Verwaltungsstrukturgesetz (VwStruktG)

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Arstokar von Eichendorff
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Verwaltungsstrukturgesetz (VwStruktG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Struktur und den Aufbau der Verwaltung
(Verwaltungsstrukturgesetz - VwStruktG)



Ich, Arstokar I., König von Kargonienund Merogner Kaiser, verordne hiermit im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Volksversammlung, was folgt:


ERSTER ABSCHNITT
Aufbau der Reichsverwaltung

§ 1 Staatsverwaltung
(1) Die allgemeine Staatsverwaltung gliedert sich in Oberste, Obere, Mittlere und Untere Staatsbehörden. Für besondere Verwaltungszweige kann hiervon abgewichen werden.
(2) Oberste Staatsbehörden sind das Königliche Hofamt und die Minister.
(3) Obere Staatsbehörden sind die Kurfürsten des Königreichs.
(4) Untere Staatsbehörden sind die Bürgermeister von Gemeinden und die Gutsvorsteher der gemeindefreien Gebiete.

§ 2 Verordnungsermächtigung
Das Nähere über die Zuständigkeiten der Oberen und Unteren Staatsbehörden wird durch Verordnung des Staatsministeriums festgelegt.

ZWEITER ABSCHNITT
Oberste Staatsbehörden

§ 3 Ministerien
(1) Anzahl, Art und Geschäftsbereich der Ministerien werden vom Präsidenten des Staatsministeriums festgelegt.
(2) Abweichend von Abs. 2 sind einzurichten:
Nr. 1: das Ministerium des Inneren,
Nr. 2: das Ministerium für Soziales und Arbeit
Nr. 3: das Ministerium der Finanzen und
Nr. 4: das Ministerium für Wirtschaft.

§ 4 Aufbau der Ministerien
(1) Die Minister leiten ihre Ministerien selbständig und eigenverantwortlich .
(2) Hierbei sind sie nur den Anweisungen des Präsidenten des Staatsministeriumsund des Königs unterworfen.
(3) Der König ist befugt, Anweisungen bezüglich der Politik an die Minister zu leiten, welche gleichzeitig dem Präsidenten des Staatsministeriums zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 3 Aufgaben der Regierungsdirektoren
(1) Die Regierungsdirektoren sind Landesbeamte, welche jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
(2) Sie stehen nach dem Minister an der Spitze des betreffenden Ministeriums. Sie haben den Minister bei seiner Arbeit zu unterstützen, wozu sie mindestens ein Dezernat des Ministeriums, bei welchem sie ernannt sind, leiten.

§ 4 Ernennung
(1) Regierungsdirektoren werden auf gemeinschaftlichen Vorschlag des betreffenden Ministers und des Reichskanzlers vom König ernannt und entlassen. Findet eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten des Staatsministeriums und dem Minister statt, so entscheidet das Staatsministerium, wobei Artikel 27 Abs. 2 RGG keine Anwendung findet.
(2) Bei den in § 3 Abs. 3 genannten Ministerien ist ein Regierungsdirektor zu ernennen. In den anderen Fällen kann von der Ernennung eines Regierungsdirektors abgesehen werden.
(3) Bei besonderen Bedenken über die Eignung und Befähigung eines Regierungsdirektors kann der König dem betroffenen Minister auftragen, einen anderen Regierungsdirektor vorzuschlagen.



Beschluss des Landesrats vom 25. Februar 2017


Krogon, 25. Februar 2017
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Unterschrift des Kaisers
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