Ich Hraavsten II., König von Kargonien, verordne hiermit im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Volksversammlung, was folgt:
ERSTER ABSCHNITT
Mitglieder, Allgemeines
§ 1
Der Regent beruft den Kronkonvent ausschließlich dann ein, wenn der Thron vakant ist und kein gesetzlichen Erben vorhanden ist. Er bestimmt Ort und Zeit des Zusammentritts des Kronkonvents.
§ 2
Mitglieder der Reichsversammlung sind:
- Der Regent
- Der Präsident des Staatsministeriums
- Die Kurfürsten des Königreichs
- Der Präsident des Landesausschusses
- Der Präsident des Landesrats
- Der Präsident des Landtags.
§ 3
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
ZWEITER ABSCHNITT
Wahl des Königs
§ 4
Der Regent leitet die Sitzungen und Geschäfte des Kronkonvents.
§ 5
(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Königs kann jedes Mitglied des Kronkonvents beim Regenten einreichen.
(2) Der Regent prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages entscheidet der Kronkonvent.
(3) Gewählt wird durch eine geheime Wahl mit freier Abstimmung.
(4) Der Regent teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
(5) Der König erklärt die Regentschaft für beendet und den Kronkonvent für aufgelöst, nachdem er die Wahl angenommen hat, vereidigt und gekrönt wurde.
DRITTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Meiner eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Insiegel
Beschluss des Landesrats vom 5. Mai 1995
Krogon, 5. Mai 1995

