Rechenschaft verpflichtet.

§4 Aufgaben
Die Reichssozialanstalt soll notdürftigen Reichsbürgern helfen, indem er
  • a) Wohnviertel anlegt und dortige Wohnungen subventioniert
    b) Kinder bei der Bildung unterstützt
    c) Schulen baut
    d) Den Nahrungs- und Kleidungsbedarf der betroffenen Bürger angemessen deckt
§5 Finanzierung
(1) Die Finanzierung von Projekten der Reichssozialanstalt wird durch den Etat des zuständigen Ministeriums gedeckt.
(2) Zur Bewältigung kleinerer Aufgaben wird der Anstalt ein ständiger Etat gewährt.
(3) Zum Zwecke der Finanzierung von Projekten darf freiwillige Unterstützung von Privatpersonen empfangen werden.

§6 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Reichsgesetzblatt“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast