Landespolizeigesetz (LPG)

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Arstokar von Eichendorff
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Landespolizeigesetz (LPG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

I. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation der Landespolizei Kargonien im Rahmen von Art. 16 Abs. 5 Reichsverfassung.
(2) Die Landespolizei Kargonien steht treu zur Einheit des Reiches, dem Kaiser und den Bundesfürsten.
(3) Jeder Angehörige der Landespolizei Kargonien legt auf seine Treue zum Kaiser, dem Herrscher des Königreichs Kargonien und dem Reich einen Eid ab.

§ 2 Definitionen
(1) Die Polizei im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet alle Teile der Landespolizei Kargonien, die als solche vereidigt wurden und nicht aus dem Dienst entlassen wurden.
(2) Polizeikräfte haben nur innerhalb ihrer zugewiesenen Aufgaben die ihnen zugewiesenen Rechte.

§ 3 Aufgaben
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen.
(2) Die Landespolizei unterstützt die Streitkräfte des Reiches, die Zivilschutzorgane, die Rettungsdienste sowie alle anderen Träger von Gefahrenabwehraufgaben nach ihren Möglichkeiten.
(3) Die Landespolizei kann auf Antrag anderen Behörden Amtshilfe leisten.

II. Abschnitt – Polizeiliche Maßnahmen

§ 4 Wahl der Mittel und Maßnahmen
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 5 Befragung, Vorladung
(1) Die Polizei hat jederzeit das Recht eine Person, die zur Informationserlangung dienen könnte zu befragen.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Abs. 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben und sich auszuweisen. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, sofern es der Aufklärung von Straftaten dient.
(3) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind
oder
(b) das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Einer Vorladung ist folge zu leisten. Ein fernbleiben darf nur mit hinreichendem Grund erfolgen.
(5) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.

§ 6 Vernehmung
(1) Eine Person, der eine Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird kann von der Polizei schriftlich oder mündlich als Verdächtiger vernommen werden.
(2) Wenn der Verdächtige es wünscht ist der Vernehmung ein Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dem Verdächtigen ist die Möglichkeit zu geben einen Rechtsbeistand zu kontaktieren.
(3) Eine Vernehmung Minderjähriger ist nur erlaubt, sofern ein Erziehungsberechtigter anwesend ist. Ist ein solcher nicht binnen angemessener Zeit erreichbar, kann ein Sachwalter einer Jugendfürsorgeeinrichtung des Landes bestellt werden. Dessen Aufgaben enden mit Eintreffen der Erziehungsberechtigten.
(4) Erziehungsberechtigte von vernommenen Minderjährigen haben jederzeit das Recht einen Rechtsbeistand zu kontaktieren. Ihnen ist die Möglichkeit hierzu einzuräumen. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes für einen minderjährigen Verdächtigen entbindet nicht von der Pflicht zur Anwesenheit der Erziehungsberechtigten, außer diese haben dies ausdrücklich durch Ausstellung einer Vollmacht festgelegt.

§ 7 Zeitverwahrung
(1) Die Polizei hat das Recht eine Person die,
  • a) eine Gefahr sich selbst oder andere Menschen darstellt,
    b) aufgrund eines Rauschzustandes nicht zurechnungsfähig,
    c) sich in einem Zustand der geistigen Verwirrung befindet oder
    d) im dringenden Tatverdacht steht,
für bis zu 48 Stunden festzuhalten.
(2) Die Zeitverwahrung hat in einer Einrichtung der Polizei stattzufinden und darf nicht in einem Zuchthaus oder Gefängnis vollzogen werden.

§ 8 Erkennungsdienstliche Behandlung
(1) Die Erkennungsdienstliche Behandlung einer Person kann auf allen Wegen, die zur Feststellung der Identität eines Verdächtigen, seiner Zuordnung zu einer Straftat oder zur Bestimmung unklarer Sachverhalte bezüglich eines Vergehens durchgeführt werden.
(2) Wenn diese nicht freiwillig zu erreichen ist, kann diese durch ein Gericht zwangsweise angeordnet werden.
(3) Die Ergebnisse erkennungsdienstlicher Behandlungen können für spätere Abgleiche von den Polizeibehörden gespeichert und an andere Sicherheitsbehörden weitergegeben werden.

§ 9 Verdeckte Ermittlungen
(1) Die Polizeikräfte haben das Recht bei Vorlage einer Gefahrenlage oder zur Aufklärung eines Verbrechens verdeckte Ermittlungen durchzuführen.
(2) Im Rahmen dieser können Polizisten zur Aufrechterhaltung ihrer verdeckten Operation gegen die Straf- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des Kaiserreichs Merognia verstoßen, sofern dies verhältnismäßig ist.

§ 10 Platzverweis
(1) Die Polizei kann jedem, der die öffentliche Ordnung stört einen Platzverweis erteilen.
(2) Ein Platzverweis muss schriftlich erfolgen. Zuwiderhandlung erfüllt den Straftatbestand des Landfriedensbruchs.

III. Abschnitt – Organisation der Landespolizei

§ 11 Landespolizeikommando
(1) Das Landespolizeikommando untersteht seiner Majestät, dem König von Kargonien und leitet alle Dienststellen der Landespolizei, soweit in diesem Gesetz nicht anderweitig verfügt.
(2) Dem Landespolizeikommando sitzt der leitende Landespolizeidirektor vor. Er wird von seiner Majestät, dem König ernannt.
(3) Der Landespolizeidirektor ist allen Angeörigen der Landespolizei weisungsbefugt, sofern sie dem Landespolizeikommando unterstehen und hat das Recht im Rahmen dieses Gesetzes alle Organisationsentscheidungen der Landespolizei treffen.

§ 12 Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt ist eine Einrichtung unter dem Kommando des Landespolizeikommandos, dass schwerpunktmäßig Kriminalverbrechen aufklärt.
(2) Das Landeskriminalamt errichtet einen kriminaltechnischen Dienst.

§ 13 Schutzpolizei
(1) Die Schutzpolizei untersteht dem Landespolizeikommando und garantiert die öffentliche Sicherheit und Ordnung in allen Gebieten des Königreichs Kargonien.
(2) Die Schutzpolizei gliedert sich in Territorialen Einheiten, die den Regierungsbezirken und Landkreisen des Königreichs Kargonien entsprechen. Sie unterhält in allen Städten Kargonien Dienststellen.

§ 14 Bereitschaftspolizei
(1) Die Bereitschaftspolizei untersteht dem Landespolizeikommando. Die Bereitschaftspolizei dient in geschlossenen Verbänden bei Großlagen.
(2) Die Mannschaften der Bereitschaftspolizei sind kaserniert.

§ 15 Wasserpolizei
(1) Die Wasserpolizei ist mit der Gefahrenabwehr auf allen Binnenflüssen und -seen des Königreich Kargonien beauftragt.
(2) Auf Grenzflüssen und an Wassergrenzen mit anderen merognen Reichsländern führt die Wasserpolizei diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Behörden des entsprechenden Landes und den Behörden des Reiches aus. Die Tätigkeit auf internationalen Grenzflüsssen wird nur in den Grenzen des Kaiserreichs Merognia ausgeführt, sofern keine internationalen Verträge dies gesondert regeln.

§ 16 Amt für Interne Ermittlung
(1) Das Amt für interne Ermittlung der Landespolizei Kargonien untersteht nur seiner Majestät, dem König und besteht aus erfahrenen Polizeibeamten mit gutem Leumund, die durch den König ernannt werden.
(2) Das Amt für interne Ermittlung der Landespolizei Kargonien klärt Straftaten auf, die Polizisten und Mitgliedern der Landesregierung vorgeworfen werden.

IV. Abschnitt – Garde

§ 17 Garde des Königreichs
(1) Die Garde des Königreichs Kargonien untersteht seiner Majestät, dem König von Kargonien. Er setzt Offiziere nach freiem Willen ein entlässt diese. Sie ist der Polizei des Königreichs zugeordnet.
(2) Die Garde besteht aus der Leibgarde, dem Wachregiment, der Ehrengarde und der Halblinggarde.
(3) Die Aufgabe der Leibgarde ist der unmittelbare Schutz des regierenden Hauses und der obersten Würdenträger des Landes Kargonien.
(4) Die Aufgabe des Wachregiments der Garde ist der Schutz der Einrichtungen des Landes, insbesondere des königlichen Schlosses.
(5) Die Ehrengarde hat die Aufgabe das Königreich zu repräsentieren. Ihre Angehörigen sind keine Angehörigen der Landespolizei. Sie versehen ihren Dienst für den König freiwillig und ohne Entlohnung.
(6) Die Halblinggarde untersteht seiner Majestät, dem König. Sie besteht aus einem Offizier und sechs Soldaten aus der Halblingkolonie Aschenland. Sie dient dem unmittelbaren Schutz seiner Majestät und der königlichen Familie. Die Entlohnung der Halblinggarde wird durch ein gesondertes Abkommen geregelt.

V. Abschnitt – Abschließendes

§ 18 Dienstgrade und Besoldung
(1) Die Dienstgrade der Landespolizei Kargonien entsprechen den vom Reichsführungsstab festgelegten Dienstgraden für die Polizeien der Länder. Die Dienstgrade der Garde entsprechen den Dienstgraden des kaiserlichen Heeres.
(2) Die Besoldung der Polizisten und Gardisten wird gemäß der Soldtabellen der merognen Streitkräfte festgesetzt.

§ 19 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Beschluss des Ständerats vom 28. Februar 2017


Krogon, 28. Februar 2017
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Unterschrift des Kaisers
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