Parkflächenverordnung

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Arstokar von Eichendorff
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Parkflächenverordnung

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Allgemeines
(1) Die Stadt Kargno ist bemüht allen Bürgern und allen Besuchern der Stadt Kargno ausreichend Parkflächen für Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
(2) Dazu sieht sich die Stadt Kargno in der Pflicht die vorhandenen Parkflächen in geeigneter Weise sowohl kurzzeitig, als auch langfristig parkenden Bürgern und Gästen zur Verfügung zu stellen.
(3) Darüber hinaus ist auf Menschen mit körperlicher Behinderung, Berufskraftfahrer, Lieferanten und Rücksicht zu nehmen.

§2 Flächen für Kurzparker
(1) Flächen für Kraftfahrzeuge mit einer Parkdauer von bis zu drei Stunden sind besonders mithilfe von Hinweistafeln, die sowohl die erlaubte Parkdauer, als auch die Gebühren vermerken zu kennzeichnen.
(2) Diese sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Zeitmessung für jedes parkende Fahrzeug ermöglichen.
(3) Innerhalb dieser Flächen können Parkgebühren zwischen zwei und vier Reichsmark pro Stunde erhoben werden. Diese ist im voraus zu entrichten. Der Beleg über die Zahlung der Parkgebühr ist sichtbar hinter der Vorderscheibe des Kraftfahrzeug auszulegen.
(4) Die Überschreitung der Höchstparkdauer oder die Überschreitung der im voraus gezahlten Parkdauer wird als Verkehrsordnungswidrigkeit nach §7 (1) Ordnungswidrigkeitenverordnung gewertet.

§3 Flächen für Langzeitparker
(1) Flächen für Kraftfahrzeuge mit einer Parkdauer von über drei Stunden sind nicht gesondert zu Kennzeichnen.
(2) Flächen für Langzeitparker sind grundsätzlich nicht zeitbegrenzt.

§4 Parken für Anwohner
(1) Anwohner haben das Recht innerhalb des Parkflächenviertels in dem sich ihr Erstwohnsitz befindet mit einem Anwohnerparkausweis auch auf Flächen für Kurzparker sowie auf ausgeschriebenen Anwohnerparkflächen innerhalb des Geltungsraumes zu parken.
(2) Für das Parken auf Kurzzeitparkplätzen innerhalb des Geltungsgebietes sind keine weiteren Gebühren zu entrichten.
(3) Für die Ausstellung des Anwohnerparkausweises erhebt die Stadt Kargno Gebühren in Höhe von 300 Reichsmark.
(4) Der Anwohnerparkausweis ist jährlich neu zu beantragen und gilt nur für das angemeldete Kraftfahrzeug.
(5) Das Parken auf Anwohnerparkplätzen ohne Anwohner- oder Betriebsparkausweis wird als Verkehrsordnungswidrigkeit nach §7 (1) Ordnungswidrigkeitenverordnung gewertet.

§5 Ladezonen und Betriebsparkausweise
(1) Die Stadt Kargno hat für eine ausreichende Zahl an Ladezonen zu sorgen. Diese sind besonders in der Zeit zwischen 6 und 10 Uhr Morgens auszuzeichenen.
(2) Betriebe können einen Betriebsparkausweis beantragen, der das ausgewiesene Fahrzeug berechtigt auf Anwohner- und Kurzzeitparkplätzen zu parken ohne gesonderte Gebühren für diese zu entrichten.
(3) Für die Ausstellung des Betriebsparkausweises erhebt die Stadt Kargno Gebühren in Höhe von 150 Reichsmark pro angemeldeten Kraftfahrzeug und Parkflächenviertel.
(5) Das Parken in Ladezonen ohne Betriebsparkausweis wird als Verkehrsordnungswidrigkeit nach §7 (1) Ordnungswidrigkeitenverordnung gewertet.

§6 Invalidenparkplätze
(1) Die Stadt Kargno verpflichtet sich einen von fünfzig Parkplätzen als Invalidenparkplatz auszuweisen.
(2) Das Parken auf diesen gekennzeichneten Parkflächen ist nur Fahrzeugen mit einem Invalidenparkausweis der Stadt Kargno gestattet.
(3) Der Invalidenparkausweis kann unter Vorlage eines ärztlichen Attests über die Form der Behinderung bei der Stadtverwaltung kostenlos beantragt werden.
(4) Das Sozialamt entscheidet über den Antrag und stellt die Ausweise aus.
(5) Das Parken auf Invalidenparkplätzen wird als Verkehrsordnungswidrigkeit nach §7 (1) Ordnungswidrigkeitenverordnung gewertet.

§7 Parkflächenplanung
(1) Das Bauamt übernimmt die Planung und Auszeichnung von Parkflächen und vergibt die Aufträge für die Installation der technischen Anlagen.
(2) Für die Parkflächenplanung teilt das Bauamt die Stadt in Parkflächenviertel ein.
(3) Für die Einhaltung der Regulierungen dieser Verordnung ist das Ordnungsamt der Stadt Kargno verantwortlich.

§8 Abschließendes
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.


gegeben zu Kargno, 27. Februar 2017

Zustimmung des Bundesrates, 27. Februar 2017
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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