Bildungsgesetz (BildG)

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Arstokar von Eichendorff
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Bildungsgesetz (BildG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Bildungsgesetz


Teil I - Sinn und Grundlagen 


§1 Grundlagen
(1) In Erfüllung der staatlichen Pflichten ist es das Ziel des Königreichs Kargonien, einer jeden Person das Anrecht auf eine für ihn optimale Bildung zu gewähren und zu ermöglichen.
(2) Das Königreich Kargonien ermöglicht die freie Wahl über staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bildungsweg.
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze gelten, sofern nicht anders verlautbart, nur für das staatliche Schulsystem. Abschlüsse und Schulniveau werden durch die entsprechende Zulassung als ebenbürtig erachtet


Teil II - Kindertagesstätte und Vorschule 


§2 Kindertagesstätte
(1) Jedes Kind hat das Recht ab dem vollendeten 1. Lebensjahr eine Kindertagesstätte zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindertagesstätten werden in verbindlicher Form vom zuständigen Department ausgegeben.
(4) Die Kindertagesstätte hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.


§3 Vorschule
(1) Nach Abschluss des Besuchs der Kindertagesstätte, kann ein Kind eine Vorschule besuchen, die auf das schulische Leben vorbereitet.
(2) Für einen Besuch der Vorschule ist eine Empfehlung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich, die begründet, warum ein unmittelbarer Anfang der schulischen Laufbahn nicht zu empfehlen ist.
(3) Die Vorschulen betreuen und lehren nach den Vorgaben des zuständige Landkreises.


Teil III - Grundlegende Bildung im Schulsystem


§4 Auftrag der Schule
(1) Die Aufgabe der Schulen ist es, jeden jungen Menschen unbeachtet seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Geschlechts, seiner sexuellen Neigung, körperlichen Verfassung und seiner wirtschaftlichen Lage den Zugang zu Wissen und Fähigkeiten zu ermöglichen.
(2) Die Schulen haben in Erfüllung ihrer Pflichten auch den Auftrag, den Schülern, über die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hinaus, ein tolerantes, weltoffenes, demokratisches, fried- und freiheitsliebendes Weltbild zu vermitteln.
(3) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(4) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.


§5 Aufbau des Schulsystems
(1) Das Schulwesen wird in verschieden Schularten gegliedert, um dem jeweiligen Bildungsziel gerecht zu werden.
(2) Schularten sind:
  • Grundschule,
  • Hauptschule,
  • Realschule,
  • Gymnasium,
  • Gesamtschule,
  • berufsbildende Schule (Fachschule, Berufsschule),
  • Universität und Hochschule,
  • Sonderschule für körperlich oder geistig Beeinträchtige.
(3) Diese sind gegliedert in
  1. die Primär-/Grundstufe,
  2. die Sekundarstufe I,
  3. die Sekundarstufe II.

§6 Zweck der Schularten
(1) In der Grundschule werden in sechs Jahren die grundlegenden Kenntnisse für den Fortgang der Bildung in der Sekundarstufe gelegt.
(2) Die Gesamtschule führt:
  • nach der neunten Klasse zur Berufsreife als einen Abschluss der Sekundarstufe I mit der Möglichkeit zur Berufsausbildung.
  • nach der zehnten Klasse zum qualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe I mit einer erweiterten allgemeinen Bildung. Er berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe II, neben der Möglichkeit der Berufsausbildung.
  • die Sekundarstufe II, bestehend aus den Klassen 11-12 (G6) oder 11-13 (G7), führt zum Abitur, welches zum Studium berechtigt.
(5) Die berufsbildenden Schulen haben die Aufgabe, fachliche und theoretische Kenntnisse über den spezifischen Beruf aufzubauen und die allgemeine Bildung zu vertiefen.
(6) Die Sonderschule (umfasst alle Einrichtungen mit dieser Bezeichnung, egal für welche Schülergruppe sie ist) ermöglicht körperlich bzw. geistlich beeinträchtigten Menschen einen Schulabschluss im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Sonderschule sind immer einer Schulstufe zugeordnet.

§6a
(1) In der Gesamtschule wird für die Hauptfächer ein Kurssystem, welches sich in A-, B- und C-Kurse gliedert eingeführt.
(2) Der Wechsel in einen höheren oder niedrigeren Kurs ist auf Empfehlung der jeweiligen kursgebenden Lehrperson zum Halbjahreswechsel möglich.
(3) Hauptfächer sind Mathematik, Mergsch und die erste Fremdsprache.
(4) Weiteres regelt eine Verordnung des zuständigen Landkreises.

§6b
(1) In der Gesamtschule wird für die Neben- und Wahlpfichtfächer ein Kursystem, welches sich in Grund- und Leistungskurse gliedert eingeführt.
(2) Die Nebenfächer dienen zur Vermittlung der allgemeinen Bildung. Der zuständige Landkreis legt in einer Verordnung fest, in welchen Fächern Grundkurse für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend sind.
(3) Die Wahlpflichtfächer dienen zur Vermittlung von Studien- und Berufsbezogenen Kenntnissen. Der zuständige Landkreis legt in einer Verordnung fest, welche Fächer zur Auswahl stehen.
(4) Grund- und Leistungskurse sind für die Schülerinnen und Schüler frei wähl- und kombinierbar, es sei denn der Besuch eines Faches zumindest im Grundkurs ist verpfichtend oder dem Wunsch kann aus zeitlichen Überschneidungsgründen nicht entsprochen werden.

§7 Schulpflicht
(1) Für Kinder ab dem Alter von 6 Jahren besteht Unterrichtspflicht, beginnend mit der Grundschule oder einem entsprechenden kirchlichen oder privatwirtschaftlichen Äquivalent.
(2) Unterrichtspflicht besteht im Allgemeinen bis zum 16 Lebensjahr eines Schülers.
(3) Die Eltern tragen die alleinige Verantwortung für die schulische Bildung ihrer Kinder.
(4) Missachtung dessen ist eine Verletzung der erzieherischen Pflichten und wird entsprechend geahndet.


§8 Allgemeine Schulordnung
(1) Öffentliche Schulen sind öffentliche Anstalten.
(2) Die Schule ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, den Schulbetrieb und die Ordnung mit ihren Maßnahmen zu gewährleisten.
(3) Die Schule kann ihren Namen frei wählen, solange er nicht pädagogisch nicht sinnvoll ist, oder wenn öffentliche Belange missachtet werden.
(4) Eine Schule wird von einer Gemeinde, einer Stadt, einer Region, einem Landkreis, Privat oder vom Land allein getragen.


§9 Schulleitung
(1) Jede Schule hat einen Schulleiter, der zugleich Lehrer an der Schule ist.
(2) Der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Durchführung des Unterrichts gemäß den festgesetzten Richtlinien.
(3) Der Schulleiter sorgt für die Zusammenarbeit im Kollegium, den Kontakt zu den Eltern der Schüler und steht für Fragen von außerhalb zur Verfügung.
(4) Der Schulleiter ist Weisungsberechtigt in pädagogischen und inhaltlichen Fragen.
(5) Der Schulleiter darf Maßnahmen treffen, die die Ordnung an der Schule wahren, wie z.B. Ausschluss von Schülern.
(6) Sollte der Schulleiter verhindert sein, so übernimmt das Amt der Stellvertreter.


§10 Lehrer
(1) Lehrer sind Staatsbeamte des Königreichs Kargonien.
(2) Lehrer gestalten den Unterricht, um den Schülern das in den Richtlinien vorgesehene Wissen zu vermitteln
(3) Er trägt für seinen Unterricht die volle Verantwortung.
(4) Einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist gesetzwidrig.
(5) Lehrer sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(6) Der Lehrer untersteht dem Königreich Kargonien.


§11 Schüler
(1) Schüler können in der Schule mit Hilfe von Klassensprechern und Schülersprechern aktiv an der Verwaltung der Schule mitwirken, indem sie durch diese Sprecher das Recht auf Gehör bekommen. Diese Sprecher können ihre Klasse bzw. die Schülerschaft in Streitfragen gegenüber dem Lehrkörper vertreten..
(2) Die Schüler bekommen einen besonderen Verbindungslehrer, bzw. Vertauenslehrer, der sich ihrer Probleme annimmt.
(3) Schüler haben ein Recht auf respektvolle Behandlung.


§12 Eltern
(1) Eltern haben das Recht und die Pflicht, im kargonischen Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
  1. die Klassenpflegschaft,
  2. die Elternvertretungen,
  3. die Schulkonferenz.
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.


§13 Schulbetrieb
(1) In einer Klasse müssen mind. 10 Schüler sein.
(2) Mehr als 24 Schüler in einer Klasse sind unzulässig.
(3) Ausreichende Lehrerversorgung ist zu gewährleisten.
(4) Der Träger muss für einen akzeptablen Zustand des Schulgebäudes sorgen.


§14 Religion & Ethik
(1) Religions- und Weltanschauungskunde ist ein reguläres Schulfach.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf eigenen Wunsch hin am konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen.
(3) Schulen können nirnischen-katalisch, nirnisch-remofisch und daedrischen Religionsunterricht anbieten.
(4) Finden sich weniger als 5 Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe, welche am jeweiligen konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen wollen, muss am Religions- und Weltanschauungskundeunterricht teilgenommen werden.


Teil IV - Höhere Bildung


§15 Hochschulen und Universitäten
Mit Abschluss der erweiterten Bildung in der Schule kann nach den gegebenen Maßgaben ein Studium an einer Hochschule oder einer Universität angeschlossen werden.


§16 Allgemeine Bestimmungen zur Hochschule
(1) Die Hochschulen und Universitäten des Königreichs Kargonien dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
(2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
(3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen und Universitäten erfolgt über die Staatsregierung, die Kirche oder privat.
(4) Private und kirchliche Hochschulen und Universitäten, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(5) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.


§17 Mitglieder und Verwaltung der Hochschule und Universität
(1) Mitglieder einer Hochschule oder Universität sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
(2) Die von der Landesregierung berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule oder Universität, der aus seiner Mitte den Rektor und denn Konrektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
(3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.


§18 Fachbereiche
Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Fachbereiche. Über die Einteilung der Fakultäten und Fachbereiche entscheidet der Senat.


§19 Akademische Grade
(1) An den Hochschulen und Universitäten des Königreichs Kargonien werden die akademischen Grade "Diplom" ("Dipl."), "Doktor" ("Dr.") und "Professor" ("Prof.") vergeben.
(2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen in Kargonien nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule oder Universität erworben.
(3) Als anerkannte Hochschulen und Universitäten gelten alle Hochschulen und Universitäten Kargoniens sowie die von Landesregierung per Verordnung nach objektiver Prüfung als "königlichen Standards entsprechend" ausgewiesenen Hochschulen und Universitäten des Kaiserreich Merognia und ausländischen Hochschulen.
(4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz "h.c." zu führen.
(5) Lehrkräfte an kargonischen Hochschulen und Universitäten, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, erhalten qua Amt befristet bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors.


§20 Abschluss des Studiums
(1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen.
(2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der jeweiligen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule oder Universität per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers.
(3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule oder Universität festgelegt und von der Regierung des Königreichs bestätigt werden müssen.
(4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde.
(5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule oder Universität.


§21 Schlussbestimmungen
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung verantwortlich.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Ständerats, 20. Januar 2018
gegeben zu Krogon, 27. Januar 2018
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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