[AUSSPRACHE] Reichsbeamtengesetz und Reichsbesoldungsordnung (RBG)

Reichskanzler: Genji El Cosat Kurprinz von Eichendorff, Kurfürst von Duuz
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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichsbeamtengesetz und Reichsbesoldungsordnung (RBG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichsbeamtengesetz und Reichsbesoldungsordnung
(RBG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Sicherung einer integren, pflichtgetreuen und leistungsfähigen Reichsverwaltung, zur Kodifizierung der Rechte und Pflichten aller Staatsdiener der Krone und zur Gewährleistung einer auskömmlichen und reichseinheitlichen Besoldung hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 20 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DAS BEAMTENVERHÄLTNIS

§ 1 [Rechtsstellung und Begriffsbestimmung]
(1) Der Reichsbeamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu Seiner Majestät dem Kaiser und dem Kaiserreich Merognia.
(2) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer kaiserlichen Ernennungsurkunde begründet.
(3) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Widerruf vorschreibt.

§ 2 [Ernennungsvoraussetzungen]
In das Beamtenverhältnis des Reiches darf nur berufen werden, wer:
1. Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia ist,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit rückhaltlos für die monarchische und verfassungsmäßige Ordnung des Reiches einzutreten,
3. die vorgeschriebene Vorbildung und Laufbahnbefähigung besitzt,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und amtsärztlich diensttauglich ist,
5. ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweist.

§ 3 [Diensteid]
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue Seiner Majestät dem Kaiser, Gehorsam den Gesetzen des Reiches und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir die Neun helfen.“
Der religiöse Eidzusatz kann weggelassen werden.

ABSCHNITT 2: PFLICHTEN UND RECHTE DES BEAMTEN

§ 4 [Allgemeine Dienstpflichten]
(1) Der Beamte dient dem gesamten Volk und hat seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Reiches zu erfüllen.
(2) Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es das Ansehen des Kaiserreiches und der Respekt vor seinem Amt erfordern.

§ 5 [Gehorsams- und Remonstrationspflicht]
(1) Der Beamte ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen.
(2) Hat der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, hat er diese Bedenken unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (Remonstration). Bestätigt der Vorgesetzte die Anordnung schriftlich, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit und zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder verlangt die Begehung eines Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch.

§ 6 [Amtsverschwiegenheit und Streikverbot]
(1) Der Beamte hat über alle ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Kollektive Arbeitsniederlegungen, Streiks und Dienstverweigerungen sind dem Beamten ausnahmslos verboten (§ 22 RArG).

§ 7 [Fürsorgepflicht und Kündigungsschutz]
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen.
(2) Beamte auf Lebenszeit besitzen einen allumfassenden Kündigungsschutz (§ 5 RKschG). Eine Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst kann ausschließlich im förmlichen Disziplinarverfahren durch richterliches Urteil des Kammergerichts ausgesprochen werden.

ABSCHNITT 3: LAUFBAHNEN UND AMTSBEZEICHNUNGEN

§ 8 [Laufbahngruppen]
Die Laufbahnen im Reichsdienst gliedern sich gemäß der Amtsbezeichnungsverordnung in:
1. Einfacher Dienst: Amtsgehilfe, Oberamtsgehilfe, Aufseher, Oberaufseher, Amtsassistent (Besoldungsgruppen A 1 bis A 4).
2. Mittlerer Dienst: Assistent, Sekretär, Obersekretär, Hauptsekretär, Amtsinspektor (Besoldungsgruppen A 5 bis A 9).
3. Gehobener Dienst: Inspektor, Oberinspektor, Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat (Besoldungsgruppen A 10 bis A 13).
4. Höherer Dienst: Rat, Oberrat, Geheimer Rat, Wirklicher Geheimer Rat, Ministerialrat, Ministerialdirigent, Ministerialdirektor (Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie B-Besoldung).

ABSCHNITT 4: REICHSBESOLDUNGSORDNUNG (RBO)

§ 9 [Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A]
Das monatliche Grundgehalt der Beamten beträgt:
  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 (Einfacher Dienst): 1.500 RM bis 1.950 RM
  • Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (Mittlerer Dienst): 2.050 RM bis 2.800 RM
  • Besoldungsgruppe A 10 bis A 13 (Gehobener Dienst): 2.950 RM bis 4.200 RM
  • Besoldungsgruppe A 14 bis A 16 (Höherer Dienst): 4.400 RM bis 6.100 RM
§ 10 [Feste Gehälter der Besoldungsordnung B]
Für Spitzenbeamte und Leiter von Reichsbehörden werden feste monatliche Grundgehälter festgesetzt:
  • Besoldungsgruppe B 1 (Direktor eines kleineren Reichsamtes): 6.500 RM
  • Besoldungsgruppe B 4 (Ministerialdirigent, Referatsleiter): 7.800 RM
  • Besoldungsgruppe B 6 (Ministerialdirektor, Abteilungsleiter im Ministerium): 9.200 RM
  • Besoldungsgruppe B 9 (Präsident einer oberen Reichsbehörde, Generalzolldirektor): 11.000 RM
  • Besoldungsgruppe B 11 (Staatssekretär): 13.500 RM
§ 11 [Familienzuschlag und Beihilfe]
(1) Verheiratete Beamte erhalten einen monatlichen Familienzuschlag von 150 RM sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 120 RM monatlich.
(2) Das Reich gewährt dem Beamten und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen eine Beihilfe zur Deckung der notwendigen Aufwendungen, soweit diese nicht durch die Reichssozialversicherungsanstalt gedeckt sind.

ABSCHNITT 5: DISZIPLINARWESEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12 [Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen]
(1) Begeht der Beamte schuldhaft eine Pflichtverletzung, begeht er ein Dienstvergehen.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße bis zu einem Monatsgehalt, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung im Dienstgrad und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Verlust des Pensionsanspruchs.
(3) Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen Bestechlichkeit (§ 62 StGB, § 2 AkG) endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes.

§ 13 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Durch den Bundesrat im Wege des Artikels 23a der Reichsverfassung beschlossen und kaiserlich verkündet.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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