Article 1 - Grundsatz
(1) Zur Unterstützung von Industrie, Handel und sonstigem Gewerbe errichtet das Königreich Kargonien die Kargonische Industrie-, Gewerbs- & Handelskammer (Kargonische Ökonomiekammer)
(2) Die Ansiedlung neuer Unternehmen im Reichsland, die Förderung bereits existierenden Unternehmen, sowie die Hilfe beim Export kargonische Produkte und deren Vermarktung im Ausland sind vorrangige Aufgaben der Kargonischen Ökonomiekammer.
(3) Die Kammer hat ihren Sitz in Krogon.
Article 2 - Mitgliedschaft
(1) Jedes Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung in Kargonien kann durch formlose Erklärung seine Mitgliedschaft in der Kammer erklären.
(2) Die Mitgliedschaft in der Kammer endet durch den schriftlich erklärten Austritt eines Unternehmens, oder durch den Ausschluss durch die Kammer.
(3) Ein Unternehmen kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommt, oder das Ansehen der Kammer beschädigt. Über den Ausschluss befindet die Generalversammlung.
Article 3 - Institutionen
(1) An der Spitze der Kargonische Ökonomiekammer steht der Präsident, welcher von den Mitgliedern auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird. Ihm zur Seite steht ein Schatzmeister, welcher ebenfalls von den Mitgliedern auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird und ein Geschäftsführer welcher durch den König von Kargonien auf unbestimmte Zeit ernannt wird. Gemeinsam bilden diese das Präsidium.
(2) Aufgaben des Präsidiums sind die Vertretung der Kammer nach innen und außen. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten sich gegenseitig.
(3) Jedes Mitgliedsunternehmen entsendet einen Vertreter in die Generalversammlung, welche unter dem Vorsitz des Geschäftsführers am Sitz der Kammer tagt.
(4) Aufgaben der Generalversammlung sind neben der Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters die Beschlussfassung sämtlicher Grundsatzentscheidungen der Kammer, sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der Kammer.
Article 4 - Finanzielle Angelegenheiten
(1) Die Finanzierung der Kargonischen Ökonomiekammer erfolgt sowohl aus Mitgliedsbeiträgen der Unternehmen, sowie aus Zuwendungen der Regionalverwaltung.
(2) Die Zuwendungen der Region dürfen eine Quote von 25 Prozent des Gesamthaushaltes nicht überschreiten.
(3) Kommt ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt die Mitgliedschaft in der Kammer automatisch.
Beschluss des Ständerats, 4. Dezember 2017
Gegeben zu Krogon, 4. Dezember 2017
Regulation der Kargonischen Industrie-, Gewerbs- & Handelskammer
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Regulation der Kargonischen Industrie-, Gewerbs- & Handelskammer
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