Landesverkehrsgesetz des Königreichs Kargonien

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Arstokar von Eichendorff
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Landesverkehrsgesetz des Königreichs Kargonien

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Straßenverkehrs im Königreich Kargonien, sofern diese Regelungen vom Straßenverkehrsgesetz des Reiches abweichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Verkehrsteilnehmer, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen mit baulich von Straßen getrennten Gleisanlagen.

§ 2 Verkehrswege
(1) Im Königreich Kargonien bestehen neben den Reichsstraßen und Autobahnen, die durch das Reich unterhalten werden Fern-, Regional-, Land-, Kreis- und Orts- und Stadtstraßen.
(2) Fernstraßen sind Straßen die durch das Königreich unterhalten werden und entsprechen ansonsten den Bestimmungen für Fernstraßen.
(3) Regionalstraßen sind Fernstraßen nach Definition des Straßenverkehrsgesetz, die von den Kurfürstentümern gebaut und unterhalten werden.
(4) Landstraßen sind Kreis-, Land- und Bezirksstraßen gemäß Straßenverkehrsgesetz, die von den Kurfürstentümern gebaut und unterhalten werden.
(5) Kreisstraßen sind Kreis-, Land- und Bezirksstraßen gemäß Straßenverkehrsgesetz, die von den Landkreisen gebaut und unterhalten werden.
(6) Orts- und Stadtstraßen sind innerstädtische Straßen gemäß Straßenverkehrsgesetz, die von den zuständigen Landkreisen oder sonstigen Gebietseinheiten mit den Aufgaben von Landkreisen gebaut und unterhalten werden.

§ 3 Bezeichnungen in Montréleau
(1) Die Bezeichnung für eine Autobahn in Montréleau lautet „Autoroute“
(2) Die Bezeichnung für eine Fernstraße in Montréleau lautet „Voie rapide“
(3) Die Bezeichnung für eine Regionalstraße in Montréleau lautet „Route regional“
(4) Die Bezeichnung für eine Landstraße in Montréleau lautet „Chaussée regional“
(5) Die Bezeichnung für eine Kreisstraße in Montréleau lautet „Chaussée arrondissemental“

§ 4 Winterdienst
(1) Auf Straßen des Königreichs, der Kurfürstentümer und der Landkreise haben die verantwortlichen Körperschaften einen angemessenen Winterdienst zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bereitstellung des Winterdienstes in Landkreisen, die in besonders niederschlagsreichen Höhenlagen werden vom Königreich finanziell unterstützt.

§ 5 Sonntägliches Fahrverbot
(1) An Sonn- und Feiertagen ist der Transport nicht-verderblicher Güter durch Lastkraftwagen verboten.
(2) Lastkraftwagen, die verderbliche Güter transportieren benötigen eine Sondergenehmigung des Königreiches.
(3) Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Streitkräfte.
(4) Der für Verkehr zuständige Landesminister oder der Ministerpräsident können abweichend von Abs. 2 weitere Sondergenehmigung aufgrund besonderer Gründe vergeben.

§ 6 Amtliches Kennzeichen
(1) Das amtliche Kennzeichen des Königreichs Kargonien ist K.
(2) Für die Kurfürstentümer wird ein zweiter Buchstabe hinter das Kürzel für Kargonien angefügt
  • (a) M für Montréleau
    (b) D für Duuz
    (c) L für Lodringen
    (d) Z für Zwickberg-Catben
    (e) E für Eichendorff
    (f) R für Fahrzeuge der Nirnischen Kirche in Kargonien und die Verwaltung des Fürstbistums von Hochfels.
(3) Fahrzeuge der Landesbehörden erhalten das Landeskennzeichen RA und eine sechsstellige Ziffernfolge.
(4) Die Landeshauptstadt Krogon erhält das Landeskennzeichen LK.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Königreich Kargonien so lange, bis die Kompetenz über Straßenverkehrsfragen an das Reich übertragen wird oder aber das Straßenverkehrsgesetz aufgehoben wird.
(3) Sollten einzelne Definitionen, die zur Erklärung dieses Gesetzes nötig sein sollten aus dem Straßenverkehrsgesetz gestrichen werden, so werden diese Definitionen als Teil dieses Gesetzes übernommen und behalten Ihre Gültigkeit im Königreich Kargonien.
(4) Verändern sich Definitionen auf die hier Bezug genommen wird, bleiben die zuletzt gültigen Definitionen drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Definitionen Teil des Gesetzes und behalten in diesem Zeitrahmen Ihre Gültigkeit in Kargonien.



Beschluss des Ständerat vom 5. Mai 1995


Krogon, 5. Mai 1995
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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