[AUSSPRACHE] Reichsrechtsanwaltsgebührenordnung (RAGebO)

Die Länderkammer des Reiches
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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichsrechtsanwaltsgebührenordnung (RAGebO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Gebührenordnung für die Rechtsanwälte des Kaiserreichs Merognia
(Reichs-Rechtsanwaltsgebührenordnung – RAGebO)
Vom 16. August 2026

Aufgrund des § 71 Absatz 5 des Reichsrechtsprechungsgesetzbuches (RRGB) sowie des § 5 Absatz 5 des Anwaltskammergesetzes erlässt die Anwaltskammer des Kaiserreichs Merognia mit Genehmigung des Reichsministers der Justiz die folgende Gebührenordnung:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE GEBÜHRENVORSCHRIFTEN

§ 1 [Geltungsbereich und Vergütungsanspruch]
(1) Die Vergütung der Rechtsanwälte für ihre berufliche Tätigkeit in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dieser Gebührenordnung.
(2) Die Vergütung umfasst die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit und den Ersatz der entstandenen baren Auslagen (Post-, Schreib- und Reisekosten).
(3) Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Gebühren bedürfen der Schriftform. Das Unterschreiten der gesetzlichen Gebührensätze ist unzulässig, soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 79 RRGB) keine Ausnahme vorsehen.

§ 2 [Berechnung nach dem Gegenstandswert]
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Handelssachen und Verwaltungssachen richten sich die Gebühren nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert/Streitwert), sofern das Gesetz keine Fest- oder Rahmengebühren vorschreibt.

ABSCHNITT 2: GEBÜHRENTABELLE FÜR ZIVIL- UND VERWALTUNGSSACHEN

§ 3 [Einfacher Gebührensatz (1,0-Gebühr)]
Der einfache Gebührensatz (1,0) beträgt bei einem Gegenstandswert:
  • bis 500 RM: 45 RM
  • bis 1.000 RM: 80 RM
  • bis 2.000 RM: 140 RM
  • bis 5.000 RM: 280 RM
  • bis 10.000 RM: 450 RM
  • bis 25.000 RM: 750 RM
  • bis 50.000 RM: 1.100 RM
  • bis 100.000 RM: 1.600 RM
  • für jeden weiteren Betrag von 50.000 RM: zusätzlich 300 RM.
§ 4 [Gebührenarten im gerichtlichen Verfahren]
(1) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr.
(2) Für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen vor Gericht erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr.
(3) Wirkt der Anwalt beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs mit, erhält er eine 1,0-Einigungsgebühr.
(4) Im Berufungsverfahren vor dem Reichsgericht (§ 41 RRGB) erhöhen sich die Verfahrens- und Terminsgebühren um jeweils einen Zuschlag von 30 vom Hundert.

ABSCHNITT 3: VERGÜTUNG IN STRAFSACHEN UND BEI PFLICHTVERTEIDIGUNG

§ 5 [Gebühren in Strafsachen]
(1) In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt Rahmengebühren, die sich nach dem Umfang der Sache und der Schwere der Vorwürfe bemessen:
1. Grundgebühr für die erste Einarbeitung in den Rechtsfall: 80 RM bis 300 RM,
2. Verfahrensgebühr für das vorbereitende Ermittlungsverfahren: 60 RM bis 250 RM,
3. Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer: 120 RM bis 450 RM.
(2) Bei Verhandlungen vor dem Senat für Strafsachen des Reichsgerichts erhöhen sich die Beträge um 50 vom Hundert.

§ 6 [Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe]
(1) Wird dem Beschuldigten nach § 52a RRGB ein Pflichtverteidiger beigeordnet oder erhält eine Partei Prozesskostenhilfe nach § 79 RRGB, werden die Gebühren des Rechtsanwalts zu 80 vom Hundert der gesetzlichen Regelsätze aus der Reichskasse vergütet.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung richtet sich unmittelbar gegen die Justizkasse des Kammergerichts.

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 7 [Inkrafttreten]
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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