REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
Gesetz über das Seeverkehrs- und Seerechtswesen des Reiches
(Reichsseerecht – RSeeG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Zur rechtlichen Ordnung der Seeschifffahrt, zur Regelung des Schiffsregisterwesens und des kaiserlichen Flaggenrechts, zum Schutz der Seeleute sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf See und in den Küstengewässern hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 7, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: FLAGGENRECHT UND SCHIFFSREGISTER
§ 1 [Reichsflaggenführung der Handelsmarine]
(1) Alle Seeschiffe, deren Eigentümer Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia sind oder die ihren Sitz im Reichsgebiet haben, bilden die einheitliche merognische Handelsmarine (Artikel 40 Absatz 3 MRV).
(2) Diese Schiffe sind verpflichtet, die Handelsflagge des Reiches zu führen. Die unbefugte Führung der Reichsflagge ist verboten und wird bestraft.
§ 2 [Schiffsregister beim Kammergericht]
(1) Jedes Seeschiff mit einem Raumgehalt von mehr als 50 Kubikmetern ist in das Schiffsregister bei der Registerabteilung des Kammergerichts einzutragen.
(2) Mit der Eintragung erhält das Schiff das kaiserliche Schiffszertifikat, das als Nachweis der Nationalität und der Seetüchtigkeit dient.
ABSCHNITT 2: DER KAPITÄN UND DIE SCHIFFSMANNSCHAFT
§ 3 [Rechtsstellung und Befugnisse des Kapitäns]
(1) Der Kapitän führt den Oberbefehl an Bord. Er ist für die Sicherheit des Schiffes, der Besatzung, der Passagiere und der Ladung verantwortlich.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Abwehr von Gefahren auf See besitzt der Kapitän an Bord polizeiliche Befugnisse und darf vorläufige Festnahmen anordnen.
(3) Der Kapitän darf das Schiff bei Seenot erst verlassen, nachdem alle Rettungsmaßnahmen für Passagiere und Besatzung ausgeschöpft sind.
§ 4 [Schutz der Seeleute (Seemannsrecht)]
(1) Der Heuervertrag zwischen Reeder und Seemann bedarf der Schriftform.
(2) Der Reeder ist verpflichtet, der Schiffsmannschaft während der Reise freie, vollwertige Verpflegung und angemessene Unterbringung sowie im Krankheitsfall kostenlose medizinische Behandlung an Bord und an Land zu gewähren.
(3) Verunglückt ein Schiff, hat der Reeder die Besatzungsmitglieder auf seine Kosten in den Heimathafen zurückzubefördern (Repatriierungsanspruch).
ABSCHNITT 3: HAVARIE, BERGUNG UND SEEPOLIZEI
§ 5 [Große Haverei]
Schäden und Aufwendungen, die der Kapitän zur Rettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Seenot vorsätzlich anordnet (Große Haverei), werden von Schiff, Fracht und Ladung verhältnismäßig nach deren Wert gemeinsam getragen.
§ 6 [Bergung und Bergelohn]
Wer ein in Seenot geratenes Schiff oder dessen Ladung rettet, hat Anspruch auf einen angemessenen Bergelohn, der den Wert der geretteten Gegenstände nicht übersteigen darf. Die Festsetzung erfolgt im Streitfall durch das Kammergericht.
§ 7 [Aufsicht und Seeunfalluntersuchung]
(1) Die nautische und hydrographische Aufsicht obliegt dem Reichsamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (RSH) und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
(2) Die Untersuchung von Seeunfällen wird durch die Reichsstelle für Seeunfalluntersuchung (RSU) durchgeführt.
(3) Die operative Einsatzleitung bei Schiffsunfällen in Küstengewässern liegt beim Havariekommando des Reiches und der Küstenländer.
ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
[AUSSPRACHE] Reichsseerecht (RSeeG)
Die Länderkammer des Reiches
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- Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichsseerecht (RSeeG)
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