Gesetz über die Hoheitszeichen der Reichshauptstadt

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über die Hoheitszeichen der Reichshauptstadt

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1
(1) Der äußere Schild des Landeswappens der Reichshauptstadt Kargno zeigt die Farben des Königreichs Kargonien, des Großherzogtum Elygtra und Großfürstentum Gonko vereint unter dem Dach des Kaiserreiches Merognia. Der innere Schild zeigt in dessen die Festungsstadt (gelbes Stadttor) Kargno dem Kaiser als Regentschaftssitz dient (Krone).
(2) Die Bezirke führen das Landeswappen. Der Senat kann den Bezirken Bezirkswappen verleihen, die zur Darstellung der Bezirke gezeigt werden können.

§ 2
Die Landesflagge zeigt die Farben schwarz-weiß-schwarz in drei Querstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Drittel, der mittlere Streifen nimmt ebenso ein Drittel der Flaggenlänge ein. Der mittlere Streifen ist in der Mitte ganz, im oberen und unteren schwarzen Querstreifen je zu einem Fünftel mit dem Wappenschild belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.

§ 3
Die Landessiegel und Amtsschilder zeigen das Landeswappen.

§ 4
Für die Gestaltung des Landeswappens, der Landesflagge und der Landessiegel sind die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Muster maßgebend.

§ 5
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht der Reichshauptstadt Kargno unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erteilen.

§ 6
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude zu treffen. Sie erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.
(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen regeln im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen in ihrem Bereich.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.

§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzblatt für der Reichshauptstadt Kargno in Kraft.


gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016

Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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