KONSOLIDIERTE VERFASSUNGSURKUNDE DES KÖNIGREICHS GARKON
Staatsgrundgesetz über die Errichtung, Leitung, Vertretung, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtspflege und Finanzen des Königreichs
Ausgegeben zu Gérafône
EID DES KÖNIGS IN DER SCHLOSSKAPELLE ZU GÉRAFÔNE
Wir, von Gottes und der Neun Gnaden König von Garkon, schwören demütig und feierlich diesen Heiligen Eid zu den allmächtigen Göttern, Herrscher der Himmel und der Erde, dass Wir die Einheit, Freiheit und Wohlfahrt Unseres Vaterlandes in gottgegebener Ordnung gewährleisten und schützen, die Reichsverfassung des Kaiserreichs Merognia sowie dieses Staatsgrundgesetz unverbrüchlich wahren, die Gesetze gewissenhaft vollziehen und Unseren Untertanen allezeit ein gerechter, unerschütterlicher Herrscher sein werden. Mögen die Heiligen Zeugen Unseres feierlichen Eides sein!
PRÄAMBEL
Unter Betrachtung der fortschreitenden Entwicklung des Menschengeschlechts und des Voranschreitens der Zivilisation erachten Wir es als geboten, den Uns vererbten Weisungen Unserer königlichen Ahnen Klarheit und unumstößliche Deutlichkeit zu verleihen. Wir errichten hiermit Grundgesetze in Form ausdrücklicher Rechtsvorschriften, sodass Unsere königliche Nachkommenschaft im Besitz klarer Leitlinien für den von ihr zu beschreitenden Weg ist, Unseren Untertanen ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vor Augen geführt werden und die Festigkeit Unseres Staates bis zum Ende der Zeiten Gültigkeit erfahre. Im festen Bekenntnis zum Kaiserreich Merognia, zur Beseitigung jeglicher Rechtszersplitterung und zur Verwirklichung einer gerechten Herrschaft erlassen und verkünden Wir nach Anhörung des Geheimen Kabinetts und im Einvernehmen mit den Generalständen nachfolgende Verfassungsurkunde als oberstes Landesrecht des Königreichs Garkon.
KAPITEL I: DAS KÖNIGREICH, DIE REICHSEINHEIT UND DIE HOHEITSZEICHEN
Artikel 1
(1) Das Königreich Garkon ist ein unteilbares und integrales Reichsland des Kaiserreichs Merognia gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Reichsverfassung (MRV).
(2) Das Königreich ist der rechtmäßige Gesamtrechtsnachfolger der früheren Großherzogtümer Garnien und Miskon mit allen Rechten, Pflichten und Hoheitsansprüchen.
(3) Residenzstadt des Königs und Sitz aller obersten Landesinstitutionen, Ministerien, Staatskollegien und Gerichte ist die Stadt Gérafône.
Artikel 2
(1) Die Integrität und Unteilbarkeit des Staatsgebietes wird durch die Krone gewährleistet.
(2) Bei einem Erlöschen der fürstlichen Linie zu Zweilau hat das Königreich unverzüglich die historischen Erbansprüche auf dieses Territorium geltend zu machen und dessen Wiedereingliederung in den Staatsverband anzustreben.
Artikel 3
(1) Das Reichsrecht geht dem Landesrecht vor (Artikel 17 Absatz 1 MRV).
(2) Alle Staatsorgane, Beamten, Richter und Soldaten des Königreichs sind an die Reichsverfassung und die Reichsgesetze gebunden.
Artikel 4
(1) Staatsreligion des Königreichs ist in Übereinstimmung mit Artikel 3 MRV das Nirnentum.
(2) Die nirnische Kirche genießt den besonderen Schutz der Krone. Das Beichtgeheimnis und das Kirchenasyl sind unverletzlich.
Artikel 5
(1) Das Landeswappen ist das traditionelle königlich-garkonische Wappen.
(2) Die Landesflagge ist das Königliche Lilienbanner, welches vier goldene Lilien auf blauem Grund mit einem durchgehenden weißen Kreuz zeigt.
(3) Die Landeshymne ist die Garkoner Königshymne, gesungen nach der Melodie der Kaiserhymne.
KAPITEL II: DER KÖNIG, DIE ERBFOLGE UND DIE KÖNIGLICHE GEWALT
Artikel 6
(1) Der König ist das erhabene Oberhaupt des Königreichs Garkon.
(2) Seine Person ist heilig, unverletzlich und unverantwortlich. Er unterliegt keiner weltlichen Gerichtsbarkeit, unbeschadet der verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrates des Reiches (Artikel 55 MRV).
Artikel 7
Der offizielle Titel des Königs lautet: „N.N., durch die Neun nie endende Gnade König von Garkon, Großherzog von Garnien und Miskon, Fürst in Merognia“.
Artikel 8
(1) Der König bündelt in seiner Person die obersten Souveränitätsrechte des Staates und übt die Staatsgewalt nach den Vorschriften dieser Verfassung aus.
(2) Der König vereinigt die vollziehende Gewalt, den Oberbefehl über die Streitkräfte sowie die oberste Leitung der Gesetzgebung und Rechtspflege in seiner Hand.
Artikel 9
(1) Die Krone ist erblich in den Nachkommen des Königlichen Hauses von König Madequi II. in direkter Linie.
(2) Es gilt das salische Erbrecht in agnatischer Linealfolge nach dem Recht der Erstgeburt.
Artikel 10
(1) Von der Thronfolge ist dauerhaft ausgeschlossen, wer ohne königliche Einwilligung eine Person ehelicht, die bürgerlichen Standes ist oder dem Adel unterhalb des Ranges eines fürstlichen Prinzen angehört (Ebenbürtigkeitsgebot).
(2) Das Nähere über die Thronfolge, das Hausvermögen und die Familienverhältnisse des Königlichen Hauses bestimmt das Königliche Hausgesetz, welches vom König allein erlassen und verkündet wird. Das Hausgesetz bedarf nicht der Vorlage bei den Generalständen.
Artikel 11
(1) Ist der König minderjährig oder an der Ausübung der Regierungsgeschäfte dauerhaft gehindert, wird die Regentschaft nach den Bestimmungen des Königlichen Hausgesetzes durch den Kronkonvent oder den nächsten volljährigen Agnaten geführt.
(2) Der Regent leistet bei Amtsantritt den Verfassungseid vor den versammelten Generalständen.
(3) Während einer Regentschaft dürfen weder die Verfassung noch das Königliche Hausgesetz abgeändert werden.
Artikel 12
(1) Der König vertritt das Königreich im Bundesrat des Kaiserreichs Merognia.
(2) Er kann die Vertretung und Stimmführung im Bundesrat durch königliche Vollmacht dem Staatskanzler oder einem bevollmächtigten Gesandten übertragen.
Artikel 13
(1) Der König übt die gesetzgebende Gewalt gemeinsam mit den Generalständen aus.
(2) Kein Gesetz kann ohne die ausdrückliche Genehmigung (Sanktion) und Vollziehung durch den König Rechtskraft erlangen. Dem König steht gegenüber allen Beschlüssen der Generalstände ein unbegrenztes Vetorecht zu.
Artikel 14
Der König fertigt die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus, befiehlt ihre Verkündung im Gesetzblatt des Königreichs und überwacht ihren Vollzug.
Artikel 15
(1) Der König beruft die Generalstände ein, eröffnet, vertagt und schließt deren Sitzungsperioden.
(2) Der König besitzt das uneingeschränkte Recht, die Kammer der Deputierten vor Ablauf ihrer Legislaturperiode aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen.
Artikel 16
(1) Sind die Generalstände nicht versammelt und erfordern dringende Umstände zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwehr schweren Unheils unaufschiebbare Maßnahmen, kann der König Königliche Patente mit Gesetzeskraft erlassen.
(2) Solche Notpatente dürfen der Reichsverfassung nicht widersprechen und sind den Generalständen bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Bestätigung vorzulegen. Verweigern die Generalstände die Bestätigung, so treten die Patente mit dem Tage der Beschlussfassung außer Kraft.
Artikel 17
Der König erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und zur Handhabung der Verwaltung erforderlichen Ausführungsverordnungen und Dekrete.
Artikel 18
(1) Der König ernennt und entlässt den Staatskanzler, die Staatsminister, die Mitglieder des Geheimen Kabinetts sowie alle Beamten und Richter des Königreichs.
(2) Der König bestimmt die Ämterhierarchie, die Gliederung der Ministerien und Verwaltungszweige sowie die Besoldung aller Staatsdiener nach Maßgabe der Besoldungsgesetze.
Artikel 19
(1) Der König besitzt die oberste Befehlsgewalt über die königliche Garde, die Landeswehr und die Landespolizei unter Beachtung der Anordnungen des Reichsführungsstabes (RFS).
(2) Der König bestimmt Organisation, Ausrüstung und Friedensstand der bewaffneten Kräfte des Landes.
Artikel 20
Der König schließt im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Staatsverträge mit anderen Reichsländern und auswärtigen Mächten ab. Verträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung der Generalstände.
Artikel 21
(1) Der König kann bei schwerer Störung der öffentlichen Sicherheit oder im Kriegsfall durch Patent den Notstand für das gesamte Staatsgebiet oder Teile desselben erklären.
(2) Das Nähere über die Wirkungen des Notstandes bestimmt das Notstandsgesetz.
Artikel 22
(1) Dem König steht die Stiftung und Verleihung von Landesorden, Titeln, Rangklassen und Ehrenzeichen zu.
(2) Der König erhebt Bürger in den Adelsstand und erteilt Adelsbriefe und Wappenbriefe.
Artikel 23
Der König übt für das gesamte Königreich das Begnadigungs-, Strafmilderungs-, Niederschlagungs- und Amnestierecht aus. Er kann verhängte Strafen aufheben oder in mildere Strafarten umwandeln.
Artikel 24
Alle königlichen Erlasse, Patente und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Staatskanzler oder den zuständigen Fachminister, welcher damit die Verantwortung gegenüber den Gesetzen übernimmt.
KAPITEL III: DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER LANDESBÜRGER
Artikel 25
(1) Die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust des garkonischen Landesbürgerrechts werden durch Landesgesetz im Einklang mit dem Reichsstaatsbürgerschaftsgesetz geregelt.
(2) Jeder garkonische Bürger ist zugleich Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia.
Artikel 26
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Alle Bürger haben nach Maßgabe ihrer Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu allen zivilen, militärischen und richterlichen Ämtern des Königreichs.
Artikel 27
Alle Bürger sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Steuern und öffentliche Abgaben zu entrichten sowie die gesetzlichen Wehr- und Dienstpflichten für das Vaterland und das Reich zu erfüllen.
Artikel 28
(1) Alle Bürger genießen die volle Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes im gesamten Landesgebiet (Artikel 15 MRV).
(2) Kein Bürger darf ohne förmliches, rechtskräftiges richterliches Urteil des Landes verwiesen, mit einem allgemeinen Aufenthaltsverbot belegt oder für vogelfrei („Persona non Grata“) erklärt werden.
Artikel 29
(1) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.
(2) Niemand darf arretiert, in Haft genommen oder seiner Freiheit beraubt werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen.
(3) Jede vorläufig festgenommene Person ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, dem zuständigen Haftrichter vorzuführen (Artikel 16 Absatz 2 MRV).
Artikel 30
Kein Bürger darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind dauerhaft unstatthaft.
Artikel 31
(1) Die Wohnung jedes Bürgers ist eine Freistätte und unverletzlich.
(2) Haussuchungen dürfen nur durch richterlichen Beschluss angeordnet werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzuge nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze vor.
Artikel 32
Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Gesetzliche Beschränkungen zum Schutze der Staatssicherheit richten sich nach dem Reichsrecht.
Artikel 33
(1) Das Eigentum ist unverletzlich.
(2) Enteignungen dürfen nur zum Wohle der Allgemeinheit auf Grund eines förmlichen Gesetzes und gegen angemessene Entschädigung vorgenommen werden. Über die Entschädigungshöhe steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Artikel 34
(1) Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist jedem Bürger gewährleistet.
(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz, soweit sie nicht gegen die Strafgesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Artikel 35
(1) Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Bild und Druck frei zu äußern.
(2) Die Freiheit der Presse und des Druckes ist gewährleistet. Eine Vorzensur, Druckerlaubnispflicht oder behördliche Vorabgenehmigung für Druckwerke findet nicht statt.
(3) Schranken der Pressefreiheit bestimmen sich ausschließlich nach dem Reichspressegesetz und den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches.
Artikel 36
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Artikel 37
(1) Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, deren Zwecke den Strafgesetzen und der staatlichen Grundordnung nicht zuwiderlaufen.
(2) Vereinigungen, die den Umsturz der Monarchie oder Handlungen gegen die Reichseinheit bezwecken, sind verboten.
Artikel 38
Jeder Bürger hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden und Petitionen in ehrerbietiger Form schriftlich an die Ministerien, die Generalstände oder unmittelbar an den König zu wenden.
Artikel 39
Das Berufsgeheimnis, die Freiheit der Berufswahl und der Schutz vor Zwangsarbeit richten sich nach den Bestimmungen der Reichsverfassung und der Reichsgesetze.
Artikel 40
Die in diesem Kapitel verbürgten Rechte binden alle Landesbehörden unmittelbar. Im Zustand des Notstandes oder Krieges können einzelne Grundrechte nach Maßgabe von Artikel 50 MRV vorübergehend eingeschränkt werden.
KAPITEL IV: DIE GENERALSTÄNDE
Artikel 41
Die gesetzgebende Körperschaft des Königreichs Garkon sind die Generalstände.
Artikel 42
Die Generalstände bestehen aus drei getrennten Kammern:
- der Ersten Kammer (Kammer der Standesadligen);
- der Zweiten Kammer (Kammer der Geistlichkeiten);
- der Dritten Kammer (Kammer der Deputierten).
(1) Die Kammer der Standesadligen setzt sich zusammen aus:
- den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
- den Häuptern der standesherrlichen Familien des garkonischen Hochadels;
- den vom König durch Patent auf Lebenszeit oder mit erblicher Berechtigung berufenen Standesherren.
Artikel 44
(1) Die Kammer der Geistlichkeiten setzt sich zusammen aus:
- dem Bischof von Gérafône (kraft Amtes);
- den durch königliches Patent berufenen Vertretern des nirnischen Klerus und der Ordensstifter.
Artikel 45
(1) Die Kammer der Deputierten besteht aus den Vertretern des Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden von den wahlberechtigten Landesbürgern in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Die Zahl der Abgeordneten und das Wahlverfahren werden durch das Landeswahlgesetz geregelt.
(4) Die reguläre Wahlperiode der Kammer der Deputierten beträgt zwölf Wochen.
Artikel 46
Niemand kann gleichzeitig Mitglied mehrerer Kammern der Generalstände sein.
Artikel 47
(1) Jedes Landesgesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der übereinstimmenden Beschlussfassung aller drei Kammern der Generalstände sowie der Sanktion des Königs.
(2) Das Recht zur Gesetzesinitiative steht dem König durch die Staatsregierung sowie jeder Kammer der Generalstände zu. Anträge aus der Mitte einer Kammer bedürfen der Unterstützung von mindestens drei Mitgliedern.
Artikel 48
Ein Gesetzesentwurf, welcher von einer der Kammern oder vom König endgültig abgelehnt wurde, darf in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden.
Artikel 49
(1) Die Generalstände werden vom König alljährlich zu einer ordentlichen Sitzungsperiode einberufen.
(2) Die reguläre Dauer einer Sitzungsperiode beträgt drei Monate. Der König kann die Sitzungsperiode durch Patent verlängern.
(3) Außerordentliche Sitzungen können durch den König jederzeit einberufen werden.
Artikel 50
(1) Das Eröffnen, Vertagen und Schließen der Generalstände erfolgt für alle drei Kammern gleichzeitig durch den König oder einen von ihm beauftragten Staatsminister.
(2) Im Falle der Auflösung der Kammer der Deputierten sind die Erste und Zweite Kammer gleichzeitig bis zum Zusammentritt der neugewählten Dritten Kammer vertagt.
(3) Nach der Auflösung der Kammer der Deputierten müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden.
Artikel 51
(1) Jede Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt.
(3) Bei Stimmengleichheit oder anhaltender Uneinigkeit zwischen den Kammern entscheidet der König abschließend.
Artikel 52
(1) Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich.
(2) Auf Verlangen der Staatsregierung oder auf Beschluss einer Kammer kann die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände ausgeschlossen werden.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen bleiben frei von Verantwortlichkeit.
Artikel 53
(1) Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder, wählt ihr Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Kammerpräsident übt das Hausrecht und die Sitzungspolizei im Gebäude der Kammer aus.
Artikel 54
(1) Die Abgeordneten und Mitglieder der Kammern sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
(2) Sie dürfen für ihre Abstimmungen oder für Äußerungen in den Kammern zu keiner Zeit gerichtlich oder disziplinarisch belangt werden (Indemnität).
Artikel 55
(1) Während der Dauer der Sitzungsperiode darf kein Mitglied der Generalstände ohne Genehmigung der jeweiligen Kammer wegen einer strafbaren Handlung verhaftet oder zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, dass es bei Ausübung der Tat auf frischer Tat ergriffen wird (Immunität).
(2) Jedes Strafverfahren gegen ein Kammermitglied und jede Haft werden auf Verlangen der Kammer für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt.
Artikel 56
Die Mitglieder der Kammern haben das Recht, das Zeugnis über Personen zu verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Kammermitglieder Tatsachen anvertraut haben. Beschlagnahmen diesbezüglicher Schriftstücke sind unzulässig.
Artikel 57
Die Mitglieder der Generalstände erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Besoldungs- und Entschädigungsgesetzes.
Artikel 58
Die Staatsminister, Staatssekretäre und bevollmächtigten Regierungsvertreter haben zu allen Sitzungen der Kammern und ihrer Ausschüsse Zutritt und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Artikel 59
(1) Jede Kammer hat das Recht, schriftliche Anfragen und Interpellationen an die Staatsregierung zu richten.
(2) Die Staatsregierung ist verpflichtet, Anfragen binnen einer Frist von 14 Tagen zu beantworten.
Artikel 60
Jede Kammer kann zur Aufklärung von Missständen in der Landesverwaltung Untersuchungsausschüsse einsetzen, welche berechtigt sind, Akteneinsicht zu nehmen und Zeugen vorzuladen.
Artikel 61
Alle Kammern haben das Recht, gemeinsame oder getrennte Adressen und Denkschriften an den König zu richten.
Artikel 62
Die Kammern nehmen an sie gerichtete Petitionen der Bürger entgegen und können diese der Staatsregierung zur Berücksichtigung überweisen.
KAPITEL V: DAS STAATSMINISTERIUM UND DAS GEHEIME KABINETT
Artikel 63
(1) Die oberste vollziehende Behörde des Königreichs ist das Staatsministerium unter dem Vorsitz des Königs oder des Staatskanzlers.
(2) Das Staatsministerium gliedert sich in Fachministerien. Ständige Ressorts sind:
- Ministerium des Innern;
- Ministerium der Justiz;
- Ministerium der Finanzen;
- Ministerium für Wirtschaft und Handel;
- Ministerium für Kultus, Bildung und Religion;
- Ministerium für Soziales und Gesundheit.
Artikel 64
(1) Der Staatskanzler leitet die Staatsgeschäfte im Auftrag des Königs und koordiniert das Handeln aller Ministerien.
(2) Die Staatsminister leiten ihre Ressorts im Rahmen der vom König und Staatskanzler vorgegebenen Richtlinien selbständig und in eigener Verantwortung.
Artikel 65
Die Minister und Staatsdiener leisten bei ihrer Ernennung folgenden Eid:
Artikel 66„Ich schwöre bei den Neun, Seine Majestät dem König von Garkon Treue, der Reichsverfassung und der Landesverfassung Gehorsam sowie die gewissenhafte, uneigennützige Erfüllung aller mir obliegenden Amtspflichten, so wahr mir die Neun helfen.“
(1) Zur obersten Beratung des Königs in allen wesentlichen Staatsgeschäften, bei Begnadigungen, Notverordnungen und dynastischen Fragen besteht das Geheime Kabinett.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Geheimen Kabinetts ist auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Artikel 67
(1) Feste Mitglieder des Geheimen Kabinetts kraft Amtes sind:
- der Staatskanzler (zugleich Direktor des Kabinetts);
- der bevollmächtigte Vertreter des Bischofs von Gérafône;
- der bevollmächtigte Gesandte des Königreichs beim Bundesrat in Kargno.
(3) Alle Kabinettsmitglieder führen das Prädikat „Exzellenz“.
Artikel 68
(1) Das Geheime Kabinett tritt auf Einberufung durch den König unter dessen persönlichem Vorsitz zusammen.
(2) Die Beratungen des Geheimen Kabinetts sind geheim. Jedes Mitglied ist zur strengsten Verschwiegenheit über alle Vorgänge verpflichtet.
Artikel 69
Das Geheime Kabinett begutachtet alle Gesetzentwürfe vor deren Zuleitung an die Generalstände und berät den König bei der Ausübung seines Vetorechts.
Artikel 70
Die Minister und Beamten haften für Amtspflichtverletzungen nach Maßgabe der allgemeinen Beamtengesetze und des Zivilrechts. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 71
Die Generalstände können einen Minister wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder der Gesetze vor dem Oberlandesgericht anklagen (Ministeranklage). Das Nähere regelt ein Gesetz.
KAPITEL VI: DIE RECHTSPFLEGE
Artikel 72
(1) Die rechtsprechende Gewalt im Königreich Garkon wird im Namen des Königs durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt.
(2) Die Organisation der Gerichte richtet sich nach dem Reichsrechtsprechungsgesetzbuch (RRGB) und den Landesjustizgesetzen.
Artikel 73
(1) Die Richter sind bei der Ausübung ihres Richteramtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt.
Artikel 74
Ein Richter kann nur auf Grund eines rechtskräftigen richterlichen Urteils oder im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens wider seinen Willen seines Amtes enthoben, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden.
Artikel 75
(1) Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit darf nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist.
Artikel 76
Für zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten ist der im RRGB vorgeschriebene Instanzenzug zum Kammergericht und Reichsgericht eröffnet.
Artikel 77
Militärgerichte für Angehörige der Streitkräfte unterstehen den Vorschriften des Reichsführungsstabes.
KAPITEL VII: STAATSFINANZEN, STEUERN UND BUDGETRECHT
Artikel 78
(1) Die Erhebung von Steuern und Abgaben im Königreich Garkon erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage nach den Bestimmungen des Reichssteuergesetzbuches (RStGB) und der Landesabgabengesetze.
(2) Das Land besitzt keine Befugnis zur Erhebung von Zöllen, Reichsverbrauchssteuern oder sonstigen dem Reich vorbehaltenen Steuern.
Artikel 79
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr im Voraus veranschlagt und in den Staatshaushaltsplan eingestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird durch formelles Gesetz der Generalstände festgestellt.
Artikel 80
(1) Der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes ist stets zuerst der Kammer der Geistlichkeiten zur gutachtlichen Vorberatung zuzuleiten, bevor er in der Kammer der Standesadligen und der Kammer der Deputierten beraten wird.
(2) Die Kammer der Geistlichkeiten hat ihr Gutachten binnen einer Frist von 21 Tagen ab Zuleitung zu erstatten.
Artikel 81
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Königlichen Hofes (Zivilliste) werden für die Dauer jeder Regierung durch besonderes Gesetz festgestellt und aus der Landeshauptkasse bestritten.
(2) Die Zivilliste unterliegt nicht der jährlichen Bewilligung durch die Generalstände und darf ohne Zustimmung des Königs nicht gemindert werden.
Artikel 82
Gesetzlich begründete Staatsausgaben, vertragliche Schuldverpflichtungen des Landes sowie Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Justiz- und Verwaltungsbetriebes unabweisbar sind, dürfen von den Generalständen nicht ohne Zustimmung der Regierung gestrichen oder vermindert werden.
Artikel 83
(1) Zur Deckung unvorhergesehener Mehrausgaben ist im Haushaltsplan ein ständiger Reservefonds einzustellen.
(2) Die Staatsregierung kann zur Erfüllung besonderer staatlicher Aufgaben mit Zustimmung der Generalstände Sonderausgabenfonds errichten.
Artikel 84
(1) Kann das Haushaltsgesetz vor Beginn des Rechnungsjahres nicht rechtzeitig verabschiedet werden, ist die Staatsregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind:
- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen;
- um die rechtlichen Verpflichtungen des Landes zu erfüllen;
- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzuführen, für welche durch das Budget des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren.
Artikel 85
Können die Generalstände infolge innerer oder äußerer Notstände nicht zusammentreten, trifft der König nach Beratung im Geheimen Kabinett die erforderlichen finanziellen Maßnahmen durch Königliches Patent.
Artikel 86
Die Aufnahme von Staatsanleihen sowie die Übernahme von Bürgschaften zu Lasten des Landes dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 87
(1) Der Finanzminister legt den Generalständen jährlich die Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres vor.
(2) Die Staatsrechnung wird zuvor durch den unabhängigen Rechnungshof des Königreichs geprüft. Die Generalstände beschließen auf Grundlage des Prüfberichtes über die Entlastung der Staatsregierung.
Artikel 88
Das Staatsvermögen, die Domänen und Forsten der Krone werden nach Maßgabe der Gesetze verwaltet und dienen den allgemeinen Bedürfnissen des Staates.
KAPITEL VIII: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
(1) Änderungen dieser Verfassungsurkunde bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in jeder der drei Kammern der Generalstände sowie der Bestätigung und Vollziehung durch den König.
(2) Bestimmungen, welche die Stellung des Königs als Staatsoberhaupt, die Erbmonarchie oder die Zugehörigkeit zum Kaiserreich Merognia betreffen, dürfen nicht geändert werden.
Artikel 90
(1) Das Königliche Hausgesetz bleibt von den Verfassungsbestimmungen unberührt und wird vom König allein erlassen, geändert und verkündet.
(2) Keine Vorschrift des Hausgesetzes darf den zwingenden Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen.
Artikel 91
Während der Dauer einer Regentschaft dürfen keine Änderungen der Verfassungsurkunde oder des Hausgesetzes beschlossen werden.
Artikel 92
(1) Alle bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dekrete und Erlasse des Königreichs behalten ihre Gültigkeit, soweit sie dieser Verfassungsurkunde, den Reichsgesetzen oder Urteilen des Reichsgerichts nicht widersprechen.
(2) Alle Behörden, Gerichte und Kollegien verbleiben in ihrer bisherigen Funktion, bis durch Gesetz oder königliches Dekret eine Neuregelung getroffen wird.
Artikel 93
(1) Diese Konsolidierte Verfassungsurkunde tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt des Königreichs Garkon in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verfassungsakte endgültig außer Kraft.
Gegeben zu Gérafône, im königlichen Schlosse.
Der König von Garkon
Der Staatskanzler und Direktor des Geheimen Kabinetts
Die Staatsminister
