Gesetz über die Deputationen der Reichshauptstadt Kargno

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über die Deputationen der Reichshauptstadt Kargno

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Deputationen der Reichshauptstadt Kargno


§ 1 Zweck
(1) Das Abgeordnetenhaus der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno kann für die einzelnen Ressorts des Senats Deputationen einsetzten. Ihre Zuständigkeit orientiert sich an der Geschäftsverteilung des Senats.
(2) Der Senator oder ein von ihm bevollmächtigten Stellvertreter steht der Deputation als Präses vor. Aus den Reihen der Deputierten werden zudem zwei Sprecher gewählt.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Deputationen beraten und beschließen über die Angelegenheiten der jeweiligen Senatsverwaltung. Sie wirken beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans Ihres Ressorts mit. Ferner entscheiden Sie über jegliche Änderungen der behördlichen Organisation innerhalb der Senatsverwaltung.
(2) Der Senator hat der Deputation über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Deputationen bestehen aus den vom Abgeordnetenhaus gewählten Mitgiedern. Für dass Vorschlagsrecht zur Wahl der Mitglieder in die Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Die Anzahl Ihrer Mitglieder ist zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Abgeordnetenhaus festzulegen. 
(2) Die Bezirksämter können Mitglieder ohne Stimmrecht in die Deputationen entsenden.
(3) Eine Doppelmitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und in einer Deputation ist unzulässig. Selbiges gilt für Beamte des jeweiligen Senatsressort.
(4) Die für das Arbeitsressort zuständige Deputation besteht unabhängig von der vom Abgeordnetenhaus entsendeten Mitgliedern aus zwei Vertretern der Arbeitnehmerkammer Kargno.
(5) Eine Vergütung wird nicht gezahlt.

§ 4 Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzblatt der Reichshauptstadt Kargno in Kraft.



Kargno, 8. Oktober 2017
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Unterschrift des Kaisers
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