Verordnung betreffend der Stadtgarde von Kargno

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Arstokar von Eichendorff
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Verordnung betreffend der Stadtgarde von Kargno

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Allgemeines
(1) Diese Verordnungen regelt die Aufstellung der Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno.
(2) Die Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno wird nach den Richtlinien des Kaiserlichen Garderlasses vom 17. Juli 2011 formiert.

§2 Organisation
(1) Die Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno wird in den Grenzen der Stadt Kargno , aus freiwilligen Bürgern der Reichshauptstadt gebildet.
(2) Ihre Sollstärke umfasst 1.000 Mann, die in einem Regiment organisiert werden.
(3) Für die Ausbildung und die Gefechtsmäßige Ausrüstung sowie die Führung der Truppe im Gefecht ist alleine das Oberkommando des Heeres verantwortlich.
(4) Die Organisation und die Befehlshierarchie, sowie die Dienstgrade orientieren sich an den Vorgaben des Reichsführungsstabes sowie des Oberkommandos des Heeres.

§3 Personal
(1) Mannschaften und Unteroffiziere können ihren Dienst in der Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno nach den Richtlinien des Reichsführungsstabes versehen.
(2) Offiziere müssen ein Offiziersexamen einer Merognen oder vom RFS anerkannten Offiziersakademie besitzen oder zumindest den Rang eines Leutnants getragen haben.
(3) Über die Einstellung von Offizieren befindet der Reichsführungsstab in Absprache mit dem Kommandanten der Stadtgarde und dem regierenden Bürgermeister.
(4) Der regierende Bürgermeister ernennt in Absprache mit dem Reichsführungsstab den Kommandanten der Stadtgarde.
(5) Der Dienst in der Stadtgarde endet mit dem Ausscheiden aus dem Militärdienst.

§4 Dienst
(1) Eine Kompanie der Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno hat jederzeit für die protokollarischen Dienste des regierenden Bürgermeisters, der Beigeordneten, des Senats, des Ehrensenats und der Oberbürgermeister der Bezirke zur Verfügung zu stehen, sofern die Verbände der Stadtgarde sich nicht im Kampfeinsatz befinden.
(2) Eine weitere Kompanie ist ständig für die Aufgabe des Personenschutzes des regierenden Bürgermeisters und der Beigeordneten der Reichshauptstadt Kargno bereit zu halten.

§5 Ehrengarde
(1) Die Ehrengarde ist eine Formation, die im Falle des Einsatzes der Stadtgarde die protokollarischen Pflichten dieser übernimmt. Ihre Angehörigen sind keine Kombattanten sondern freiwillige Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
(2) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Stadtgarde der Reichshauptstadt Kargno sind nach der Ableistung des aktiven Dienstes mit ihrem aktuellen Dienstgrad in die Ehrengarde zu versetzen. Über Beförderungen entscheidet der regierende Bürgermeister.
(3) Reservisten und Ausgeschiedene aller Teilstreitkräfte können um die Aufnahme in die Ehrengarde bitten. Über ihre Aufnahme entscheidet der Kommandeur der Ehrengarde.
(4) Die Mitgliedschaft der Ehrengarde endet durch freiwilliges Ausscheiden, Tod oder den Ausschluss aufgrund einer Rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht des Kaiserreichs Merognia.

§6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.


gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016

Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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