Landesgesetz zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LBriO)

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Arstokar von Eichendorff
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Landesgesetz zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LBriO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Definition der Reichsfeindlichen Organisation
(1) Organisationen, die es sich zum Ziel gemacht haben, die Rechte und die Moral von Monarchen, Volk und Reich zu untergraben, sind im Königreich Kargonien verboten und werden offiziell als "reichsfeindlich" bezeichnet.
(2) Die Abs.1 beschriebenen Organisationen können nur vom König von Kargonien oder von einem, durch den König ernannten, Bevollmächtigen verboten werden.

§2 Zuständigkeit
(1) Gegen Organisation, bei denen §1 zutrifft, können die örtlichen Ordnungsämter sowie die königliche Garde eingesetzt werden.
(2) Die königliche Garde kann nur mit der Unterschrift des Königs von Kargonien gegen die Organisationen von §1 vorgehen.
(3) Die Polizei handelt auf Befehl des Reichsführungsstabes.

§3 Maßnahmen gegen Mitglieder von reichsfeindlichen Organisationen
(1) Den Polizeibehörden, den Ordnungsämtern und der königlichen Garde ist es gestattet, die Mitglieder solcher Organisationen in Untersuchungshaft zu bringen. 
(2) Jede Person, die auf Grundlage dieses Gesetzes vorläufig in Gewahrsam genommen wird, ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, dem zuständigen Haftrichter beim ordentlichen Gericht vorzuführen. Bestätigt der Richter den Gewahrsam nicht innerhalb dieser Frist, ist die festgehaltene Person sofort freizulassen.
(3) Bei Geringfügigkeit kann einmalig ein Bußgeld von bis zu 5000 Reichsmark durch die Reichsanwaltschaft verhängt werden.


§4 Veranstaltungen Reichsfeindlicher Organisationen
(1) Veranstaltungen von Reichsfeindlichen Organisationen können ohne weiteres von Polizei- und Ordnungsbehörden beendet werden.
(2) Die Beendigung verbotener Versammlungen erfolgt mit den verhältnismäßigen Mitteln des unmittelbaren Zwanges nach dem Landespolizeigesetz. Der Gebrauch von Schusswaffen richtet sich ausschließlich nach den strengen gesetzlichen Schranken der Notwehr, Nothilfe und den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches. Eine ministerielle Einzelanweisung zur Schusswaffenanwendung ist unzulässig.


§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Beschluss des Ständerats, 17. Februar 2018
Gegeben zu Krogon, 17. Februar 2018
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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