(1) Die Arbeitnehmerkammer der Reichshauptstadt Kargno hat die Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer sowie die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung Ihrer Mitglieder zur Aufgabe. Ferner gehören die Erstellung von Arbeitspolitischen Stellungsnahmen und Gutachten zur Unterstützung des Senats, des Abgeordnetenhauses und der Bezirksämter zu Ihren Aufgaben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat Ihren Sitz in der Reichshauptstadt Kargno.
(2) Der Arbeitnehmerkammer steht ein Vorstand vor.
§ 2 Kammermitgliedschaft und Kammerbeitrag
(1) Mitglieder der Kammer sind alle in der Reichshauptstadt Kargno tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Der Kammerbeitrag wird prozentual auf das Bruttoeinkommen der Kammermitglieder berechnet.
(3) Der Kammerbeitrag wird jährlich durch die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer festgelegt. Er bedarf der Zustimmung des Senator für Arbeit.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und zwei bis vier Beisitzern.
(2) Der Vorstand ist jährlich in freier und geheimer Wahl gemäß § 4 (1g) zu wählen, die Wahl des Präsidenten bedarf der Zustimmung des Senator für Arbeit.
(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Kammerangelegenheiten soweit diese gemäß § 4 (1) nicht der Vollversammlung obliegen.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung:
- (a) die Verabschiedung eines jährlichen Wirtschafts - und Haushaltsplan
(b) die Festlegung des Kammerbeitrag gemäß § 2 (3)
(c) die Auswahl und Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer
(d) die Verabschiedung einer Wahlordnung
(e) die Verabschiedung einer eigenen Geschäftsordnung
(f) die Verabschiedung des Jahresprogramm der Kammer
(g) die Wahl des Vorstands
(3) Die Vollversammlung tagt öffentlich, wenn die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 5 Zusammensetzung und Wahl der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 30 Mitgliedern.
(2) Zur Vollversammlung sind alle Arbeitnehmer wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Vollversammlung wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch Verzicht, durch Wegfall der Wählbarkeit
oder mit dem Zusammentritt einer neuen Vollversammlung.
(4) Die Kammermitglieder wählen die Mitglieder der Vollversammlung nach Maßgabe der gemäß § 4 (1d) verabschiedeten Wahlordnung.
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016
Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016

