Statut des Verdienstordens der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno

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Arstokar von Eichendorff
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Statut des Verdienstordens der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Statut des Verdienstordens der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno




Artikel 1
Der Verdienstorden der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno wird vom Regierenden Bürgermeister verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.

Artikel 2
(1) Der Verdienstorden der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno wird verliehen als
  • Großkreuz,
    Großes Verdienstkreuz und
    Verdienstkreuz.
(2) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefasstes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist das Stadtwappen in seinem Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist blau-rot mit grün-gelb-weißen Saum.

Artikel 4
(1) Form und Trageweise des Verdienstordens sind:
  • 1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Reichsadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener achtspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
    2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz. Es wird an einem Bande um den Hals getragen.
    3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz. Es wird am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen Brustseite getragen.
    4. Die Verdienstmedaille ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um die Reichshauptstadt und Freien Reichstadt Kargno sowie um das Kaiserreich Merognia“, die ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben
ist. Die Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an der linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt. 
es Senats und des Abgeordnetenhauses der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno.

Artikel 5
(1) Vorschlagberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
  • die Leiter der Obersten Reichsbehörden sowie
    der Präsident des Merogen Reichstages und
    das Präsidium des Merogen Bundesrates,
    der Meroge Reichskanzler,
    der Reichsminister des Auswärtigen
    für meroge Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
    die Bundesfürsten der Länder,
    der Regierende Bürgermeister von Kargno sowie
    die Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses der Reichshauptstadt und Freien Reichsstadt Kargno.
(2) Nicht vorschlagsberechtigte Personen können Vorschläge an die unter Nummer 1 aufgeführten Personen einreichen.
(3) Die Vorschläge sind dem Leiter der Senatskanzlei zuzuleiten, der sie dem Regierenden Bürgermeister zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 6
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Regierenden Bürgermeisters. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes tragen das große, die über die Verleihung des Verdienstkreuzes und der Verdienstmedaille das kleine Stadtsiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.

Artikel 7
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt die Senatskanzlei wahr.


gegeben zu Kargno, 8. Oktober 2017

gez. i.A. der Kaiser
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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