Gesetz zur Gewährleistung des Richtervorbehaltes und der Verhältnismäßigkeit bei Sicherheitsmaßnahmen
Vom heutigen Tage
Eingangsformel:
Zur Herstellung der vollen Vereinbarkeit mit Artikel 16 Absatz 2 der Reichsverfassung (Freiheitsrechte) und dem Reichsrechtsprechungsgesetzbuch (RRGB) beschließt der Ständerat mit Zustimmung des Königs:
Artikel 1 Änderung des LBriO
Das Landesgesetz zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LBriO) vom 17. Februar 2018 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Jede Person, die auf Grundlage dieses Gesetzes vorläufig in Gewahrsam genommen wird, ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, dem zuständigen Haftrichter beim ordentlichen Gericht vorzuführen. Bestätigt der Richter den Gewahrsam nicht innerhalb dieser Frist, ist die festgehaltene Person sofort freizulassen.“
Artikel 2 Inkrafttreten„(2) Die Beendigung verbotener Versammlungen erfolgt mit den verhältnismäßigen Mitteln des unmittelbaren Zwanges nach dem Landespolizeigesetz. Der Gebrauch von Schusswaffen richtet sich ausschließlich nach den strengen gesetzlichen Schranken der Notwehr, Nothilfe und den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches. Eine ministerielle Einzelanweisung zur Schusswaffenanwendung ist unzulässig.“
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Krogon.
Arstokar I., König von Kargonien

