Verordnung gem. § 10 Abs. 4 AABV

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Arstokar von Eichendorff
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Verordnung gem. § 10 Abs. 4 AABV

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Verordnung gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Ausbildungs- und Betreuungsverordnung der Reichshauptstadt Kargno über die Durchführung der Prüfung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) 





§ 1 Zweck der Verordnung

Die Verordnung regelt die allgemeinen Voraussetzungen, den Ablauf, den Umfang sowie die allgemeine Organisation der Prüfungen zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) in der Reichshauptstadt Kargno.

§ 2 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erhalten alle Schüler der Reichshauptstadt Kargno, die:
  • a) In Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 c und § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Ausbildungs- und Betreuungsverordnung der Reichshauptstadt Kargno die Aufbaustufe der Gesamtschule beziehungsweise die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums besucht hat.
    b) die in § 2 Abs. 1 a dieser Verordnung genannten Formen des Schulbesuchs erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Als erfolgreich im Sinne des § 2 Abs. 1 b dieser Verordnung ist der Abschluss zu bezeichnen, wenn:
  • a) die Halbjahresleistungen der sechs Halbjahreszeugnisse in ihrem Durschnitt den Wert 4,0 nicht unterschreiten.
    b) zusätzlich nicht mehr als drei Bewertungen auf 5,0 (Mangelhaft) lauten.
§ 3 Durchführungsbestimmungen die Prüfung betreffend

(1) Die Prüfungen zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife finden in der jeweiligen Schuleinrichtung statt.
(2) Sollten die Kapazitäten eines Prüfungsjahrgangs die Infrastruktur einer Schuleinrichtung überbeanspruchen, so ist es der Direktion der jeweiligen Schule möglich, einen Antrag auf externe Prüfungsdurchführung beim Schulamt zu stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und gibt der antragstellenden Schuleinrichtung im Falle eines positiven Bescheids die Örtlichkeit der externen Prüfung bekannt. 
(3) Die Prüfungsräume sind durch jeweils 3 Personen zu beaufsichtigen.
(4) Die Prüfungsunterlagen sind in versiegelten Umschlägen von der Schulverwaltung an die Schuleinrichtungen zu übergeben. Ein zwischenzeitliches Brechen des Siegels führt zu einem Abbruch der Prüfungen im gesamten Stadtgebiet. 
(5) Schüler haben vor Beginn der Prüfung alle elektronischen Geräte abzugeben. Ein Verstoß gilt als Täuschungsversuch und führt zum sofortigen Ausschluß von der laufenden Prüfung.
(6) Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 300 Minuten.
(7) Die Abiturphase erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Wochen. An einem Prüfungstag ist maximal ein Prüfungsteil zu absolvieren. Zwischen zwei Prüfungsteilen liegen minimal zwei Tage Ruhezeit. 

§ 4 Prüfungsumfang

(1) Die Abiturprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in fünf Schulfächern. Hinzu treten eine ökonomische und eine altsprachliche Zusatzprüfung im selben Umfang.
(2) Unter den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern muß sich:
  • a) das Meroge befinden.
    b) eine fremde Sprache befinden.
    c) Mathematik befinden.
    d) eine Naturwissenschaft befinden.
    e) eine Geisteswissenschaft befinden.
(3) Sollte die fremde Sprache zu den Altphilologien gerechnet werden, so besteht die altsprachliche Ergänzungsprüfung ersatzweise aus einer fremden Sprache.
(4) Prüfungsfach kann nur dasjenige Schulfach sein, das über drei Jahre hinweg in der Aufbau- beziehungsweise der gymnasialen Oberstufe belegt wurde. 
(5) Der Prüfungsinhalt entwächst dem gesamten Stoff der Aufbau- beziehungsweise der gymnasialen Oberstufe und wird in zentraler Form durch die Schulverwaltung festgelegt.

§ 5 Über das Bestehen der Prüfung

Die Abiturprüfung gilt als bestanden, wenn:
  • a) Der Durchschnitt aller sieben Prüfungsteile den Wert 3,0 nicht unterschreitet.
    b) Keine der sieben Prüfungsteile mit 5,0 (Mangelhaft) oder schlechter bewertet wird.
§ 6 Wiederholung der Prüfung

Die Abiturprüfung darf im Falle eines Nichtbestehens maximal einmal wiederholt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt durch Verkündung in Kraft. 
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Unterschrift des Kaisers
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