Reichsstadt Kargno
Präambel
Die Bürger der Reichshauptstadt Kargno haben sich zur Ausübung der staatlichen Gewalt im Geiste der Freiheit und Selbstbestimmung folgendes Grundgesetz gegeben.
I. Allgemeines
Artikel 1 Status
(1) Die Reichshauptstadt Kargno ist untrennbar mit dem Kaiserreich Merognia verbunden und kann aus dem Reichsverband unter keinen Umständen herausgelöst werden.
(2) Sie ist Reichshauptstadt des Kaiserreich Merognia und ausschließlich dem merognen Kaiser untertan.
(3) Sie führt den Titel "Reichsstadt" nachrangig neben dem Titel "Reichshauptstadt"
Artikel 2 Die Gliederung der Stadt
(1) Die Reichshauptstadt Kargno gliedert sich in Bezirke.
(2) Das Stadtgebiet Kargnos umfasst die neun Bezirke Mitte, Schneuden, Westfahlsen, Ostnerberg, Svenka, Lôndieu, Kedka, Haraldenburg und Hermannshain.
(3) Das Stadtgebiet kann durch Gesetz neugegliedert werden.
II. Die gesetzgebende Gewalt der Reichshauptstadt Kargno
Artikel 3
Das Abgeordnetenhaus ist die gesetzgebende Gewalt der Reichshauptstadt Kargno. Das Abgeordnetenhaus hat mindestens 25 Mitglieder. Durch Gesetz kann eine höhere Mitgliederzahl bestimmt werden.
Artikel 4
Das Abgeordnetenhaus wird von allen wahlberechtigten Bürgern Kargnos alle vier Monate in allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Artikel 5
Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten. Dieser übt den Vorsitz aus, leitet dessen Sitzungen und Abstimmungen und nimmt Anträge entgegen. Der Präsident übt das Hausrecht im Abgeordnetenhaus aus. Ohne seine Zustimmung sind Durchsuchungen und Beschlagnahmungen im Abgeordnetenhaus unzulässig.
Artikel 6
Das Abgeordnetenhaus beschließt über alle Gesetze. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das Abgeordnetenhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind Vertreter des gesamten Kargnoer Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Mitglieder des Abgeordnetenhaus erhalten eine ihre Unabhängigkeit sichernde angemessende Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Abgeordneten haben das Recht das Zeugnis über Sachverhalte zu verweigern, welche ihnen im Rahmen ihres Mandates anvertraut worden sind. Beschlagnahmungen, welche sich auf derartige Sachverhalte beziehen sind unzulässig.
Artikel 8
Mitglieder des Abgeordnetenhauses dürfen zu keinem Zeitpunkt für Äußerungen oder Abstimmungen, die sie in ihrer Funktion als Abgeordneter getätigt haben verfolgt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Tätigkeit, ohne Einwilligung des Abgeordnetenhauses, nicht in ihrer Freiheit beschränkt werden, es sei denn sie werden auf frischer Tat betroffen.
III. Die Regierung und Verwaltung
Artikel 9
Der Senat ist die Regierung der Reichshauptstadt Kargno. Er setzt sich aus den Senatoren, sowie dem Regierenden Bürgermeister zusammen. Der Senat vertritt die Reichshauptstadt Kargno nach innen und außen.
Artikel 10
Der Regierende Bürgermeister wird vom Abgeordnetenhaus gewählt. Gewählt werden kann jeder wahlberechtigte Bürger der Reichshauptstadt. Die Amtsperiode orientiert sich an der des Abgeordnetenhauses. Bis zur Neuwahl eines Regierenden Bürgermeisters durch das Abgeordnetenhaus, bleibt in jedem Fall der bisherige Senat geschäftsführend im Amt.
Artikel 11
Der Regierende Bürgermeister gibt die Leitlinien der Politik vor. Im Rahmen dessen leitet jeder Senator seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Senatoren entscheidet der Senat. Der Regierende Bürgermeister ernennt und entlässt seinen Stellvertreter, sowie die übrigen Senatoren.
Artikel 12
Das Abgeordnetenhaus kann nur dem Senat in seiner Gesamtheit das Misstrauen aussprechen und nur dann, wenn er gleichzeitig einen neuen Regierenden Bürgermeister bestimmt.
Artikel 13
(1) Der Senat oder einzelne Senatoren können durch Gesetz ermächtigt werden Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei ist Ausmaß, Art und Zweck der Ermächtigung hinreichend gesetzlich zu bestimmen.
(2) Ist das Abgeordnetenhaus nicht handlungsfähig oder nicht existenz, so kann der Senat Notverordnungen in Gesetzesrang erlassen. Durch Notverordnung darf dieses Grundgesetz nicht geändert werden. Notverordnungen sind unverzüglich dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, welches über die weitere Gültigkeit zu beschließen hat.
Artikel 14
(1) Die Bezirke sind unselbstständige Gliederungen der Stadt. Sie gewährleisten die bürgernahe Verwaltung der Stadt.
(2) Die Bezirke werden durch die Bezirksämter verwaltet. Diesen stehen gewählte Bürgermeisten vor. Die Bürgermeister werden von den Einwohnern des jeweiligen Bezirkes gewählt. Die Wahlgrundsätze zum Abgeordnetenhaus gelten entsprechend.
(3) Die Bürgermeister der Bezirke sind dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Rechenschaft schuldig.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 15
(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohner Kargnos die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia sind.
(2) Um die Wahlberechtigung zu erlangen sind die Bürger verpflichtet sich an den Volkszählungen zu beteiligen.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 16
(1) Dieses Grundgesetz kann durch das Abgeordnetenhaus mit einer Zwei Drittel-Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl geändert werden.
(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Grundgesetzes ergeben oder aus Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen oberste Stadtorgane oder eines Beteiligten entscheidet das Reichsgericht.
Artikel 17
Dieses Grundgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016
Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016

