Reichsverwaltungsaktsgesetz (RVaG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsverwaltungsaktsgesetz (RVaG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verfahren der Verwaltung von Reichsbehörden und Obersten Reichsbehörden, soweit nicht für einzelne Behörden durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§2 Bescheide
(1) Begünstigende und belastende Verwaltungsakte sind dem Betroffenen durch einen Bescheid mitzuteilen.
(2) Der Bescheid wird auf schriftlichem Wege, wenn er an mehrere Betroffene gerichtet ist und kein besonderes Interesse an der Nichtöffentlichkeit besteht, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid gilt nach einer Frist von 24 Stunden ab Absendung als zugestellt.
(3) Ein Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen wurde.
(4) Der Bescheid soll eine Rechtsbelehrung mit den Erläuterungen zu den Rechtsmitteln des Betroffenen enthalten.

§4 Bestandskraft, Widerspruch
(1) Verwaltungsakte, die einen Bescheid voraussetzen, können durch einen Widerspruch angefochten werden. Die Frist beträgt dabei 168 Stunden nach der Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss den Bescheid im Wortlaut sowie eine Begründung beinhalten.
(2) Zuständig für den Widerspruch ist das entsprechende Reichsministerium. Dies gilt auch, wenn der Bescheid bereits durch dieses erlassen wurde. Über den Widerspruch ist Bescheid zu erteilen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht dem Betroffenen die Klage beim zuständigen Gericht offen.
(3) Widerspruch und Klage sind nur zulässig, wenn der Bescheid den Betroffenen belastet. Dies ist der Fall, wenn von dem Betroffenen ein Tun oder Unterlassen verlangt wird oder, falls mit dem Bescheid über einen Antrag des Betroffenen entschieden wird, diesem weniger oder etwas anderes zugesprochen wird, als beantragt war.
(4) Widerspruchsbehörde und Gericht können den Bescheid auch zum Nachteil des Betroffenen abändern.

§5 Sofortvollzug
(1) Um schwere Nachteile abzuwenden, kann mit dem Bescheid der Sofortvollzug angeordnet werden. Dieser ist zu begründen. Der Sofortvollzug kann auch im Widerspruchsverfahren angeordnet werden.
(2) Gegen die Anordnung eines Sofortvollzugs ist der sofortige Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht zulässig. Ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid muss nicht, kann aber durchgeführt werden.
(3) Ist Sofortvollzug angeordnet, wird der Bescheid sofort mit Zugang vorläufig bestandskräftig.

§6 Ermessen
(1) Bei Verwaltungsakten, bei denen die zuständige Stelle ein Ermessensspielraum hat, ist das Ermessen durch die Widerspruchsbehörde und das Gericht nicht angreifbar.
(2) Ermessensbescheide sind nur dann aufzuheben, wenn Ermessensfehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn bei der Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind oder der Ermessensspielraum überschritten wurde. In diesem Fall ist der Bescheid durch die Widerspruchsbehörde oder das Gericht aufzuheben und an die Stelle zurückzuverweisen, die unter Berücksichtigung der Entscheidung neu bescheiden muss.

§7 Aufhebung von Verwaltungsakten
(1) Ein bestandskräftiger belastender Verwaltungsakt kann aufgehoben werden.
(2) Ein bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt kann nur dann aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig war und der Betroffene kein schützenswertes Interesse am Bestand hat. Kein schützenswertes Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene von der Rechtswidrigkeit wusste oder den Bescheid durch Täuschung oder fahrlässige falsche Angaben erwirkt hat.

§8 Untätigkeit
(1) Wird über einen Antrag nicht binnen einer Woche entschieden, kann der Bürger die Entscheidung anmahnen. Ist über den Antrag auch nach weiteren vier Tagen nicht entschieden, kann der Antragsteller sich unmittelbar an die für den Widerspruch zuständige Stelle wenden, die über den Antrag entscheidet.
(2) Betrifft die Untätigkeit einen Widerspruch oder wäre die Widerspruchsbehörde die gleiche wie die Ausgangsbehörde, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Klage erheben.
(3) Das Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Behörde zutreffend mitteilt, dass sie zur Prüfung des Antrags aus Gründen, die in der Komplexität der zu entscheidenden Sache liegen, weitere Zeit benötigt.

§9 Einzelverfügung
(1) Reichsbehörden und Oberste Reichsbehörden stellen auf Antrag Einzelverfügungen zu individuellen Sachverhalten aus. Grundlage hierfür ist, dass ein Gesetz sie zu solchem Handeln ermächtigt.
(2) Einzelverfügungen sind per Bescheid bekannt zu geben. Dieser muss den Verwaltungsakt, die Begründung und die Rechtsbelehrung enthalten.

§10 Erlasse
(1) Reichsbehörden und Oberste Reichsbehörden können Erlasse an untergeordnete Behörden ergehen lassen.
(2) Erlasse gelten der Organisation sowie der Erfüllung der Dienstpflichten der Behörden oder beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.

§11 Verordnungen
(1) Verordnungen können von den Obersten Reichsbehörden erlassen werden. Sie dienen dabei der Organisation und Struktur der Obersten Reichsbehörden oder einer untergeordneten Behörde oder sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Verordnungen sind im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.


Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017


Kargno, 24. Februar 2017
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Unterschrift des Kaisers
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