§1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Angelegenheiten der Hochschulen in der Stadt Kargno.
(2) Alle Hochschulen und Fachhochschulen die im Stadtgebiet der Reichshauptstadt Kargno liegen unterliegen den Regelungen dieser Verordnung.
(3) Die Lehre, Forschung und Künstlerische Betätigung ist im Rahmen der Verfassung des Kaiserreichs Merognia und der Stadtverordnung, sowie den gültigen Gesetzen und Verordnungen frei. Sofern kein Konflikt mit den Sicherheitsinteressen des Reiches besteht, ist eine Entlassung von Professoren oder Mitarbeitern aus politischen oder persönlichen Motiven unzulässig.
(4) Hochschulen und Fachhochschulen der Streitkräfte werden nicht von dieser Verordnung tangiert.
§2 Aufgaben
(1) Hochschulen haben den Auftrag zur Lehre, Forschung und Gestaltung beizutragen und Studenten auf akademische Abschlüsse vorzubereiten.
(2) Die Forschung und Lehre an den Universitäten ist angehalten Praxisbezogene Arbeit voran zu treiben und der Gesellschaft durch ihre Arbeit einen Mehrwert zu bieten.
§3 Organisation
(1) Die Hochschulen und Fachhochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Hochschulamtes.
(2) Die Hochschulen und Fachhochschulen bestimmen ihre interne Gliederung selbstständig.
(3) Dazu haben die Hochschulen und Fachhochschulen sich eine Satzung zu geben.
§4 Abschlüsse
(1) Hochschulen müssen Studiengänge mit dem amtlich anerkannten Studiengang "Diplom" oder "Magister" anbieten. Die Dauer dieser Studiengänge muss mindestens 8 Semester betragen. Abweichende Regelungen können je nach Fach getroffen werden.
(2) Der Studiengang Jura (Rechtswissenschaften) wird mit dem ersten juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Dieses kann nach Acht Semestern abgelegt werden. Die Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens müssen von der Anwaltskammer bestätigt werden.
(3) Studiengänge der Pharmazie, der Human-, Zahn- und Tiermedizin schließen mit der allgemeinen Medizinischen Prüfung ab, die nach erfolgreichem Physikum und einer Studienzeit von mindestens 10 Semestern abgelegt wird. Der Inhalt beider Prüfungen wird von der Ärztekammer überwacht.
(4) Studiengänge die auf die Erlangung eines Abschluss mit der Qualifikation zum Lehrer schließen mit dem ersten pädagogischen Staatsexamen ab. Dieses kann nach mindestens 8 Semestern abgelegt werden und berechtigt zum Eintritt in das Referendariat.
(5) An Fachhochschulen können lediglich Studiengänge mit einem Diplom abgeschlossen werden.
§5 Finanzierung
(1) Die Hochschulen und Fachhochschulen finanzieren sich aus den Mitteln der Träger und Zuschüssen der Stadt Kargno.
(2) Bei Hochschulen und Fachhochschulen, deren Träger die Stadt Kargno ist, werden keine weiteren Gebühren erhoben.
(3) Hochschulen und Fachhochschulen anderer Träger werden nur Mitfinanziert, sofern dieser Träger keine Studiengebühren erhebt.
§6 Studienplätze und Studienbeschränkungen
(1) Die Stadt Kargno verpflichtet sich für mindestens 30% der Abiturienten Plätze an Hochschulen zur Verfügung zu stellen.
(2) Darüber hinaus sind für 20% der Abiturienten Plätze an Fachhochschulen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Hochschulen und Fachhochschulen haben das Recht ihre Bewerber in transparenten, gleichen und Leistungsbezogenen Auswahlverfahren zu selektieren.
(4) Mindestens 40% der Studienanfänger in jedem Studiengang müssen ihr Abitur in Kargno abgelegt haben.
(5) Mindestens 70% der Studienanfänger in jedem Studiengang müssen ihr Abitur in Merognia abgelegt haben.
§7 Förderung
(1) Die Stadt Kargno stellt für begabte Studierende Stipendien zur Verfügung.
(2) Über Höhe und Anzahl der Stipendien befindet das Sozialamt der Stadt Kargno
§8 Anerkennung von Abschlüssen
(1) Zum Hochschulzugang berechtigt die allgemeine Hochschulreife aller Reichsländer des Kaiserreichs Merognia, sowie seiner Kolonien und Protektorate, soweit diese geeignete Abschlüsse verleihen.
(2) Zum Fachhochschulzugang berechtigen alle merognen Fachhochschulreifen, allgemeine Hochschulreifen und alle Abschlüsse an Berufsfachschulen, die auf den Mittleren Bildungsabschluss folgen.
(3) Die genaue Liste der Hochschulzugangsberechtigungen ist vom Hochschulamt auszuhängen.
(4) Ausländische Studienbewerber, ohne merognen Bildungsabschluss, müssen die Äquivalenz ihres Abschlusses zu einem merognen Schulabschluss beim Schulamt beantragen. Jeder Abschluss der genehmigt wurde, wird in die Liste der Äquivalenten Abschlüsse eingetragen und muss nicht erneut nachgewiesen werden. Abgewiesene Anträge können nach einem Jahr, oder in Sonderfällen, erneut geprüft werden.
(5) Das Hochschulamt kann Ausnahmen zulassen. Hierzu zählen insbesondere das Studium ohne Hochschulreife und die Anerkennung besonderer Härtefälle im Bezug auf die Studienplatzzuweisung.
§9 Abschließendes
(1) Das Hochschulgesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den regierenden Bürgermeister in Kraft.
(2) Übergangsregelungen können vom Hochschulamt nach Prüfung eines Falles gewährt werden und sind auf zwei Jahre beschränkt.
Hochschulgesetz
Alle Gesetze und Dekrete.
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- Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel
Hochschulgesetz
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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