Post- und Fernmeldegesetz (PFmG)

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Arstokar von Eichendorff
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Post- und Fernmeldegesetz (PFmG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

I. Teil – Grundordnung der Post


§ 1. Reichspostvermögen
(1) Das Reich verwaltet unter dem Namen „Merognische Reichspost“ (nachfolgend als „Reichspost“ bezeichnet das Reichspostvermögen als ein Sondervermögen des Reiches mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Das Reichspostvermögen setzt sich auf dem Vermögen des Reiches, welches dem Betrieb des Post- und Fernmeldedienstes gewidmet und in ihm erworben ist, zusammen.
(3) Das Reichspostvermögen ist von den übrigen Vermögen des Reiches, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten der Reichspost haftet das Reich nur mit dem Reichspostvermögen; dieses haftet nicht für die anderen Verbindlichkeiten des Reiches.

§ 2. Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr handelt die Reichspost unter ihrem Namen; im besonderen kann sie Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Reichspost wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der Postordnung gerufen ist, die Reichspost im Streitfall zu vertreten.

§ 3. Leitung und Aufgaben der Reichspost
(1) Der Reichspost steht ein Generaldirektorium vor, welches vom Generaldirektor geleitet wird. Weitere Mitglieder des Generaldirektoriums sind die stellvertretenden Direktoren.
(2) Der Generaldirektor ist zugleich Staatssekretär im Reichspostministerium und wird auf Vorschlag des Ministers durch den Kaiser ernannt. Die stellvertretenden Direktoren sind Ministerialdirektoren im Reichspostministerium und werden durch den Minister ernannt.
(3) Die Reichspost ist zum Nutzen des merognischen Volkes und der merognischen Wirtschaft zu verwalten. Die Erfüllung der Aufgaben der Reichspost ist öffentlicher Dienst.

§ 4. Kreditaufnahme
(1) Die Reichspost ist berechtigt, selbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme von Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(2) Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ausgegeben werden.
(3) Die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Reichspost stehen den Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs gleich.
(4) Die Verwaltung der Schulden der Reichspost kann im Einvernehmen zwischen dem Reichspostminister und dem Reichsminister der Finanzen der Reichsschuldenverwaltung übertragen werden.
(5) Die allgemeinen Grundsätze über die Anlegung der flüssigen Mittel bestimmt der Reichspostminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

§ 5. Jahresabschluss und Ablieferung an die Reichskasse
(1) Über jedes Geschäftsjahr stellt die Reichspost eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf. Dieser Jahresabschluss ist so zu gliedern, dass er einen klaren Einblick in die Lage der Reichspost gewährt. Dabei ist die Rechnung des Betriebs in der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Ausgaben für die Betriebsführung sowie für die Unterhaltung und für die Erneuerung der Post- und Fernmeldeanlagen besonders darzustellen.
(2) Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Reichspost.
(3) Das Hauptprüfungsamt der Reichspost prüft den Jahresabschluss und legt seinen Prüfungsbericht dem Reichspostminister vor. Dieser übermittelt dem Reichsminister der Finanzen den Jahresabschluss, den Bericht des Hauptprüfungsamts und eine Begutachtung des Jahresabschlusses durch den Präsidenten des Rechnungshofs des Kaiserreichs Merognia.
(4) Der Jahresabschluss wird von der Reichsregierung festgesetzt.
(5) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind zu veröffentlichen. Dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres geschehen.
(6) Die Reichspost leistet an die allgemeine Reichskasse für jedes Geschäftsjahr eine Abgabe, die sich nach der Höhe des Bilanzgewinns richtet. Diese Abgabe wird auf Vorschlag des Generaldirektoriums der Reichspost durch die Reichsregierung festgesetzt und beträgt höchstens Fünfundzwanzig von Hundert des Jahresbilanzgewinns.


II. Teil – Vom Postwesen


§ 6. Postmonopol
(1) Die Beförderung aller Postsendungen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Reichspost, ist verboten.
(2) Wenn Briefe vom Auslande eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Merogner Reiches transitieren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
(3) Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Pakets betreffen.
(4) Die entgeltliche Beförderung von Paketen im Inland und nach dem Ausland obliegt nicht dem Postmonopol. Sie unterliegen dennoch der fachbehördlichen der Reichspost und in der Wettbewerbsaufsicht dem Reichskartellamt. Die Erbringung solcher Dienste ist der Reichspost anzuzeigen.

§ 7. Kurierbeförderung
Die Beförderung von Postsendungen gegen Bezahlung durch Expressboten oder Kuriere ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

§ 8. Betriebsgarantie der Reichspost
Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Reichspost nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichspostordnung eingehalten sind. Zugleich hat die Reichspost eine ausreichende Ausstattung aller Reichsgebiete mit den zum Postbetrieb notwendigen Stellen sicherzustellen, sodass jedem Reichsbürger ohne größere Beschwernisse der Zugang zum Reichspostbetrieb ermöglicht wird.

§ 9. Reichspostordnung, Verwaltungsvorschriften
Durch die vom Reichspostminister zu erlassende Reichspostordnung, welche mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Reichspost zu beachtenden Vorschriften getroffen.
Diese Vorschriften gelten als Bestandteil des Vertrages zwischen der Reichspost und dem Absender. Die Reichspostordnung hat mindestens zu enthalten:
  • 1. die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch die Post eingelieferten Gegenstände;
    2. das Maximalgewicht der Briefe und Pakete;
    3. die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen;
    4. die Bestimmungen zu endgültig nicht zustellbaren Sendungen;
    5. die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegenstände;
    6. die Gebühren für Postanweisungen, Vorschusssendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Warenproben und Mustern, Korrespondenzkarten, rekommandierte Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Laufschreiben wegen Postsendungen und Überweisung der Zeitungen;
    7. Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die Gebühren für Bestellung der Expresssendungen, der Stadtbriefe und Pakete und der Wertsendungen;
    8. die näheren Anordnungen über Kontierung und Kreditierung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren;
    9. Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes auf den Postämtern und weiteren Anlagen der Reichspost.
§ 10. Postgeheimnis
Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und zivilgerichtlichen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen.

§ 11. Postwertzeichen
Die Reichspost verausgabt zum Zwecke der Erhebung der Beförderungs-, Porto- und sonstigen Verwaltungsgebühren im Auftrag des Reichspostministers Postwertzeichen verschiedentlicher Beträge. Postwertzeichen sind von der Beaufschlagung von Steuern befreit. Im Übrigen ist für das Nachmachen und Verfälschen von Postwertzeichen der § 60 des Strafgesetzes des Reiches anzuwenden.


III. Teil – Vom Fernmeldewesen


§ 12. Grundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von fernmeldetechnischen Anlagen zur Übertragung von Informationen und das Anbieten von Kommunikations- und Informationsdienstleistungen als Fernmeldedienste im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Fürderhin soll dieses Gesetz eine zuverlässige und wirtschaftliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Reichsteilen gewährleisten.

§ 13. Reichsmonopol
(1) Das Recht, Fernmeldeanlage zu errichten, zu betreiben und zur öffentlich Benutzung anzubieten, steht ausschließlich dem Reich zu, in dessen Funktion die Reichspost auftritt.
(2) Die Reichspost ist im Rahmen dieses Rechts verpflichtet allen Reichsbürgern einen angemessenen Zugang zu Fernmeldediensten zu gewährleisten.

§ 14. Konzessionierung
(1) Die Ausübung des im §. 13 bezeichneten Rechts kann an Privatunternehmer und muss an Gemeinden für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt.
Die Konzessionierung erfolgt durch den Reichspostminister oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind im Konzessionsvertrag festzustellen.
(2) Sofern einem Privatunternehmer oder einer anderen Körperschaft das Grundversorgungsrecht für einen Bereich verliehen wurde, gehen die Verpflichtungen aus §. 13 Absatz 2 auf den Konzessionsnehmer über.

§ 15. Konzessionsfreie Anlagen
Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben werden:
  • 1. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- oder Kommunalbehörden gewidmet sind;
    2. Fernmeldeanlagen, welche von der Reichsbahn oder anderen Eisenbahngesellschaften auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittlung von Informationen innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden;
    3. Fernmeldeanlagen, welche von der Reichsarmee und den anderen Sicherheitsbehörden der öffentlichen Hand in Ausübung ihrer Tätigkeit genutzt werden;
    4. Fernmeldeanlagen
    • a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
      b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
§ 16. Öffentliches Zugangsrecht
Sind an einem Orte Fernmeldedienste für den Ortsverkehr, sei es von der Reichspost, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluss an das Lokalnetz verlangen.

§ 17. Anlagenmitnutzungsrecht
Anbieter und Betreiber von Fernmeldeanlagen und –diensten müssen anderen Anbietern und Betreibern solchen Anlagen und Diensten Zugang zu Ihren Anlagen gewähren, wenn sie eine marktbeherrschende Rolle ausfüllen. Der Zugang umfasst
  • a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;
    b. während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang;
    c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;
    d. die Interkonnektion;
    e. Mietleitungen;
    f. den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.
§ 18. Oberaufsicht
Die fachliche Oberaufsicht über das Fernmeldewesen wird durch die Reichspost wahrgenommen. Im Falle des Wettbewerbs zwischen der Reichspost und einem Privatunternehmen übernimmt das Reichskartellamt in Fragen des technischen Zugangs und der Preisgestaltung die Oberaufsicht.

§ 19. Reichsfernmeldeordnung
Durch die vom Reichspostminister zu erlassende Reichspostordnung, welche mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Fernmeldedienste zu beac htenden Vorschriften getroffen.

§ 20. Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und zivilgerichtlichen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen.


IV. Teil – Allgemeine Bestimmungen


§ 21. Postbotenleumund
Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis das Gegenteil überzeugend nachgewiesen wird.

§ 22. Aufhebung des Vorgängers
Das Post- und Fernmeldegesetz vom 30.07.2016 wird aufgehoben.

§ 23 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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