[REFORM] Verfassungsgesetz zur Zusammenführung des Königlich-garkonischen Verfassungspatents und der Landesordnung

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Merognia
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[REFORM] Verfassungsgesetz zur Zusammenführung des Königlich-garkonischen Verfassungspatents und der Landesordnung

#1 Beitrag von Merognia »

GESETZBLATT DES KÖNIGREICHS GARKON
Konsolidierte Verfassungsurkunde des Königreichs Garkon
Verfassungsgesetz zur Zusammenführung des Königlich-garkonischen Verfassungspatents und der Landesordnung
Ausgegeben zu Gérafône


Präambel
Im Namen der Neun Göttlichen, im festen Bekenntnis zur ewigen Reichseinheit des Kaiserreichs Merognia und zur Beseitigung jeglicher staatsrechtlicher Zerrissenheit erlassen Wir, der König von Garkon, nach Anhörung des Geheimen Kabinetts und im Einvernehmen mit den Generalständen, die nachfolgende einheitliche Verfassungsurkunde für das Königreich Garkon:

Kapitel I: Das Königreich und das Reich

Artikel 1
(1) Das Königreich Garkon ist ein unteilbares und integrales Reichsland des Kaiserreichs Merognia gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Reichsverfassung (MRV).
(2) Das Königreich ist der rechtmäßige Rechtsnachfolger der Großherzogtümer Garnien und Miskon.
(3) Residenzstadt und Sitz aller obersten Landesinstitutionen ist die Stadt Gérafône.
(4) Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Art. 17 MRV). Die Grund- und Menschenrechte der Reichsverfassung binden alle Staatsgewalten des Königreichs unmittelbar.

Kapitel II: Der König

Artikel 2
(1) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Garkon. Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.
(2) Der König vereint die oberste vollziehende und gesetzgebende Gewalt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfassung und vertritt das Königreich im Bundesrat des Reiches.
(3) Die Thronfolge richtet sich nach den Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes.

Artikel 3
(1) Der König beruft die Generalstände ein, eröffnet, vertagt und schließt deren Sitzungen.
(2) Der König ernennt und entlässt den Staatskanzler, die Staatsminister, die Staatssekretäre sowie alle Landesbeamten und Richter.
(3) Dem König obliegt die Verleihung von Landesorden und Landestiteln im Rahmen der Reichsgesetze.
(4) Der König übt das Begnadigungsrecht für das Landesgebiet aus.

Kapitel III: Die Grundrechte der Landesbürger

Artikel 4
(1) Alle Bürger genießen die vollen Freiheits- und Grundrechte der Reichsverfassung.
(2) Die Freiheit der Presse, des Wortes und des Drucks ist unverletzlich. Eine Vorzensur oder behördliche Druckerlaubnis findet nicht statt.
(3) Die Freizügigkeit der Person, der freie Warenverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets des Reiches (Art. 40 MRV) sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter sind garantiert. Die Verhängung eines Status als „Persona non Grata“ ohne richterliches Strafurteil ist dauerhaft unzulässig.

Kapitel IV: Die Generalstände

Artikel 5
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die Generalstände ausgeübt.
(2) Die Generalstände bestehen aus zwei Kammern:
  1. der Ersten Kammer (Ständehaus), zusammengesetzt aus den Vertretern des Adels, der nirnischen Geistlichkeit und den durch königliches Patent berufenen Landesräten;
  2. der Zweiten Kammer (Deputiertenkammer), bestehend aus 60 durch die Bürger des Königreichs in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Abgeordneten.
(3) Die Legislaturperiode der Deputiertenkammer beträgt zwölf Wochen.
(4) Jedes Landesgesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der übereinstimmenden Beschlussfassung beider Kammern und der Vollziehung durch den König.

Kapitel V: Das Geheime Kabinett und die Staatsregierung

Artikel 6
(1) Die Landesverwaltung wird unter Leitung des Königs durch das Staatsministerium geführt.
(2) Dem Staatsministerium steht der Staatskanzler vor. Ihm sind die Fachminister für Inneres, Justiz, Finanzen, Wirtschaft und Kultus beigeordnet.
(3) Zur Beratung des Königs in grundsätzlichen Fragen des Staates besteht das Geheime Kabinett. Diesem gehören der Staatskanzler, der Bischof von Gérafône, der Gesandte beim Bundesrat sowie bis zu sieben vom König ernannte Geheimräte an.

Kapitel VI: Finanzen und Steuern

Artikel 7
(1) Das Landesbudget bedarf der jährlichen Feststellung durch Haushaltsgesetz der Generalstände.
(2) Die Steuererhebung im Königreich Garkon richtet sich ausschließlich nach dem Reichssteuergesetzbuch (RStGB) und den Landessteuergesetzen. Die Erhebung eigenmächtiger Reichssteuern durch das Land ist ausgeschlossen.

Kapitel VII: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 8
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde treten das Königlich-garkonische Verfassungspatent vom 18. März 2017 sowie die Landesordnung vom 22. März 2017 vollumfänglich außer Kraft.
(2) Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen des Königreichs Garkon bleiben insoweit in Kraft, als sie den Bestimmungen dieser Verfassung und dem Reichsrecht nicht widersprechen.
(3) Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Gegeben zu Gérafône, im Namen des Königs von Garkon.
Der König von Garkon
Der Staatskanzler
Verschoben von Gesetzesblatt nach Kammer der Standesadligen am Do 20. Aug 2026, 03:03 durch Arstokar von Eichendorff

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