der kurfürstlichen Familie Eichendorff
mitsamt aller Linien
Um das kurfürstliche Haus Eichendorff unter der Führung der Linie Eichendorff neu zu konstituieren und die Erbfolge des Hauses zu regeln, gibt der Eichendorfferrat in Verantwortung vor den Neun, dem Reich, dem Adel des Kaiserreichs und dem Volk von Merognia im Jahre 2017 dem Haus folgendes Hausgesetz zur allgemeinverbindlichen Grundlage.
1) Das kurfürstliche Haus Eichendorff ist eine auf der Grundlage der bisherigen mündlich-hausgesetzlichen Regelungen und auf der Stufe der des Kurfürstentums Eichendorff gebildete und organisierte autonome Familiengemeinschaft. Sie umfasst Mitglieder Kraft Geburt und Mitglieder durch die Kraft der Nirnischen Ehe.
2) Mitglieder Kraft Geburt sind der Kurfürst von Eichendorff und alle diejenigen, die in der männlichen Linie von Kurfürsten Hraavsten II. abstammen und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind. Die von einer Prinzessin Kraft Geburt erlangte Mitgliedschaft geht nicht verloren, wenn sie ihrerseits eine Ehe eingeht.
3) Mitglieder Kraft Eheschliessung werden die Kurfürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäß diesem Hausgesetz gefunden hat. Die Kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe, sofern der Präsident des Hausvorstandes auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.
4) Die Mitgliedschaft im kurfürstliche Haus Eichendorff beruht im Übrigen auf Freiwilligkeit. Diese wird bei einem Mitglied kraft Geburt vermutet, solange es nach dem Eintritt der Volljährigkeit nicht durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Hausvorstandes auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und gilt nur für die Person des Verzichtenden.
5) Um die Enge der Familientreue zu zeigen, werden alle Eichendorffer, die im Kaiserreich Merognia geboren werden oder einen Großteil ihres Lebens dort verbringen, in Alteichendorff beigesetzt, wobei ihre Körper in der Alteichendorffer Kapelle begraben werden und ihre Herzen im Alteichendorffer Kloster. Jedoch werden nur Eichendorffer, auf die dies zutrifft, dort begraben. Alle anderen brauchen Sondergenehmigungen durch den Präsidenten des Hausvorstandes, sollten sie dort begraben werden wollen. Jedoch werden dort auch nur Eichendorffer begraben.
Eichendorffer, auf die diese obigen Bestimmungen zutreffen, heiraten immer in der Kathedrale zu Neu-Eichendorff. Sollten andere Eichendorffer oder sogar zwei Nicht-Eichendorffer dort heiraten wollen, brauchen sie die Genehmigung entweder - im ersten Fall - vom Hausvorstand oder - im zweiten Fall - vom Präsidenten des Hausvorstandes.
1) Der Kurfürst führt den Titel:
Kurfürst von Eichendorff, Großherzog von und in Eichendorff, Landgraf von Equalia, Gefürsteter Graf von Valleminund Graf von Vallomia, Graf von Heilstedt, Oberster Lehensherr aller Eichendorffer Lande, Herr zu Alteichendorff, Wächter der Grenzen des Staates, Großmeister des Ordens des Klingen, Präsident des Hausvorstandes des Hauses Eichendorff, Vorstand der kurfürstlichen Linie Eichendorff, Die drei Rosenknospen Nr.1, Hochrichter der Neun Schlüssel
2) Die Kurfürstin führt den Titel:
Kurfürstin von Eichendorff, Großherzogin von und in Eichendorff, Gefürstete Gräfin von Vallemin, Gräfin von Heilstedt
3) Der älteste Sohn des Kurfürstens - wenn er aber vor dem Kurfürst mit Hinterlassung thronfolgefähiger Söhne sterben sollte, dessen ältester Sohn - führt den Titel:
Kurprinz von Eichendorff, Prinz in Eichendorff, Gefürsteter Erbgraf von Vallemin, Erbgraf von Heilstedt, Erbe aller Eichendorffer Lande, Marschall des Ordens des Klingen
4) Die übrigen Mitglieder des Hauses führen den Titel:
Prinz von Eichendorff, Graf von Vallemin
Prinzessin von Eichendorff, Gräfin von Vallemin
5) Die Mitglieder des Hauses haben die Anrede "kurfürstliche Hoheit".
6) Wenn gesetzliche Bestimmungen nicht etwas Anderes vorschreiben und führen die Mitglieder des Hauses das Hauswappen, das einen roten Eichenbaum auf gelblichen Grund zeigt. Den Linien ist es weiterhin freigestellt, ein eigenes Linienwappen zu führen. Dieses kann das Hauswappen in Gänze oder in Teilen enthalten. Der Kurfürst, seine Gemahlin, der Kurprinz, die Kinder des Kurfürstens, die Kinder des Kurprinzen und die Linienvorstände sind berechtigt Personalwappen zu führen. Die Gestaltung dieser Personalwappen sind frei.
7) Der Kurfürst von Eichendorff ist qua Amt König von Kargonien und Kaiser von Merognia. Seine Anrede ist "Kaiserliche Majestät". Er ist berechtigt alle damit verbundenen Titel zu führen.
1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im kurfürstlichen Hause führen. Nur für den Fall, dass das Haus Eichendorff im Mannesstamm erlöschen sollte, ist der letzte Kurfürst berechtigt, einen Kurprinzen zu adoptieren.
2) Sollte ein Mitglied des kurfürstlichen Hauses trotzdem den Wunsch haben, eine aussenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Präsidenten des Hausvorstandes mitzuteilen. Dieser kann, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, der adoptierten Person einen anderen Namen sowie Wappen und Titel verleihen.
3) Wird ein Mitglied des kurfürstlichen Hauses von einer aussenstehenden Person adoptiert, so hat es - im Falle der Minderjährigkeit der Erziehungsberechtigte - unter Angabe der Gründe die Zustimmung des Präsidenten des Hausvorstandes zu beantragen. Der Kurfürst entscheidet, ob das Familienmitglied weiter im kurfürstlichen Hause verbleibt.
4) Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Präsident des Hausvorstandes den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Präsident des Hausvorstandes über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum kurfürstlichen Haus.
1) Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Volljährigkeit der Mitglieder des kurfürstlichen Hauses das Gesetz des Kaiserreichs Merognia. In Angelegenheiten des Hauses sind die männlichen Mitglieder von der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres an volljährig.
2) Sollte das regierende Familienmitglied sterben und keines seiner Kinder volljährig sein, so wird der nächste männliche Verwandte Thronverwalter, der alle Rechte des Kurfürstens bis zur Volljährigkeit des Prinzen innehat. Sollte es auch einen solchen Verwandten geben, wird die nächste weibliche Verwandte zur Thronverwalterin bestimmt.
1) Ehen dürfen nur innerhalb des Adels geschlossen werden. Dabei muss der Ehepartner oder die Ehepartnerin mindestens zum Hochadel angehören.
2) Ehen dürfen nur innerhalb des nirnischen Glaubens geschlossen werden. Dabei muss der Ehepartner und die Ehepartnerin mindestens zwei Generation vorweisen können, die dem nirnischen Glauben angehörig waren.
3) Für eine Ehe ist die Einverständniss des Präsidenten des Hausvorstandes von Nöten.
4) Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Präsidenten des Hausvorstandes, der auch einen Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie im nirnischen Glauben zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
1) Schadet ein Mitglied des kurfürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder der Gebietschaften der Familie, so ist der Präsident des Hausvorstandes zum disziplinären Einschreiten berechtigt und verpflichtet.
2) In dem vom Kurfürst eingeleiteten Disziplinarverfahren ist dem betroffenen Familienmitglied zunächst Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern. Sodann ist, soweit erforderlich, der Sachverhalt zu klären, wozu der Präsident des Hausvorstandes auch die Amtshilfe der jeweiligen Regierung und die Rechtshilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen kann. Abschliessend ist das betroffene Familienmitglied vom Präsidenten des Hausvorstandes auch persönlich anzuhören.
3) Sonach kann der Präsident des Hausvorstandes gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Urteil folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
- a) die Verwarnung;
b) den Entzug des Stimmrechtes gemäß Hausgesetz.
c) den befristeten Entzug des Titels.
4) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist das Disziplinarurteil allen Familienmitgliedern bekanntzugeben. Dazu reicht ein öffentlicher Hinweis.
5) Die vorzeitige Beendigung einer Disziplinarmassnahme ist nur im Gnadenweg möglich. Das Recht der Begnadigung steht dem Präsidenten des Hausvorstandes zu.
1) In Angelegenheiten des Hausgesetzes sind alle nach dem Hausgesetz volljährigen (Art. 4) und voll handlungsfähigen Familienmitglieder stimmberechtigt. Der Thronverzicht und der Verzicht auf die Thronfolge, ferner der Verzicht auf die Ausübung der Regierungsgeschäfte lässt das Stimmrecht unberührt.
2) Die stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses sind auch aktiv und passiv wahlberechtigt.
3) Vom Stimmrecht sind ausgeschlossen:
a) Familienmitglieder, die sich durch Ablegung eines Gelübdes oder Übernahme bestimmter Verpflichtungen selbst von der Ausübung gewisser Rechte ausschließen oder ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt haben;
b) Familienmitglieder, die unter dem Einfluss eines Regimes stehen, das imstande ist, die Entschlussfreiheit des einzelnen aufzuheben oder zu beeinträchtigen; und
c) Familienmitglieder, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Bst. b das Stimmrecht verloren haben.
d) Familienmitglieder, die den katholischen und apostolischen Glauben abgelegt haben.
4) Bei auftretenden Zweifeln entscheidet der Präsident des Hausvorstandes über das Stimmrecht der einzelnen Familienmitglieder. Dieser hat die Entscheidung dem betroffenen Familienmitglied ohne Verzug unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
5) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses bildet eine erste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb der Familie. Der Vorsitz gebührt dem Kurfürst von Eichendorff. Ihm obliegt auch die Durchführung der Abstimmungen. Diese sind geheim und erfolgen in der Regel auf der Grundlage einer den Stimmberechtigten gegebenen Sachverhaltsdarstellung samt Fragenkatalog auf schriftlichem Wege mittels Stimmzetteln (Zirkularabstimmung). Gelangt ein Stimmzettel nicht innerhalb von zwei Monaten zurück, so gilt dies als Stimmenthaltung des betreffenden Stimmberechtigten. Ein Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Zustimmung erklären. Betrifft eine Abstimmung die Abänderung einer Entscheidung des Präsidenten des Hausvorstandes im Rechtsmittelwege oder eine Abänderung dieses Hausgesetzes, so ist für die Annahme des Antrages eine Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag gilt als gefallen, wenn er bei der Abstimmung nicht die für ihn in Betracht kommende Zahl von Zustimmungen erreicht. Änderungen der Entscheidungen des Präsidenten des Hausvorstandes kann es nur geben, wenn die zu ändernde Entscheidung wirklich nur eine familieninterne Sache ist. Wird eine Entscheidung in diesem Verfahren angenommen, entscheidet der Hausvorstand endgültig darüber.
6) Bei Abstimmungen, welche die Person oder die persönliche Rechtssphäre eines Familienmitgliedes unmittelbar betreffen, ist dieses Familienmitglied von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Präsidenten des Hausvorstandes unbeschadet seiner Vorsitzendeneigenschaft.
7) Mit den Stimmen von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses kann vom Präsidenten des Hausvorstandes verlangt werden, ein Disziplinarverfahren gegen ein Familienmitglied im Sinne der Bestimmungen des Art. 6 durchzuführen. Ein solches Verlangen ist mit entsprechender Begründung schriftlich mit der benötigten Anzahl von Unterschriften beim Präsidenten des Hausvorstandes einzureichen. Falls der Kurfürst ohne ausreichende Begründung entweder binnen sechs Monaten überhaupt kein Verfahren gemäß Art. 6 einleitet oder ein eingeleitetes Verfahren binnen einem Jahr in erster Instanz nicht abschließt, können die Antragsteller den Familienrat anrufen, an diesen geht die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Hausvorstandes über.
8) Der Präsident des Hausvorstandes beruft nach Möglichkeit mindestens alle vier Monate einen Familientag ein, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses eingeladen sind. Diese Familientage sollen dazu dienen, die gemeinsamen Bande zu erneuern und zu bekräftigen, Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu besprechen sowie Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen, soweit die in Abs. 5 geregelte Zirkularabstimmung untunlich erscheint. Für Abstimmungen auf dem Familientag gelten die Bestimmungen über die Zirkularabstimmung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen, soweit erforderlich, zwei Monate vor dem Familientag auszusenden sind.
1) Der Hausvorstand besteht aus dem Kurfürst von Eichendorff und zwei gewählten Mitgliedern des kurfürstlichen Hauses.
2) Der Hausvorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3) Der Präsident des Hausvorstandes ist das Oberhaupt des Vorstandes der Linie Eichendorff. In dieser Eigenschaft ist er das Oberhaupt des kurfürstlichen Hauses Eichendorff und Kurfürst von Eichendorff.
1) Der Präsident des Hausvorstandes übt dessen Vorsitz aus und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens gehen seine Rechte und Pflichten vertretungsweise auf das rangnächste Mitglied des Hausvorstandes über.
2) Jedes Hausvorstandsmitglied hat das Recht, unter Angabe des Grundes vom Präsidenten die Einberufung einer Hausvorstandssitzung zu verlangen.
3) Neben den anderen in diesem Hausgesetz aufgezählten Aufgaben ist der Hausvorstand insbesondere die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen, die der Präsident des Hausvorstandes im Rahmen dieses Hausgesetzes gefällt hat. Jedes betroffene Mitglied des kurfürstlichen Hauses kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidungsausfertigung schriftlich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Hausvorstandes Berufung beim Familienrat einlegen. Bevor der Hausvorstand über die Berufung entscheidet, ist er verpflichtet, eine Stellungnahme des Präsidenten des Hausvorstandes einzuholen, für welche ebenso eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidenten des Hausvorstandes, welche nicht im Zusammenhang mit dem Hausgesetz stehen, hat der Hausvorstand als unzulässig zurückzuweisen.
4) Der Hausvorstand entscheidet endgültig über die von der Familie angenommenen Beschlüsse.
5) Zulässige Berufungen haben, soweit dieses Hausgesetz nicht etwas anderes bestimmt, eine aufschiebende Wirkung.
6) Der Hausvorstand wacht über die Ausübung der Rechte und Pflichten der Linienvorstände durch ebenjene. Die Linienvorstände beratschlagen nach Gründung über eine Erbfolge in ihrer jeweiligen Linie und beratschlagen über Familienfragen, die nur diese Linie etwas angehen. Pro Hauslinie gibt es einen Linienvorstand, der sich einen besonderen Namen gibt. Auch der Linienvorsteher gibt seinem Amt einen besonderen Namen.
7) Die Gründung einer neuen Linie ist beim Hausvorstand zu beantragen, der diesen Antrag an seinen Präsidenten weitergibt. Dieser entscheidet darüber. Ebenso Änderungen der Namen von Linien. Alle Linien der Familie heißen Eichendorffoder die Entsprechung im jeweiligen Lande mit dem dazugehörigen Liniennamen. Dies gilt auch für Neugründungen, die ein Adoptivmitglied anstrebt.
1) Für die Thronfolge außerhalb des Kurfürstentums Eichendorffs und das Königreich Kargonien gilt das Recht des jeweiligen Staates. Innerhalb des Königreich Kargoniens gilt die Erb- und Thronfolge des Kurfürsttums Eichendorff. Für die Thronfolge des Kurfürsttums Eichendorff gilt die in Articulum 13 dieses Hausgesetzes festgelegte Hierachisierung der Linien. Erbberechtigt sind erst die männlichen Familienmitglieder der herrschenden Linie, zur Zeit Eichendorff, im Abstammungs- und Verwandschaftsgrad. Hiernach sind die anderen Linienvorstände und deren männliche Familienangehörige im Abstammungs- und Verwandtschaftsgrad erbberechtigt.
2) Als Staatsoberhaupt stehen dem regierenden Familienmitglied die Rechte und Pflichten gemäß der jeweiligen Verfassung zu.
4) Als Oberhaupt des kurfürstlichen Hauses wacht der Kurfürst von Eichendorff über dessen Ansehen, Ehre und Wohlfahrt gemäß den in diesem Hausgesetz festgelegten Rechten und Pflichten. Dabei stehen ihm der Familienrat und die Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder zur Seite. Allerdings ist er nicht berechtigt, direkt in Rechte und Pflichten regierender Familienmitglieder einzugreifen. Jedoch ist er berechtigt, im Sinne der Ausübung seiner eigenen Rechte und Pflichten als Präsident des Hausvorstandes Ratschläge zu erteilen oder Entscheidungen des regierenden Familienmitgliedes zu erzwingen, sollte dies der Familie in den oben genannten Kriterien wohl tun. Der Hausvorstand hat diese Rechte kritisch zu beobachten, damit nicht unrechtmäßig Rechte und Pflichten regierender Familienmitglieder touchiert werden.
5) Als Vorsitzender der kurfürstlichen Stiftungen und Nutznießer des kurfürstlichen Vermögens wird der Präsident des Hausvorstandes, soweit die Erträgnisse des Vermögens dies gestatten, in Not geratene Mitglieder des kurfürstlichen Hauses unterstützen.
1) Verzichtet der ein regierendes Familienmitglied auf den Thron, so hat er dies ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Erbprinzen oder Thronfolger und dem Hausvorstand zu erklären. Der Thronverzicht ist unwiderruflich und als Weisung zu veröffentlichen. Der Verzichtende kann jedoch später auf den Thron zurückkehren, sollte das jeweilige Recht dies gestatten und er der rechtmäßige Thronfolger seines eigenen Nachfolgers sein.
2) Es ist jedem Prinzen freigestellt, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit (Art. 4) auf die Thronfolge durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem regierenden Familienmitglied und dem Hausvorstand zu verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich und gilt nur für die Person des Verzichtenden. Die Thronfolge der übrigen Mitglieder des kurfürstlichen Hauses wird dadurch nicht berührt. Ein Wiedereintritt in die Thronfolge ist im Hausvorstand gründlich zu beratschlagen. Der Präsident des Hausvorstandes macht die Entscheidung nach deren Fällung öffentlich.
3) Verzichtet der Kurfürst auf den Thron oder ein Prinz auf die Thronfolge, so können dessen Gattin und dessen nach dem Verzicht geborene Nachkommen den Rang, der ihnen ohne die Verzichtserklärung gebührt hätten, erst hinter dem durch die Verzichtserklärung zum Kurfürst Aufgerückten, dessen Gattin und dessen Nachkommen einnehmen.
1) Dieses Hausgesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Die Gesetze der Länder der regierenden Familienmitglieder können das Hausgesetz nicht ändern oder aufheben. Sollte dies doch der Fall sein, gelten sämtliche anderen hier geschlossenen Bestimmungen trotzdem und von dieser Tatsache unberührt. Im Normalfall kann nur die Familie selbst das Hausgesetz ändern.
3) Eine Änderung des Hausgesetzes kann nur auf Antrag des Präsidenten des Hausvorstandes, des Familienrates oder von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses beschlossen werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des kurfürstlichen Hauses notwendig. Erfolgte die Annahme der Änderung aufgrund eines Antrages des Familienrates oder der erforderlichen Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern des kurfürstlichen Hauses, so kann der Kurfürst innerhalb von zwei Monaten sein Veto gegen die Beschlussfassung einlegen.
4) Das Hausgesetz und seine Änderungen sind im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
5) Für alle Bestimmungen, die ein Mitglied des Hauses an den katholischen Glauben bindet, gibt es in besonders schweren Fällen Ausnahmegenehmigungen. Darüber befindet der Präsident des Hausvorstandes, an den der Antrag zu gehen hat.
1) Dieser Articulum wird immer den Begebenheiten angepasst.
2) Derzeit gibt es folgende Linienvorstände:
- a) Eichendorff - "Die drei Rosenknospen Nr. 1"
b) Eichendorff-Vallemin - "Schwertkreuz am Helweg Nr. 2"
c) Eichendorff-Erbmark und Klafsburg - "Eichenhain am Nymphensee Nr. 3"
d) Eichendorff-Toudineau - ,,Ritter der Lilie Nr. 4"
e) (Reuter) von Eichendorff-Staeker- "Herrschaft der Drei Kronen Nr. 5"
3) Derzeit gibt es folgende Linienvorsteher:
- a) "Die drei Rosenknospen Nr. 2" - "Hochrichter der Neun Schlüssel"
b) "Schwertkreuz am Helweg Nr. 2" - "Generalkomtur der Schwertschule"
c) "Eichenhain am Nymphensee Nr. 3" - "Generalmarschall vom Eichenlaub"
d) ,,Ritter der Lilie Nr. 4" - ,,Hochmeister des Heiligen Georg"
e) "Herrschaft der Drei Kronen Nr. 5" - "Paukmeister aller Häuser"

