Hoheitszeichengesetz (HhZG)

Gesetzesblatt
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Hoheitszeichengesetz (HhZG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Die Wahl und Ausgestaltung der Hoheitszeichen (wie etwa Flagge, Wappen et cetera, Nationalhymne) liegt einzig den Reichsfürsten ob.

§ 2 Es wird jedem Bürger erlaubt im Privaten ein eigenes Wappen zu führen, wenn er dies will.

§ 3 Ausnahme bilden hierfür Wappen des Adels (Wappen mit kaiserlichen Inschriften oder Zeichen); dieses kann nur vom Kaiser verliehen werden.

§ 4 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu Lande und zu Luft liegt dem Reichsmarschall ob.

§ 5 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu See liegt dem Reichsadmiral ob.

§ 6 Jeder Fürst darf sein eigenes Wappen und seine eigene Flagge führen.

§ 7 Selbiges, jeglicher Form, gilt für jedes der Grafschaften, Herzogtümer und Königreiche.

§ 8 Dem Parlament ist es vorbehalten ein eigenes Signum einzuführen.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Reichsgesetzblatt“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast