Reichsbeamtengesetz (RBG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Reichsbeamtengesetz (RBG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno





Reichsbeamtengesetz
(RBG)
Vom 16. August 2026


Eingangsformel:
Zur Sicherung eines rechtsstaatlichen, integren, unparteiischen und leistungsfähigen Berufsbeamtentums im Kaiserreich Merognia, zur Regelung der Rechte und Pflichten der Staatsdiener der Krone sowie zur Festlegung der Laufbahnen und Disziplinarmaßnahmen hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 20 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DAS BEAMTENVERHÄLTNIS

§ 1 [Rechtsstellung und Begriffsbestimmung]
(1) Der Reichsbeamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu Seiner Majestät dem Kaiser und dem Kaiserreich Merognia.
(2) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer kaiserlichen Ernennungsurkunde begründet.
(3) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Widerruf vorschreibt.

§ 2 [Ernennungsvoraussetzungen]
In das Beamtenverhältnis des Reiches darf nur berufen werden, wer:
1. Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia ist,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit uneingeschränkt für die monarchische und verfassungsmäßige Ordnung des Reiches einzutreten,
3. die vorgeschriebene Vorbildung und Laufbahnbefähigung besitzt,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und amtsärztlich diensttauglich ist,
5. ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweist.

§ 3 [Diensteid]
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue Seiner Majestät dem Kaiser, Gehorsam den Gesetzen des Reiches und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir die Neun helfen.“
Der religiöse Eidzusatz kann weggelassen werden.

ABSCHNITT 2: PFLICHTEN DES BEAMTEN

§ 4 [Allgemeine Dienstpflichten und Neutralität]
(1) Der Beamte dient dem gesamten Volk und hat seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Reiches zu erfüllen.
(2) Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es das Ansehen des Kaiserreiches und der Respekt vor seinem Amt erfordern.

§ 5 [Weisungsgebundenheit und Remonstrationspflicht]
(1) Der Beamte ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen.
(2) Hat der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, hat er diese Bedenken unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Bestätigt der Vorgesetzte die Anordnung schriftlich, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit und zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder verlangt die Begehung eines Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch.

§ 6 [Amtsverschwiegenheit und Streikverbot]
(1) Der Beamte hat über alle ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Kollektive Arbeitsniederlegungen, Streiks und Dienstverweigerungen sind dem Beamten ausnahmslos verboten (§ 22 RArG).

ABSCHNITT 3: RECHTE DES BEAMTEN UND LAUFBAHNEN

§ 7 [Fürsorgepflicht und Kündigungsschutz]
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen.
(2) Beamte auf Lebenszeit besitzen einen allumfassenden Kündigungsschutz (§ 5 RKschG). Eine Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst kann ausschließlich im förmlichen Disziplinarverfahren durch richterliches Urteil des Kammergerichts ausgesprochen werden.

§ 8 [Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen]
Die Laufbahnen im Reichsdienst gliedern sich gemäß der Amtsbezeichnungsverordnung in:
1. Einfacher Dienst: Amtsgehilfe, Oberamtsgehilfe, Aufseher, Oberaufseher, Amtsassistent.
2. Mittlerer Dienst: Assistent, Sekretär, Obersekretär, Hauptsekretär, Amtsinspektor.
3. Gehobener Dienst: Inspektor, Oberinspektor, Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat.
4. Höherer Dienst: Rat, Oberrat, Geheimer Rat, Wirklicher Geheimer Rat, Ministerialrat, Ministerialdirigent, Ministerialdirektor.

ABSCHNITT 4: DISZIPLINARWESEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9 [Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen]
(1) Begeht der Beamte schuldhaft eine Pflichtverletzung, begeht er ein Dienstvergehen.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße bis zu einem Monatsgehalt, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung im Dienstgrad und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Verlust des Pensionsanspruchs.
(3) Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen Bestechlichkeit (§ 62 StGB, § 2 AkG) endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes.

§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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