Landesausschußordnung (LAO)

Gesetzesblatt
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Landesausschußordnung (LAO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Landesausschusses




Wir Arstokar I., von den Göttern Gnaden erwählter König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Landesausschusses, was folgt:

§ 1 Berufung und Schluss, Sitz
[1] Der Landesausschuss wird durch den König berufen und geschlossen. Die Schließung des Landesausschusses soll erst dann erfolgen, wenn der Landesausschuß dies dem König empfiehlt.
[2] Der Landesausschuss tagt in Landeshauptstadt Kronog, wenn nicht der König etwas Abweichendes in der Einberufungs-Urkunde festsetzt.

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
[1] Jeder Abgeordnete ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
[2] Er ist verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.
[3] Fehlt ein Abgeordneter länger als vierzehn Tage ohne vorherige Abmeldung, so ist das Fernbleiben als Rücktritt zu werten.
[4] Abwesenheiten sind beim Präsidenten des Landesausschusses oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle anzuzeigen.
[5] Die Mitglieder müssen dem Präsidenten des Landesausschusses eine Anschrift nennen, unter der sie erreichbar sind und dort auch wichtige Bekanntmachungen und Wahl- bzw. Abstimmungsunterlagen entgegennehmen können.

§ 3 Der Präsident des Landesausschusses
[1] Der Präsident des Landesausschusses leitet die Sitzungen des Landesausschusses. Er wahrt die Würde und die Rechte desselben, fördert die Arbeit und wahrt die Ordnung im Hause.
[2] Der Präsident des Landesausschusses übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen dem Landesausschuß zugeordneten Gebäuden und Grundstücken aus. Auf den König findet diese Bestimmung keine Anwendung.
[3] Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Landesausschusses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
[4] Der Präsident des Landesausschusses nimmt die Anträge der Mitglieder in seinem Büro entgegen.
[5] Zu jedem Antrag wird eine Aussprache eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat im Antrag auf eine Aussprache verzichtet und kein anderer Landesausschuß hat daraufhin innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu diesem Antrag gefordert.
[6] Der Präsident des Landesausschusses hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthographie und Grammatik der Amtssprache Mergsch verstoßen oder mit groben Formfehlern behaftet sind, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen. Offensichtlich verfassungswidrige Anträge hat er dem Reichsgericht vorzulegen.
[7] Der Präsident des Landesausschusses wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Landesausschusses aus der Mitte des Landesausschusses gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Landesausschusses auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
[8] Die Amtszeit des Präsidenten des Landesausschussesendet, wenn der Landesausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
[9] Die konstituierende Sitzung des Landesausschusses leitet der König oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Landesausschusses.

§ 4 Aussprachen
[1] Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden.
[2] Der Präsident des Landesausschusses eröffnet die Aussprachen über das Forum.
[3] Der Präsident des Landesausschusses beendet die Aussprachen und stellt die Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung.
[4] Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Präsident des Landesausschusses. Kommen 48 Stunden lang keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Präsidenten des Landesausschusses nach Erreichen der Mindestaussprachedauer beendet werden.

§ 5 Anfragen an die Reichsregierung
Jeder Landesausschuss darf jederzeit eine Anfrage an die Reichsregierung stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Landesausschuss beantwortet werden muß.

§ 6 Rederecht
Rederecht im Landesausschuss haben der König, die Mitglieder und die Minister.

§ 7 Abstimmungsregeln
[1] Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt, wenn nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.
[2] Abstimmungen sind nach dem Reichswahlgesetz durchzuführen.
[3] Der Präsident des Landesausschusses kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Mitglieder abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
[4] Wahlen sind nach dem Reichswahlgesetz geheim durchzuführen.
[5] Der Landesausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassungs-Urkunde oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
[6] Editierte Stimmabgaben sind als ungültige Stimmen zu werten.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen
[1] Der Präsident des Landesausschusses kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
[2] Der Präsident des Landesausschusses kann Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
[3] Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsident des Landesausschussesen.
[4] Der Präsident des Landesausschusses kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
[5] Der Präsident des Landesausschusses kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen.
[6] Das Ordnungsgeld darf 500 Reichsmark nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

§ 9 Auflösung und Vertagung
[1] Wird der Landesausschuß vertagt, so sind alle Aussprachen und Abstimmungen mit Bekanntgabe der Vertagungs-Urkunde unterbrochen und dürfen nicht weitergeführt werden.
[2] Wird der Landesausschuß aufgelöst, so werden mit Bekanntgabe der Auflösungs-Urkunde auch alle Aussprachen beendet. Abstimmungen sind zum Ende zu führen.

§ 10 Schlußbestimmungen
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten
[1] Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
[2] Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Landesausschuß beschlossen wurde.


Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichem Insiegel.





Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 2016


Krogon, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Gesetzesblatt“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast