Dem Bürgeramt obliegt die Verwaltung des werthener Einwohnerregisters. Dies umfasst die Annahme und Bearbeitung von Anträgen zum Ein- und Austragen aus der Bürgerliste, sowie die Aktualisierung der Einträge.
§ 2 - Zuständigkeit
(1) Das Bürgeramt ist dem Innenministerium unterstellt. Die oberste Dienstaufsicht führt der Innenminister.
(2) Es steht dem Innenminister frei, die Leitung des Bürgeramtes selbst zu übernehmen oder alternativ eine andere Person zum Leiter des Bürgeramtes zu ernennen.
(3) Der Leiter des Bürgeramtes ist befugt, im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bürgeramtes gemäß §1 gesonderte Verordnungen zu erlassen.
§ 3 - Anträge
(1) Jedem Bürger des Königreichs Kargonien ist es möglich, sich in die Bürgerliste eintragen zu lassen. Für eine gültige Eintragung sind Angaben über
- Vor- und Nachnamen,
Geburtsdatum,
Beruf, sowie
Wohnsitz
(2) Ein Antrag auf Austragung aus der Bürgerliste kann durch persönliches Erscheinen im Bürgeramt oder formlos auf schriftlichem Wege erfolgen.
§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung durch den König mit seiner Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Beschluss des Ständerat vom 27. Februar 2017
Krogon, 27. Februar 2017

