Ordnungswidrigkeitenverordnung

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Arstokar von Eichendorff
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Ordnungswidrigkeitenverordnung

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Verordnung über die Ordnungswidrigkeiten im Stadtgebiet der Reichshauptstadt Kargno

§1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Handlungen die innerhalb des Stadtgebietes der Reichshauptstadt Kargno als Ordnungswidrigkeiten gelten.
(2) Ordnungswidrigkeiten sind nach den Maßgaben dieses Gesetzes zu sanktionieren.
(3) Die Durchsetzung dieser Verordnung liegt in den Händen des Ordnungsamtes, nach der Verordnung über das Ordnungsamt.

Erster Abschnitt: Sanktionen

§2 Mündliche Verwarnung
(1) Die mündliche Verwarnung ist eine Sanktion einer Ordnungswidrigkeit, die eine Belehrung mit einschließt.
(2) In einer mündlichen Verwarnung müssen dem betroffenen Bürger sein Fehlverhalten erläutert und die Konsequenzen eines weiteren Verstoßes erklärt werden.
(3) Die mündliche Verwarnung ist zu vermerken.

§3 Platzverweis
(1) Das Ordnungsamt kann befristete Platzverweise erteilen. Diese haben eine Geltungsdauer von höchstens einer Woche.
(2) Nach einem Platzverweis hat sich eine Person binnen einer Viertelstunde vom benannten Ort zu entfernen.
(3) Platzverweise dürfen dann nicht ausgesprochen werden, wenn außerhalb dieses Platzes eine Gefährdung der Person vorliegt oder die Bewegungsfähigkeit der Person innerhalb der Stadt Kargno verhindert wird.
(4) Platzverweise die das Gebiet der gesamten Stadt betreffen sind unzulässig.
(5) Platzverweise sind zu vermerken.

§4 Geldbuße
(1) Sofern in dieser Verordnung festgelegt kann das Ordnungsamt Geldbußen von bis zu einhundert Reichsmark verhängen.
(2) Die Geldbußen sind binnen 21 Tagen an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Personen mit Wohnsitz außerhalb des Kaiserreiches Merognia haben Geldbußen direkt zu entrichten, oder sollte dies nicht möglich sein, am Tag ihrer Ausreise.
(4) Geldbußen sind zu vermerken.

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§5 Störung des bürgerlichen Zusammenlebens
(1) Wer Maßnahmen unternimmt um die öffentliche Ruhe und das gesittete Leben innerhalb der Stadtgrenzen zu stören wird mit einer Geldbuße bis zu 50 Reichsmark, aber zumindest einer mündlichen Verwarnung sanktioniert.
(2) Als in (1) beschriebene Maßnahmen zählen:
  • a) die öffentliche Ruhestörung in der Nachtruhezeit zwischen 22 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens;
    b) das öffentliche zurschaustellen von Geschlechtsmerkmalen;
    c) das Urinieren an öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt;
    d) die Belästigung von Personen auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
    e) sich in einen Rauschzustand versetzt in dem er keinerlei Kontrolle über seine Handlungen mehr besitzt.
(3) Sofern die Ordnungsbehörden dies für notwendig erachten können Platzverweise ausgesprochen werden.

§6 Verstöße gegen Anordnung der städtischen Behörden
(1) Wer den Anweisungen der Ordnungsbehörden keine Folge leistet kann mit bis zu 25 Reichsmark Geldbuße sanktioniert werden.
(2) Wer nach einer mündlichen Verwarnung erneut eine Ordnungswidrigkeit gleicher Art begeht kann zur geforderten Sanktion mit einer weiteren Geldbuße in Höhe von bis zu 25 Reichsmark belangt werden.
(3) Wer die Ordnungsbehörden der Stadt Kargno herabwürdigt ist mit einer Geldbuße von bis zu 50 Mar, aber nicht unter 20 Mark zu sanktionieren.

§7 Verkehrsordnungswidrigkeiten
(1) Wer es unternimmt sein Kraftfahrzeug in der Art abzustellen, dass es sich
a) innerhalb der Zonen, die als absolutes Halteverbot gekennzeichnet sind;
b) in Straßenkreuzungen und öffentliche Zufahrten;
c) in Bereichen die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind;
befindet, wird mit einer Geldbuße von bis zu 25 Reichsmark, aber wenigstens mit einer Geldbuße von 10 Reichsmark sanktioniert.
(2) Wer es unternimmt sein Kraftfahrzeug in der Art abzustellen, dass es
  • a) Zu- und Einfahrten für die Rettungsdienste, den Zivilschutz die Polizei, die Ordnungsbehörden oder die Streitkräfte blockiert;
    b) den Verkehr völlig zum Erliegen bringt;
    c) die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet;
wird mit einer Geldbuße nicht unter 50 Reichsmark sanktioniert.
(3) Sofern das abgestellte Fahrzeug den Straßenverkehr behindert können die Ordnungsbehörden jenes auf Kosten des Halters in eine KFZ-Verwahrstelle verbringen lassen.

Dritter Abschnitt: Abschließendes

§8 Ausweispflicht
(1) Jede Person, die sich innerhalb der Stadt Kargno aufhält ist verpflichtet sich gegenüber den Ordnungsbehörden auszuweisen.
(2) Dies ist mithilfe eines amtlich beglaubigten Lichtbildausweises zu geschehen.
(3) Sollte eine Identifizierung durch Ausweisung nicht möglich sein ist die Person der Polizei zur Identitätsfeststellung zu übergeben.

§9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Unterzeichnung durch den regierenden Bürgermeister und die Veröffentlichung im Stadtgesetzblatt in Kraft.


gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016

Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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