Im Vertrauen auf den allmächtigen Neun Göttlichen, wurde beschlossen, nach den Wirren und Leiden unter der Regierung des Hauses Habsburg, die höchstehrenwerten Lande der gonkoschen Siegfriedskrone, unter Berücksichtigung des Krone Vindersteen und aller anderen Stände, welche den Genannten in Lehenstreue verbunden stehen, erneut zum Großfürstentum Gonko zusammen zu schließen und ihm die folgende Verfassung zu geben.
Artikel 1
(1) Das Großfürstentum Gonko ist als Reichsland Teil des Kaiserreichs Merognia.
(2) Die in der Reichsverfassung garantierten Bürgerrechte gelten voll und umfänglich im Großfürstentum. Das selbe gilt für die Pflichten der Bürger.
(3) Die Hauptstadt des Großfürstentums Gonko ist Endonin.
Artikel 2
(1) Das Großfürstentum Gonko umfasst die Herzogtümer Gonkien und Kasastsel, sowie das Gebiet der Landgrafschaft Vorderwazersteen.
(2) Das Großfürstentum Gonko ist Rechtsnachfolger des Kurfürstentums Gonkona mit allen Rechten und Verpflichtungen.
Artikel 3
(1) Der Großfürst von Gonko ist das Staatsoberhaupt des Großfürstentums. Er vertritt dieses im Bundesrat des Kaiserreiches und ist Oberbefehlshaber der Gardetruppen nach Maßgabe des Reichsführungsstabes und Reichsverfassung.
(2) Der Großfürst stammt aus dem Hause derer von Balearz. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Balearz maßgeblich.
(3) Verstirbt der Großfürst übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Großfürsts der Hochregent die Amtsgeschäfte. Ist der Großfürst in der Ausführung seiner Amtspflichten verhindert oder abwesend, gilt das selbe. Der Hochregent wird durch den Großfürst ernannt.
(4) Der Großfürst ernennt und entlässt die Großfürstliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnungen und hat gegenüber der legislativen Gesetzgebung unbegrenztes Vetorecht.
(5) Der Großfürst beruft die Tagsatzung ein und löst sie in erforderlichen Situation auf, dieses Recht kann auch an den Staatskanzler oder den Kammerherren der Tagsatzung übertragen werden.
Artikel 4
(1) Der Großfürst leitet die Wahlen, ernennt und entlässt die Staatsregierung und die Beamte des Großfürstentums. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
(2) Die Wahlleitung kann durch den Großfürst an ein einzurichtendes Wahlamt delegiert werden, das die Wahlen an seiner statt durchführt.
Artikel 5
(1) Dem Großfürst steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.
(2) Es steht dem Großfürst ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, sowie die Verfassung zu ändern.
Artikel 6
(1) Die Gesetzgebung des Großfürstentums liegt bei der Tagsatzung, diese setzt sich aus zwei Kammern, dem Ständerat und dem Nationalrat zusammen.
(2) Dem Großfürst steht die Überwachung der Ausführung derselben zu.
Artikel 7a
(1) Der Adel und der Klerus entsenden Vertreter in den Ständerat, diese werden zuvor durch den Großfürst ernannt. Zudem kann der Großfürst jeden Bürger des Landes aufgrund seiner Verdienste oder eines besonderen Amtes im Großfürstentume wegen, zum Mitglied des Ständerates ernennen.
(2) Der Ständerat hat im Gesetzgebungsprozess ein aufschiebendes Vetorecht. Der Ständerat kann in einem solchen Fall eine Erneute Aussprache im Nationalrat verfügen und sich zu Wort melden. Der Nationalrat kann das Veto des Herrenhauses mit einer Zweidrittelmehrheit sofort überstimmen.
(3) Der Ständerat hat das Recht einen Vertreter in den Nationalrat zu entsenden, der ein Rederecht besitzt. Ebenso soll jeder Abgeordnete des Nationalrates, oder ein Mitglied der Staatsregierung im Ständerat angehört werden.
(4) Dem Ständerat steht der Kammerherr der Tagsatzung vor.
Artikel 7b
(1) Der Nationalrat wird alle sechs Monate in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt durch das Volk gewählt. Näheres regeln ein Wahlgesetz.
(2) Dem Nationalrat sitzt der Staatskanzler vor, der Anträge entgegennimmt, Aussprachen eröffnet und schließt und die Abstimmungen leitet.
(3) Der Nationalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Landtag verabschiedet mit einer einfachen Mehrheit Gesetze.
(5) Der Großfürst hat jederzeit Rederecht vor dem Nationalrat.
(6) Zur vorzeigen Beendigung der laufenden Legislaturperiode, kann der Nationalrat mit einer 2/3-Mehrheit die Selbstauflösung beschließen. Der Großfürst ruft im Anschluss daran Neuwahlen aus.
(7) Dem Großfürst steht das Recht zu, den Nationalrat jederzeit aufzulösen und Neuwahlen auszurufen.
Artikel 8
(1) Die Staatsregierung besteht aus den Staatsministern und steht unter der Leitung des Staatskanzlers. Die Staatsminister zeichnen sich für ihren Fachbereich verantwortlich.
(2) Der Staatskanzler wird durch den Nationalrat während seiner Konstituierung mit einfacher Mehrheit gewählt und ebenso wie die vom ihm vorgeschlagenen Minister vom Großfürst ernannt.
(3) Erreicht kein Wahlvorschlag im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang eine relative Mehrheit für die Wahl des Staatskanzlers.
(4) Kann auch im zweiten Wahlgang kein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit, so kann der Großfürst einen Kandidaten mit der Bildung einer Minderheitsregierung beauftragen, oder Neuwahlen ausrufen.
(5) Die Staatsregierung kann im Rahmen der Gesetze und mit Zustimmung des Großfürsts, Verordnungen erlassen.
Artikel 9
(1) Der Staatskanzler kann mit einer einfachen Mehrheit des Nationalrates abberufen werden, in dem dieser eine neue Staatsregierung wählt.
(2) Der Staatskanzler ist berechtigt, jederzeit im Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen. Wählt das Haus im folgenden Wahlgang keinen neuen Staatskanzler, noch spricht er der amtierenden Staatsregierung das Vertrauen aus, so ist wird der Nationalrat vom Großfürst aufgelöst und Neuwahlen werden ausgerufen.
Artikel 10
Der Großfürst kann Territorium des Großfürstentums in Landkreise aufteilen. Diese Landkreise sind nach Maßgabe der Gesetze mit Verwaltungsaufgaben betraut.
Artikel 11
Nach Maßgabe der Gesetze haben die Gemeinden und Städte das Recht auf Selbstverwaltung. Sie wählen Gemeinde- und Stadträte und Bürgermeister. Diese nehmen nach Maßgabe der Gesetze die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wahr.
Artikel 12
Landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten, Organstreitigkeiten und alle Aufgaben, die im Rahmen der Landesverfassungsgerichtsbarkeit anfallen und nicht unter die Zuständigkeit des Reichsgerichtes fallen, werden durch den Verfassungsgerichtshofes wahrgenommen.
Artikel 13
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden durch den Großfürst ernannt.
Artikel 14
(1) Die Verfassung tritt mit Verkündung durch den Großfürst in Kraft.
(2) Die Verfassung kann durch den Nationalrat mit 2/3-Mehrheit und der Zustimmung des Großfürsts geändert werden.
So gegeben zur Haupt- und Residenzstadt Endonin am 12. Juni des Jahres 1996 nach der Fleischwerdung des Herrn von Balearz.
